Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 358 (NJ DDR 1985, S. 358); 358 Neue Justiz 9/85 Familie zur Gesellschaft und Umwelt ab, die durch die Partner getragen, gestaltet und verantwortet werden. Die aus dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand sich allgemein ergebenden Erfordernisse nach rechtlicher Regulierung betreffen auch die Familie, wenngleich sie hier spezifisch umgesetzt werden. So kann und muß das Leistungsprinzip nicht die rechtliche Regelung in der Familie bestimmen. Doch die Notwendigkeit der rechtlichen Regelung von Eigentumsfragen zwischen den Partnern und in bezug auf die ökonomische Funktion der Familie überhaupt geht unzweifelhaft von diesem Prinzip, seiner Bedeutung, seinen gesellschaftlichen Erfordernissen und Wirkungen aus. Die Familie als kleinste Zelle der Gesellschaft wird von der Gesellschaft, und zwar sowohl von ihren Grundlagen als auch von ihrem Alltag, beeinflußt. Deshalb gehört es zu den anerkannten, verfassungsrechtlich untermauerten Aufgaben, über die allgemeinen sozialen Bedingungen des Sozialismus hinaus die Familie zu fördern (vgl. Art. 38 Verf. und § 1 FGB). Das wiederum kann in weiten Teilen nur über die Partner als Träger der Funktionen erfolgen und muß (soweit es wirklich um die Familie und nicht allein um die Geburt von Kindern geht) die erkennbare Einheit der Partner als Anknüpfungspunkt voraussetzen. Fehlt diese Einheit, dann liegt die Orientierung der Gesellschaft auf die Mutter-Kind-Beziehung nahe. Das aber würde den durchaus gemeinsamen Interessen der Gesellschaft und der Bürger an der Entfaltung der vollständigen Familie nicht gerecht. Zusammenfassend soll die These formuliert werden, daß die grundlegende Feststellung von K. Marx zur Ehe für die heutige Betrachtung von besonderer Bedeutung ist, wonach die Ehe als Basis der Familie Gegenstand der Gesetzgebung ist und dies ohne diesen Bezug ebensowenig wäre, wie es die Freundschaft ist.15’ Damit ist keine Abwertung der Partnerbeziehung ohne Kinder verbunden. Das Recht muß diese Partnerbeziehung immer mit erfassen können, auch ihren Wert vermitteln und ihren Bedürfnissen entsprechen. Doch ein generelles persönliches Bedürfnis nach einer rechtlich gestalteten Ordnung der Beziehungen zwischen Mann und Frau und eine solche Verantwortung der Gesellschaft für die Entwicklung der Partnerbeziehungen, die sich u. a. in der Ehe als rechtlicher Institution niederschlägt, ist nur im Zusammenhang mit der Familie gegeben. Die Gründe für die rechtliche Ausgestaltung sind also die Partnerbeziehung als künftige oder tatsächliche Basis der Familie bzw. als Gemeinschaft, die von dieser Rolle über einen langen Zeitraum ihrer Entwicklung geprägt war. Die in der Lebenspraxis häufig zu beobachtende Eheschließung mit Blick auf die Erfüllung des Kinderwunsches und die Familiengründung, folglich eine auf Liebe beruhende Entscheidung zur Ehe „wegen des Kindes“, entspricht voll dem Grundverhältnis von Ehe und Familie und dem Sinn der Ehe. Aus allem folgt die Bedeutung der Ehe und ihre Notwendigkeit für die bestmögliche Gestaltung der Beziehungen zwischen den Partnern und Eltern und zwischen ihnen und den Kindern sowie auch für die Beziehungen zwischen Familie und Gesellschaft. Aus dem Gesagten folgt ebenso, daß eine Notwendigkeit des Zwangs zur Ehe nicht besteht. Der Staat schafft diese rechtliche Institution, bietet sie den Bürgern als Form des Zusammenlebens an, fördert sie und geht damit' gemeinsamen gesellschaftlichen und persönlichen Interessen nach. Diese Form, die mit ihr gegebenen Rechte und Pflichten, die ihr innewohnende familienrechtliche16 Verantwortung füreinander wie auch ihren Schutz und ihre Förderung anzunehmen ist Sache jedes Bürgers. Schließlich geht es um seine Beziehung zum Partner, um seine Lebensbedingungen. Der Staat ist Mittler der Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern; er gibt ihren notwendigen Inhalt auf einer allgemeinen Ebene vor und ist Mitwirkender bei der Begründung und Beendigung der Ehe und schließlich sehr begrenzt bei der Durchsetzung der Rechte und Pflichten. Gleichzeitig ist ein Zusammenleben ohne Ehe möglich und auch real gegeben.17 Prinzipien der rechtlichen Ausgestaltung Die Prozesse und Beziehungen, die die Bedeutung der Ehe, ja ihre Notwendigkeit hervorbringen, bestimmen auch die Prinzipien, die ihrer rechtlichen Ausgestaltung zugrunde liegen. Sie charakterisieren in ihrer Gesamtheit die Ehe als Rechtsinstitut der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Ihnen vorgelagert, alle Prinzipien des Eherechts durchziehend, sind die Grundsätze18 19 des gesamten (also des komplexen wie des speziellen) Familienrechts, und zwar insbesondere der Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Unter den Prinzipien der Ehe sollen die folgenden besonders hervorgehoben werden: Die Freiwilligkeit der Entscheidung zum Partner, zur Eheschließung und zu ihrem Zeitpunkt. Die Ableitung der Rechte und Pflichten der Partner aus den Funktionen der Familie und die Selbständigkeit der Partner bei der Bestimmung des individuellen Inhalts der ihnen vom Gesetz als Leitbild vorgegebenen Rechte und Pflichten und der Art und Weise ihrer Realisierung.18 Die eindeutige, jederzeit gesicherte Nachweisbarkeit des Bestehens der Ehe, die zugleich auch den Nachweis der gemeinsamen Elternschaft für die in der Ehe geborenen Kinder ermöglicht. Die äußerste Begrenzung des Elements des Zwangs im Recht selbst und in seinem Wirkungsprozeß. (Er hat ggf. Bedeutung für die Überwindung von Entwicklungsgefährdung der Kinder und die Sicherung der ökonomischen Funktion der Familie.) Die uneingeschränkte Achtung der emotionalen Grundlagen der Ehe als Voraussetzung ihrer Begründung, als wesentliche Grundlage ihres Bestands, der Erfüllung der Funktionen und als wichtiges Kennzeichen ihres Sinngehalts; die Verkörperung des engen Zusammenhangs von emotionaler Verbundenheit und Verantwortung füreinander und für die Kinder durch die Ehe. Die Lebenszeitlichkeit als tragende Idee in ihrer notwendigen Verbindung mit der Auflösbarkeit der Ehe, und zwar unter zunehmender Eigenverantwortung der Partner für die sie selbst und die Kinder betreffenden Folgen der Scheidung.20 ' Die genannten Prinzipien in ihrer Gesamtheit zeigen, daß sich die Ehe in unserer Gesellschaft vor allem als ein Mittel der Ordnung und der bewußten Gestaltung des Lebensbereichs Familie darstellt. Mit der Ehe vermittelt das Recht für die Gesellschaft und für die Bürger einen hohen kulturellen Wert. Die Ehe erreicht das besonders durch die Klarheit, die sie über das Bestehen der Gemeinschaft, ihre Qualität, selbst begründete Verantwortung und grundlegende Absichten herstellt. Sie erreicht das als Institution, weil sie zur Entscheidung herausfordert und diese dokumentiert, und sie erreicht das durch grundlegende Verhaltensmaßstäbe, die mit den Rechten und Pflichten der Ehegatten als Orientierung gesetzt sind.21 Ihren kulturellen Wert kann die Ehe nicht zuletzt auch deshalb erlangen, weil sie auf einer bewußten und gemeinsamen Entscheidung gleichberechtigter Partner beruht, der echte Entscheidungsfreiheit zugrunde liegt. Dieser Wert der Ehe wird von den Bürgern, jedenfalls bei harmonischen Beziehungen, stärker empfunden als direkt ihre Qualität als Rechtsverhältnis. Dieser Aspekt verknüpft sich zugleich mit einer nament- 15 Vgl. K. Marx, Der Ehescheidungsgesetzentwurf, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 148 ff. 16 Wir sprechen bewußt von familienrechtlicher Verantwortung. Nur sie obliegt gewissermaßen der Disposition der Partner in bezug auf ihre Begründung. Aus der in der Verfassung statuierten Grundpflicht leitet sich die Verantwortung gegenüber den Kindern und die moralische Verantwortung gegenüber dem Partner und den Kindern ab. Sie ist mit den jeweiligen Beziehungen objektiv gegeben und sollte stärker bewußt gemacht werden. 17 Die in der Praxis wohl häufigste Variante des Zusammenlebens ohne Ehe, nämlich die junger Bürger, hat allerdings in der Regel nicht den Charakter einer Alternative zur Ehe, da sie der Erprobung der Beziehung, der Vorbereitung auf die Ehe dient. Diese Erprobung kann dem Wert der Ehe sicher dienlich sein. Eine Erprobung von Familienleben, also die Einbeziehung von Kindern in diese Phase, dürfte jedoch deren Interesse grundsätzlich nicht ausreichend erfassen.“ 18 Der Begriff Grundsätze wird hier für die Leitideen des gesamten Familienrechts und der Begriff der Prinzipien für die Kennzeichnung der Leitideen speziell des Eherechts als eines Teilgebiets des Familienrechts verwendet. 19 Die Regelung ermöglicht und erfordert einen Prozeß der ständigen Individualisierung des Rechts durch die Bürger, der sieh faktisch mit der Gestaltung der Familienbeziehungen vollzieht. Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen in der Ehe als Grundlage der Familie erfolgt durch die einheitliche und gemeinsame Regelung der Rechte und Pflichten von Mann und Frau als Partner und als Eltern. 20 Die Notwendigkeit und der Sinn einer gerichtlichen Kompetenz für die Beendigung der Ehe unterliegt einer speziellen Entwicklung. Beides ist gegenwärtig besonders für die Ehen mit Kindern voll zu bejahen, aber mit dem Wesen der Ehe nicht zwangsläufig verbunden. Ehe wird sicher über eine solche Kompetenz hinaus von Bedeutung bleiben. 21 Mit dieser maßstabsetzenden Rolle hat das Recht Anteil an der Herausbildung grundlegend neuer, der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechender Werte und Moralanschauungen der Bürger wie auch der öffentlichen Meinung in bezug auf die Beziehungen zwischen den Geschlechtern. Die Notwendigkeit dieses Prozesse? hat F. Engels für die Generation, die ihr Leben frei von den Einflüssen des Privateigentums gestalten kann, ausdrücklich vorausgesagt (vgl. F. Engels, Der Ursprung der Familie , a. a. O., S. 83).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 358 (NJ DDR 1985, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 358 (NJ DDR 1985, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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