Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 365 (NJ DDR 1985, S. 365); Neue Justiz 9/85 365 Menschenrechtsfragen in der UNO 1984/85 Dr. RUDOLF FRAMBACH und Dr. HANS GRUBER, Berlin Auch bei der Behandlung der Menschenrechtsfragen auf der 39. Tagung der UN-Voll Versammlung 1984/85 und der 41. Tagung der UN-Menschenrechtskommission 4. Februar bis 15. März 1985)1 wurde die weltweite Auseinandersetzung zwischen den beiden Hauptlinien der internationalen Entwicklung sichtbar: dem Streben der sozialistischen Staaten nach Friedenssicherung, fruchtbarer Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Völkern sowie Gewährleistung der Menschenrechte auf der einen Seite, dem von den aggressivsten Kräften des Imperialismus betriebenen Kurs der Konfrontation und Hochrüstung, der Weltherrschaftspolitik und Unterdrük-kung jeglicher nationaler und sozialer Befreiungsbewegungen auf der anderen Seite. Obwohl reaktionäre Kräfte durch destruktive Verhandlungspositionen und das Androhen von Druckausübung in beiden Tagungen progressive Ergebnisse zu vereiteln trachteten, gelang es den sozialistischen Staaten im engen Zusammenwirken mit Entwicklungsländern, zu einer positiven Gesamtbilanz zu kommen. Die UN-Vollversammlung nahm eine Reihe bedeutsamer Resolutionen an, zu denen sozialistische Staaten im 3. Komitee Entwürfe eingebracht hatten, so z. B. zum Recht auf Leben (UdSSR), zur Umsetzung der Deklaration über die Nutzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Interesse des Friedens und zum Wohle der Menschheit von 19752 (Belorussische SSR), zum Recht auf Entwicklung (Kuba), zur Rolle der Frau in der Gesellschaft (VR Bulgarien), zur Verbesserung der Lage der Frauen in ländlichen Gebieten (Mongolische VR), zum Recht auf Arbeit und Bildung der Jugend (CSSR), zur Ausarbeitung einer Konvention über die Rechte des Kindes (VR Polen), zum Internationalen Jahr der Jugend (SR Rumänien). Die DDR legte im 3. Komitee Resolutionsentwürfe zu Maßnahmen gegen Neofaschismus, zum Status der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens von 19733 sowie zur Umsetzung der Deklaration über die Teilnahme der Frauen an der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Zusammenarbeit von 19824 vor, die im Plenum der UN-Vollversammlung bestätigt wurden. Insgesamt verabschiedete die UN-Vollversammlung in ihrer 39. Tagung 57 vom 3. Komitee vorgelegte Resolutionen. Von der UN-Menschenrechtskommission wurden mehr als 50 Resolutionen angenommen. Im folgenden soll auf wichtige Tendenzen und Ergebnisse bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen aufmerksam gemacht werden. Recht auf Leben im Frieden wichtigstes Menschenrecht Von der Mehrheit der Staaten wird anerkannt, daß das Recht auf Leben im Frieden das erste und alles überragende Menschenrecht ist. Zunehmend setzt sieh die Erkenntnis durch, daß bei der Erörterung dieser Frage nicht daran vorbeigegangen werden kann, daß die Existenz der gesamten Menschheit angesichts der imperialistischen Politik der Konfrontation und nuklearen Hochrüstung aufs äußerste bedroht ist. Die mit der UN-Menschenrechtskonzeption übereinstimmende Politik der sozialistischen Staaten und der großen Mehrzahl der Entwicklungsländer ist dagegen auf Frieden, gedeihliche Zusammenarbeit der Staaten und die Verwirklichung der humanistischen Ideale der Völker gerichtet. Angesichts dessen kommt der auf Initiative der UdSSR verabschiedeten Resolution 39/134 der Vollversammlung zum Recht auf Leben besondere Bedeutung zu. Sie ergänzt die von der UdSSR vorgelegte und von der Vollversammlung mit Resolution 39/11 verkündete Deklaration über das Recht der Völker auf Frieden vom 12. November 19845 und spezifiziert diese vor allem unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlich-technischen Entwicklung. Die Resolution 39/134 erklärt das Recht auf Leben als entscheidende Vorbedingung für die Wahrnehmung aller anderen Menschenrechte. Konsequenterweise wird an die internationale Gemeinschaft appelliert, alle Kräfte für Frieden, Abrüstung und die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu mobilisieren. Der wissenschaftlich-technische Fortschritt soll ausschließlich im Interesse des Friedens eingesetzt werden. Zugleich fordert die Resolution, diejenigen Mittel, die gegenwärtig für das Wettrüsten verschwendet werden, der Förderung der Menschenrechte dienstbar zu machen. Die Kriegspropaganda, vor allem die Propagierung eines nuklearen Krieges, wird geächtet. Mit dieser Resolution, über deren Adressaten sich niemand im unklaren befindet, haben die Friedenskräfte in der Welt zweifellos Ermutigung und Unterstützung erfahren. Das in dieser Resolution verankerte Konzept fand auch in anderen Entschließungen der UN-Vollversämmlung seinen Niederschlag, z. B. in der von der Belorussischen SSR eingebrachten Resolution 39/132 über den Einfluß der wissenschaftlich-technischen Entwicklung auf die Menschenrechte, sowie in analogen Projekten der Menschenrechtskommission. Verurteilung des Wiederauflebens von Faschismus in jeder Form Mit der einstimmigen Annahme der von der DDR initiierten Resolution 39/114 zu Maßnahmen gegen Neofaschismus legte die UN-Vollversammlung ein klares Bekenntnis zum antifaschistischen Gründungsgedanken der Vereinten Nationen ab. Die Resolution, die den 8. und den 9. Mai 1985 offiziell zu Gedenktagen des Sieges über Nazismus und Faschismus erklärt, ist ein würdiger Beitrag zu den in weiten Teilen der Welt unternommenen Aktivitäten anläßlich des 40. Jahrestages der Zerschlagung des Faschismus und der in engem Zusammenhang damit stehenden Gründung der UNO. Indem die Resolution das dem Wirken der Antihitlerkoalition verpflichtete Konzept der völkerrechtlichen Ächtung des Faschismus in jeglicher Form bekräftigt, kommt sie zu folgenden wichtigen Aussagen: 1. Faschistische Ideologien und Praktiken sind mit der UN-Charta unvereinbar. Sie gefährden den Weltfrieden und stellen Hindernisse für die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten dar. 2. Faschistische Aktivitäten werden verurteilt. Es wird die Entschlossenheit der Vollversammlung bekundet, ihnen entgegenzutreten. An alle Staaten ergeht die Aufforderung, es als eine Angelegenheit von hoher Priorität anzusehen, daß solche Aktivitäten verboten oder auf andere Weise unterbunden werden und daß die Verbreitung solcher Propaganda unter Strafe gestellt wird. 3. An alle Staaten wird appelliert, sich den einschlägigen UN-Konventionen anzuschließen, einschließlich der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von 19686 und der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens von 1973. Hierbei handelt es sich um völkerrechtliche Dokumente, die gegen den Widerstand imperialistischer Staaten zustande gekommen sind und die zu respektieren diesen ganz offensichtlich Schwierigkeiten zu bereiten scheint, wie ihre Weigerung, sich ihnen anzuschließen, zeigt. Die Grundsätze der Resolution 39/114 finden ihre logische Ergänzung in dem Aufruf, in Verbindung mit dem 40. Jahrestag der Beendigung des zweiten Weltkriegs den antifaschistischen Kampf zu verstärken und neue Initiativen-zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen. Die UN-Menschenrechtskommission nahm auf Initiative der UdSSR bzw. der Ukrainischen SSR die Entschließung 1985/32 zur Würdigung des 40. Jahrestages des Sieges über den Faschismus sowie die Entschließung 1985/31 zu Maßnahmen gegen Faschismus bzw. Nazismus und deren aktuelle Erscheinungsformen an. Beide Entschließungen bekräftigen die Resolution 39/114 der UN-Vollversammlung. Ihre Annahme wurde allerdings erst nach langwierigen, die gesamte Konferenzdauer in Anspruch nehmenden Verhandlungen der sozialistischen Staaten mit den westlichen Hauptländern möglich. 1 Zur Behandlung von Menschenrechtsfragen in der UNO in den zurückliegenden Jahren vgl. R. Frambach/H. Gruber in NJ 1979, Heft 9, S. 395 ff.; NJ 1980, Heft 11, S. 490 ff.; NJ 1981, Heft 6, S. 249 ff.; NJ 1982, Heft 8, S. 343 ff.; NJ 1983, Heft 11, S. 433 f.; NJ 1984, Heft 7, S. 254 ff. 2 Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1976, Heft 1, S. 62 ff. 3 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 886 ff. 4 Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983, Heft 2, S. 35 ff. 5 Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1985, Heft 1, S. 69 f. 6 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 615 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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