Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 364 (NJ DDR 1985, S. 364); 364 Neue Justiz 9/85 Wechselseitige Bedingtheit von Bewußtsein und Tätigkeit Verantwortungslosigkeit bei Pflichtverletzungen ist in der Regel mit Verantwortungslosigkeit bei der Voraussicht negativer Folgen verbunden.6 In psychologischen und darauf aufbauenden strafrechtlichen Arbeiten wird seit langem von der Einheit von Bewußtsein und Handeln, Bewußtsein und Tätigkeit ausgegangen und betont, daß man das Handeln des Menschen nicht lediglich auf den äußeren Vollzugsteil reduzieren, die psychischen Komponenten aus der äußeren praktischen Tätigkeit eliminieren und die „inneren“ psychischen Prozesse nach „außerhalb“ der „äußeren“ menschlichen Tätigkeit verlagern kann. Damit wird die Einheit von „innen“ und „außen“, das wechselseitige Bedingtsein und die wechselseitige Abhängigkeit verdeutlicht. Wesentlich dabei ist, daß sich im Handeln alle Seiten der Psyche in den wechselseitigen Verbindungen äußern, die real in der Wirklichkeit existieren.? „Das Ergebnis einer Tätigkeit ist ihre Folge, es ist jedoch nicht ihre einzige Folge. Es ist eine hervorragende Folge, nämlich die, wegen der die Tätigkeit organisiert wurde. Andere Folgen einer Tätigkeit bezeichnen wir als ihre Nebenfolgen oder mittelbare (weitere) Folgen Wenn die Möglichkeit ihres Auftretens bewußt wird, können sie den Wert des Ergebnisses modifizieren. “8 J. Lekschas hat aus strafrechtlicher Sicht stets darauf verwiesen, daß es prinzipiell fehlerhaft ist, die rein logischen Strukturelemente etwa des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit (vor allem bei der Abgrenzung der Schuldarten) im Vordergrund zu sehen. Er fordert völlig zu Recht, den inneren Ent-scheidungs- und Handlungsimpulsen das eigentliche Gewicht beizumessen, und gelangt so zu der Verantwortungs- und Schuldkonzeption, die auch unserem Strafgesetzbuch zugrunde liegt: die Subjektposition des Menschen zu stärken und das Verantwortungslose im Sinne einer sozialen Fehlleistung in ihrer objektiven und subjektiven Dimension nachdrücklich zu bekämpfen. Diese Grundanforderung betrifft die Schuldkonzeption insgesamt und ist im Hinblick auf Vorsatz und Fahrlässigkeit in jeweils spezifischer Verwirklichungsform durchzusetzen. Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung Die vorsätzliche Schadensverursachung beinhaltet im Bereich deliktischen Handelns auf wirtschaftlichem Gebiet eine Reihe komplizierter Probleme, weil das Typische bei der Verursachung wirtschaftlichen Schadens infolge wirtschaftlicher Fehldispositionen oft gerade darin besteht, daß eine direkte Zielsetzung auf die Herbeiführung wirtschaftlicher Schäden nicht bestand. Die Gründe für das Entstehen ökonomischer Schäden liegen letztlich u. a. in solchen Faktoren wie ungenügende Ermittlung der Ausgangsdaten, Vernachlässigung rechtlicher Forderungen verschiedener Art, zu starke Bindung an individuelle Nutzenserwartungen, Überschätzen der Bedeutung der gewählten Entscheidungsalternative, Fehleinschätzungen potentiell möglicher schädlicher Folgen. Diese Faktoren korrelieren nicht selten mit erheblichen Mängeln in der Persönlichkeit des Entscheidungsberechtigten, mit mangelnden fachlichen Voraussetzungen, mit ungenügenden Kenntnissen über den wissenschaftlich-technischen Höchststand. Die soziale Wertigkeit des gesamten Entscheidungsprozesses und in diesem Zusammenhang die innere Haltung zu einem möglichen wirtschaftlichen Schaden, der jedenfalls in seinen groben Umrissen absehbar ist, ermöglicht es, die bewußtseinsmäßige Einstellung zu diesem Faktor festzustellen, und kennzeichnet durchaus einerseits die verantwortungsvolle, andererseits die verantwortungslose Haltung des Handelnden. Von vornherein muß aber Klarheit darüber bestehen, daß nach Eintritt von Schäden nicht automatisch strafrechtliche Schuld zu vermuten ist. Auch die bloße Beteuerung des Handelnden, den Schaden nicht beabsichtigt bzw. nicht bewußt und in dem Sinne direkt vorsätzlich herbeigeführt zu haben, ist dann strafrechtlich kaum beachtenswert, wenn elementare Mängel bei der Entscheidungsvorbereitung und -realisierung vorliegen, die dem für die Entscheidung Verantwortlichen anzulasten sind. Es gibt hierzu zwar viele Probleme und Grenzfälle, jedoch ist m. E. grundsätzlich davon auszugehen, daß der indirekte Vorsatz nach § 6 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Herbeiführung volkswirtschaftlicher Schäden gerade bei den hier in Rede stehenden Handlungen existent und auch als solcher klar zu kennzeichnen ist. Beachtlich ist hierbei die grundlegende Erkenntnis, daß jede Entscheidung ein einheitlicher psychischer und sozialer Akt ist und stets das Verhältnis zur Gesellschaft und zu ihren Verhaltensnormen und Anforderungen betrifft.9 Dabei wäre es falsch, zu erwarten, „daß durch die entscheidungspsychologische Sicht innere Prozesse der Straftatentscheidung offenbart werden, die sonst nicht beurteilt werden können. Es geht vielmehr darum, daß bestimmte Ordnungsprinzipien der objektiven und subjektiven Handlungsbedingungen vorliegen, die auf den Punkt orientieren, in dem sich innere und äußere Bedingungen in determinierter und gesetzmäßiger Weise konzentrieren und verknüpfen. Dadurch ist für den Täter (und natürlich auch für die Gesellschaft D. S.) eine fundierte Analyse der Prozesse vor und während der Tat sowie des sozialen Gehalts und der gesellschaftlichen Relevanz der Tat möglich.“ 19 Auch für die Fahrlässigkeit gilt das Prinzip, daß nur eine verantwortungslose Entscheidung zum Handeln jene soziale Disqualität erreicht, die mit dem Begriff der Kriminalität gekennzeichnet wird. Das kriminelle Wesen der Fahrlässigkeit besteht objektiv in einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit naturgesetzlich determinierter und gesellschaftlich geschützter Regelsysteme im Produktions- und Reproduktionsprozeß, die für die aktive und schöpferische Auseinandersetzung des Menschen mit der Natur, die Bewältigung wissenschaftlich-technischer Prozesse sowie die Lösung aller Aufgaben im sozialen Bereich von grundlegender Bedeutung sind. Subjektiv ist es das Verantwortungslose im Handeln, das derartige Folgen akzeptiert oder sich mit ihrem möglichen Eintritt nicht bzw. äußerst unzureichend auseinandersetzt. Auch die fahrlässige Schuld kann weder auf pflichtwidriges äußeres Verhalten reduziert noch durch bloße kausale Bezugnahme auf fixierte Pflichten festgestellt werden. Die kriminelle Fahrlässigkeit ist durch die Verantwortungslosigkeit der Entscheidung zum Handeln sozial umfassend gekennzeichnet. Bei aller Differenziertheit der verschiedenen Fahrlässigkeitsformen trifft den Handelnden der Vorwurf, gesellschaftlich negative Folgen herbeigeführt zu haben, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein das Handeln bestimmt hätten.11 Das Oberste Gericht hat sich aus der Sicht des Beitrags der Rechtsprechung zur Vorbeugung von Havarien, Bränden und Verletzungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes mit Fragen der Fahrlässigkeit wiederholt beschäftigt und damit wichtige Orientierungen gegeben, die in der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane konsequent durchzusetzen sind.12 Die wirksame Verwirklichung des Prinzips der konsequenten und unumgänglichen Verantwortlichkeit für die schuldhafte Verursachung wirtschaftlicher Verluste setzt die komplexe Anwendung des sozialistischen Rechts, besonders seiner Verantwortlichkeitsregelungen, voraus. Diese Anforderung verlangt, nach den Maßstäben zu urteilen, die für die Wirtschaftsleitung und das Entscheidungsniveau in der Wirtschaft prinzipiell gelten. Für die Erhöhung der Vorbeugungsarbeit bei Wirtschaftsstraftaten gilt der Grundsatz, daß ein Höchstmaß an Ordnung, Disziplin, Sicherheit und Gesetzlichkeit die beste und wirksamste Garantie für den Erfolg ist. Dabei obliegt den Leitern der Betriebe und Kombinate sowie denen der übergeordneten Organe eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Diese besteht im wesentlichen darin, alle mit der Leitung, Planung und Abrechnung und auch mit der Stimulierung verbundenen Prozesse im Betrieb oder Kombinat so zu gestalten, daß stets ein exakter Überblick über Aufwand und Ergebnis, Einsatz und Nutzen, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit ihrer buchmäßigen Erfassung, Begründetheit und Effizienz wirtschaftlicher Leitungsmaßnahmen gegeben ist. Durch eine überschaubare Gestaltung des Leitungssystems und aller Arbeitsprozesse, durch klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, durch wahrheitsgemäße Information und sachlich fundierte Berichterstattung, durch ein ständiges Analysieren und mit Schlußfolgerungen verbundenes Gestalten der wichtigsten Entscheidungsprozesse wird eine effektive Leitungstätigkeit gewährleistet und zugleich Wirtschaftsstraftaten wirksam vorgebeugt. 6 7 8 9 10 11 12 * * * * 6 Vgl. dazu auch E. Buchholz/D. Seidel, „Strafrechtliche Verantwortlichkeit unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution“, Staat und Recht 1985, Heft 2, S. 122. 7 S. L. Rubinstein, Prinzipien und Wege der Entwicklung der Psychologie, Berlin 1968, S. 232. 8 T. Tomaschewski, Zur Psychologie der Tätigkeit, Berlin 1981, S. 17. 9 Vgl. H. Dettenborn/H. H. Fröhlich/H. Szewezyk, Forensische Psychologie, Berlin 1984, S. 145 ff. 10 H. Dettenbom/H. H. Fröhlich/H. Szewezyk, a. a. O., S. 150. 11 Vgl. dazu W. Orschekowski/D. Seidel, „Probleme fahrlässiger Schuld im- sozialistischen Strafrecht“, NJ 1983, Heft 5, S. 202 ff. 12 Vgl. H. Pompoes, a. a. O., S. 40 ff. und die dort angegebene Litera- tur sowie die Dokumentation zur Rechtsanwendung auf dem Ge- biet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes, bei Havarien und Wirtschaftsschädigungen, in: OG-fnformationen 1984, Nr. 1, S. 29 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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