Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 356 (NJ DDR 1985, S. 356); 356 Neue Justiz 9/85 differenzierten Regelungen für LPG-Mitglieder, Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüter Wirtschaft und für andere Werktätige sind besonders darauf gerichtet, die Befriedigung der Wohnbedürfnisse zu unterstützen. Die Analyse der Praxis bestätigt, daß sich die genannten Regelungen bewährt haben. Zugleich verdeutlicht sie die Aufgabe, folgende Probleme weiter zu untersuchen: In welchem Umfang sollen künftig mit der Übertragung der Wohngebäude Flächen zur persönlichen Nutzung übergeben werden? Nach welchen Maßstäben ist der Wertzuwachs zu ermitteln? Welche Grundsätze müssen bei der Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge bei Bodenreformgrundstücken gelten? * Die revolutionäre Umgestaltung der Landwirtschaft in den vergangenen 40 Jahren bestätigt: Agrarpolitik der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse ist stets zuerst Bündnispolitik. Entsprechend der Orientierung des 10. Plenums des Zentralkomitees der SED werden die Genossenschaftsbauern zum 40. Jahrestag der Bodenreform hohe Erträge und Leistungen vorweisen.18 Diese anspruchsvollen Verpflichtungen werden in Vorbereitung auf den XI. Parteitag der SED weitergeführt. Auf der Grundlage der seit der Bodenreform gewonnenen Erfahrungen, des erreichten Niveaus der Produktivkräfte und der in einem revolutionären Prozeß entstandenen Produktionsverhältnisse sind nunmehr die qualitativen Wachstumsfaktoren in der Landwirtschaft noch besser zu entwickeln, vor allem die Intensivierungsmaßnahmen zunehmend komplexer anzuwenden. Hierzu zählen auch die Höchstertrags- und Höchstleistungskonzeptionen, die als eine Verbindung von Wissenschaft und Bauernpraxis zu werten sind. Sie stellen neue Anforderungen an eine rationelle Bodennutzung dar und setzen Maßstäbe für das Leistungsverhalten in den LPGs und VEGs. Gleichzeitig sind die Leistungen zur umfassenden Intensivierung noch enger mit der weiteren Verbesserung der Die Ehe als Rechtsverhältnis Prof. Dr. sc. ANITA GRANDKE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Bedeutung der Ehe als Rechtsverhältnis, die Erfassung und Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Mann und Frau in einer rechtlichen Institution und deren grundlegende Merkmale in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist eine Problematik, die immer wieder Aufmerksamkeit verlangt. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus der zentralen Stellung der Ehe im Familienrecht, in der Familienpolitik und vor allem im Leben der Bürger. (Die Statistik weist im wesentlichen konstant etwa 4,2 Millionen Ehen in der DDR aus.) Gleichzeitig gilt es, die mit der gesellschaftlichen Entwicklung verbundenen Veränderungen in den Lebensbedingungen der Familien und damit auch in den Haltungen zur Ehe sowie ihrer Rolle im Leben der Bürger aufzugreifen.1 Es geht dabei um die Weiterentwicklung der Theorie zur Ehe als Grundlage verschiedenster Aktivitäten im Interesse der Wirksamkeit des Rechts.2 Mit dem Thema Ehe ist eine sehr komplexe Problematik angesprochen, die auch verschiedene andere Wissenschafts- disziplinen berührt. Der Verfasser stellt mit den nachfolgenden Ausführungen seinen Standpunkt zur Diskussion.3 Zur Spezifik der Ehe Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der wissenschaftlichen Literatur wird der Begriff „Ehe“ unterschiedlich verwendet, und zwar z. T. ausschließlich für die soziale Beziehung zwischen Mann und Frau, meist mit Blick auf die Dauerhaftigkeit dieser Beziehung und ihren umfassenden Inhalt oder nur auf die staatlich-rechtliche Seite der Beziehung oder für beides zusammen. Auch werden die Begriffe „Ehe“ und „Familie“ oft identifiziert. Das hängt mit der engen Verflechtung zwischen sozialer und rechtlicher Erscheinung sowie zwischen Ehe und Familie zusammen. Doch eine Behandlung der Ehe als Rechtsverhältnis erfordert, ihre Spezifik zu erfassen und zur sozialen Beziehung der Partner und zur Familie ins Verhältnis zu setzen. Genereller Ausgangspunkt einer Betrachtung zur Ehe ist die zweifache Determiniertheit der Partnerbeziehung, ihr Wesen als natürliches und als gesellschaftliches, Verhältnis.4 Arbeits- und Lebensbedingungen sowie der Ausgestaltung der Dörfer als Heimstatt der Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu verbinden. Erneut wurde auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der SED unterstrichen, daß die prinzipielle Linie darin besteht, die spezialisierten LPGs und VEGs als Grundeinheiten der Produktion weiter zu festigen. Das schließt die auf Perspektive gerichtete Reproduktion der Klasse der Genossenschaftsbauern ein. Die Kooperation ist zum gegenseitigen Vorteil weiter zu vertiefen, um die Potenzen des genossenschaftlichen Eigentums noch wirksamer auszuschöpfen. Diese weitere Vervollkommnung der Produktionsverhältnisse und die dynamische Entwicklung der Produktivkräfte entsprechen den Erfordernissen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Zugleich sind mit der Lösung dieser Aufgaben neue Anforderungen für die Gestaltung des Rechtsverwirklichungsprozesses verbunden, wie die weitere Ausprägung der juristischen Selbständigkeit und ökonomischen Eigenverantwortung der LPGs und VEGs bei ständiger Vertiefung der Kooperation, das noch engere Zusammenwirken zwischen staatlichen Organen und LPGs sowie die Sicherung' eines hohen Leistungsverhaltens aller Genossenschaftsbauern und Arbeiter. Damit wird deutlich: Das gesellschaftstragende' Bündnis der Arbeiterklasse mit den werktätigen Bauern, das sich in der Bodenreform herausgebildet hat, wurde in den einzelnen Etappen unserer Agrarentwicklung ständig vertieft. Es bildet zugleich die entscheidende politische Grundlage für die erfolgreiche Verwirklichung der Aufgaben in Vorbereitung auf den XI. Parteitag der SED. 18 Vgl. E. Honecker, Zur Vorbereitung des XI. Parteitages der SED (Rede auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1985, S. 40 f. Damit ist zum einen die generelle Existenz und Notwendigkeit der Beziehung, ihre elementare Bedeutung für die Entwicklung des einzelnen und der Gesellschaft festgehalten. In der Tat weisen alle Untersuchungen auf den hohen Wert hin, den die Bürger im System ihrer Bedürfnisse, Interessen und Lebensziele den Familienbeziehungen beimessen. Davon wird im folgenden ausgegangen. Die soziale Determination der Partnerbeziehung bewirkt ihre ständige Entwicklung zusammen mit der Gesellschaft. Die Ehe ist Ausdruck der sozialen Seite der Beziehungen und damit eine historische Kategorie. Seit ihrer Herausbildung mit dem Privateigentum an Produktionsmitteln haben sich der Inhalt der sozialen Beziehungen und die Institution selbst verändert.5 1 Zusammen mit der eindeutigen Dominanz der Ehe als Form des Zusammenlebens von Mann und Frau gibt es ein differenziertes Eheschließungsverhalten, was sich in einer hohen Zahl von Geburten außerhalb der Ehe, der Zunahme von Legitimationen (also spätere Eheschließungen von Eltern gemeinsamer Kinder) und der Eheschließung von Partnern mit nicht gemeinsamen Kindern sowie von Zweit- und Dritteheschließungen und häufiger gewordenen Namensänderungen von Kindern zeigt und auch mit der Ehescheidungsentwicklung verbunden ist. Zu nennen ist auch häufiger werdendes Zusammenleben ohne Ehe mit und ohne Kinder in Vorbereitung auf die Ehe oder auch ohne Bezug auf eine spätere Eheschließung (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1984, Berlin 1984, S. 358 ff.). 2 Rechtsfragen des Zusammenlebens von Mann und Frau ohne Ehe, die sehr vielschichtig sind, können in diesem Beitrag nicht behandelt werden. Auch indirekte Ableitungen sind mit diesem Artikel weder beabsichtigt noch sind sie angebracht. Die Erscheinung des Zusammenlebens in dieser Form bedarf einer eigenen Untersuchung, deren Ergebnisse dann freilich auch mit Aussagen zur Ehe in unserer Gesellschaft in Verbindung zu setzen sind. 3 Zum bisherigen Erkenntnisstand, vgl. FamilienreCht, Lehrbuch, Berlin 1981, S. 61 ff.; H. Kuhrig, „Liebe und Ehe im Sozialismus“, Einheit 1982, Heft 7/8, S. 800 ff. Vgl. auch A. Grandke/J. Gysi/K. Orth, „Wirksamkeit und Entwicklung der Grundsätze des FGB und der Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft“, NJ 1976, Heft 18, S. 544, und A. Grandke, „Gleichberechtigung und Persönlichkeitsentwidklung von Mann und Frau“, NJ 1975, Heft 17, S. 499 fl. 4 Vgl. K. Marx, ökonomisch-philosophische Manuskripte (1844), in: Marx/Engels, Werke, Bd. 40, Berlin 1985, S. 535. 5 Ausführlich dargestellt bei F. Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1962, S. 25 fl. (insbes. S. 36 ff.); vgl. dazu auch J. Herrmann, Einführung in Engel’s Schrift „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats“, Berlin 1984.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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