Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 354 (NJ DDR 1985, S. 354); 354 Neue Justiz 9/85 Bodenreformkommissionen arbeiteten über 50 000 Industrie-und Landarbeiter, Kleinbauern und andere Werktätige mit. In ihnen wirkten über 12 000 Kommunisten, 9 000 Sozialdemokraten und etwa 1 000 Mitglieder der bürgerlich-demokratischen Parteien* 1 8 9, die mit hoher Verantwortung über die Verteilung des Inventars und des Bodens entschieden. 5. Es entstanden neue Formen des Zusammenwirkens. Die Komitees der gegenseitigen Bauernhilfe und besondere Kredit-, Ein- und Verkaufsgenossenschaften halfen, die politischen und wirtschaftlichen Aufgaben zu lösen und die Zusammenarbeit der Bauern zu entwickeln. Mit diesen Ergebnissen erhielt das Bündnis zwischen Arbeiterklasse und werktätiger Bauernschaft eine feste Grundlage. Die landwirtschaftliche Produktion konnte gesteigert werden, und es wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die soziale und kulturelle Rückständigkeit des Dorfes und den wesentlichen Unterschied zwischen Stadt und Land allmählich zu überwinden. Damit wurde bei schöpferischer Anwendung der Grundsätze des Leninsdien Genossenschaftsplans der Weg für eine spätere sozialistische Lösung der Agrarfrage erleichtert.8 Anders als in der sowjetischen Besatzungszone wurden in den drei Westzonen die progressiven Kräfte durch das direkte Eingreifen der imperialistischen Besatzungsmächte daran gehindert, eine demokratische Bodenreform durchzusetzen. Rechtsakte westdeutscher Länderparlamente, wie das vom Landtag Schleswig-Holstein im September 1946 angenommene Gesetz zur Bodenreform, wurden abgelehnt oder durch Vorbehalte der Militärbefehlshaber so durchlöchert, daß der Sinn der Bodenreform völlig entstellt war.10 11 Wesentlicher Inhalt der Bodenreformgesetzgebung Bei der Verwirklichung der Bodenreform und dem Schutz ihrer Ergebnisse hatte das Recht wichtige Aufgaben zu erfüllen. Es ging vor allem darum, die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Bodenreform zu schaffen, ihre Ergebnisse vor Anschlägen der Klassenfeinde zu schützen und die werktätigen Bauern dabei zu unterstützen, durch die erforderliche Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion zur besseren Versorgung der Bevölkerung beizutragen. Im September 1945 beschlossen die damaligen Landes- und Provinzialregierungen die Bodenreformgesetze bzw. -Verordnungen, mit denen die folgenden entscheidenden Zielstellungen und Grundsätze der Bodenreform juristisch verankert wurden.R 1. Der gesamte Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichem Vermögen wurde entschädigungslos enteignet. Der Grundbesitz von Nazi- und Kriegsverbrechern wurde unabhängig von der Betriebsgröße enteignet. 2. Alle enteigneten Ländereien wurden einem im Zuge der Bodenreform neu gebildeten Bodenfonds zugewiesen, der von den auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene bestehenden Bodenkommissionen verwaltet wurde. Konnten Neubauern später ihre Wirtschaften nicht mehr nutzen, so fielen die Bodenflächen in den Bodenfonds zurück, so daß die zuständigen staatlichen Organe erneut über die künftige Nutzung zu entscheiden hatten. Damit konnte Bodenreformland nicht Gegenstand des Grundstücksverkehrs werden. 3. Ein Teil des enteigneten Bodens wurde für die Organisierung von Mustergütern und für andere wichtige Zwecke bereitgestellt. Die dadurch entstandenen volkseigenen Güter wurden zu wichtigen Zentren der Arbeiterklasse auf dem Lande: Sie entwickelten sich zu Mustergütern und zentralen Betrieben für die Produktion von Saat- und Pflanzgut sowie der Tierzucht, unterstützten die werktätigen Bauern und förderten die spätere Bereitschaft der Bauern, sich freiwillig zu landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zusammenzuschließen. 4. Es wurden der Status, die Aufgaben und Befugnisse der Bodenkommissionen auf den verschiedenen territorialen Ebenen zur Durchführung der Bodenreform im einzelnen exakt geregelt. Damit zusammenhängend wurden' Richtlinien für die Größe der an die Bauern auszugebenden Flächen festgelegt. 5. Von entscheidender Bedeutung waren die Festlegungen zum Inhalt des Neubauerneigentums, nach denen Bodenreformwirtschaften weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden dürfen. Damit wurde das Wesen des Neubauerneigentums als Arbeitseigentum herausgebildet. Bei der Festlegung der Größe der Wirtschaften wurde davon ausgegangen, daß als Arbeitskräfte nur der Be- werber und seine Familie erforderlich waren. Damit sollte die Entstehung von neuen AusbeutungsVerhältnissen verhindert werden. Über die inhaltliche Ausgestaltung des Eigentums wurde diese Zielstellung auch künftig gewährleistet.12 Auch das Eigentum der werktätigen Altbauern (Klein-und Mittelbauern) erhielt im Prozeß dieser revolutionärem Veränderungen einen neuen Inhalt. Mit der Enteignung der Großgrundbesitzer und der kapitalistischen Banken wurde ihre ökonomische und finanzielle Abhängigkeit beseitigt. Über weitere Unterstützungen durch den Staat wurde erreicht und gesichert, daß sich auch die werktätigen Altbauern die Ergebnisse ihrer Arbeit aneignen konnten. Wichtiger Bestandteil der Bodenreformgesetzgebung war auch die Regelung des Besitzwechsels von Boderireformwirt-schaften. Die VO vom 21. Juni 1951 (GBl. Nr. 78 S. 629) ging davon aus, daß die Grundsätze der Bodenreformgesetzgebung auch dann angewandt und weitergeführt werden, wenn ein Wechsel des Besitzes an der Bodenreformwirtschaft erforderlich wurde. Der generelle Ausgangspunkt bestand darin, daß die verantwortungsbewußte Bewirtschaftung des übernommenen Bodens eine gesellschaftliche Verpflichtung ist und eine Rückgabe aus persönlichen Gründen gegenüber der Gesellschaft nicht zu verantworten und deshalb unzulässig ist. Davon ausgehend wurde festgelegt, daß eine Neubauernwirtschaft aus der Bodenreform nur mit staatlicher Genehmigung und aus gerechtfertigten Gründen aufgegeben werden kann. Sie sollte dann in den Bodenfonds zurückgeführt und an neue Bewerber vergeben werden. Die Wirtschaft war in ihrer Gesamtheit, mit all ihren Bestandteilen, erneut zu übertragen; eine Teilung der Wirtschaften war grundsätzlich ausgeschlossen. Auch die Regelungen über das zu übergebende lebende und tote Inventar, die Zahlung von verbliebenen Kosten der Übernahmebeträge und über die Ausgleichsansprüche waren darauf gerichtet, die mit der Bodenreform angestrebten Ziele auch nach dem Besitzwechsel zu verwirklichen und dem neuen Erwerber schnell eine ordnungsgemäße * Bewirtschaftung zu ermöglichen. Die maßgeblichen Regelungen der Bodenreformgesetzgebung gingen in die erste Verfassung der DDR von 1949 ein. In Art. 24 wurde die entschädigungslose Enteignung der Großgrundbetriebe über 100 ha verankert. Das Privateigentum’ der Bauern an ihrem Boden wurde zugesichert. Auch über die Rechtsprechung wurde die Durchführung der Bodenreform gefördert. Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichts halfen, das neue Recht umfassend zu verwirklichen. Sie waren besonders gerichtet auf den Schutz des Neubauerneigentums, die Gestaltung der Beziehungen bei der Rückgabe einer Wirtschaft, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Gerichte bei Streitigkeiten über die Aufteilung und Übergabe des Inventars sowie auf die Verwirklichung des Erbrechts an Bodenreformwirtschaften.13 Das Bodenreformeigentum im Prozeß der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft Mit dem freiwilligen Zusammenschluß der werktätigen Bauern und Landarbeiter in LPGs und deren Förderung durch den sozialistischen Staat wurde die mit der Bodenreform begonnene demokratische Entwicklung konsequent fortgesetzt und die 1945 begonnene Befreiung der Bauern zu Ende geführt. Die 2. Parteikonferenz der SED beschloß 1952 den planmäßigen Aufbau der Grundlagen des Sozialismus in der DDR. Eine zentrale und zugleich komplizierte Aufgabe war dabei die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft. Die erreichten sozialökonomischen Veränderungen im Dorf und die Herstellung eines festen Bündnisses von Arbeitern und Bauern ebneten den Weg zur Herausbildung sozialistischer Produktionsverhältnisse und zur weiteren Vertiefung des politischen Bündnisses. Die werktätigen Bauern erkannten zunehmend, daß die Grenzen für Steigerungen der Produktion im einzelbäuerlichen Maßstab erreicht waren und auch ein effektiver Einsatz der modernen Technik der MAS/ 8 Vgl. Geschichte der SED, a. a. O., S. 102. 9 Vgl. Geschichte der SED, a. a. O., S. 104. 10 Vgl.: Von der demokratischen Bodenreform zum sozialistischen , Dorf, Berlin 1965, S. 49. 11 Vgl. H. Döhring, Von der Bodenreform zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1953, S. 15 ff. 12 Vgl. dazu R. Arlt, Agrarrechtsverhfiltnisse in West- und Ostdeutschland, Berlin 1957, S. 115 ff. 13 Vgl. OG, Urteil vom 6. Juni 1951 - 1 Zz 9/51 - (OGZ Bd. 1 S. 161; NJ 1951, Heft 11, S. 508); OG, Urteil vom 22. August 1951 - 1 Zz 37/51 - (OGZ Bd. 1 S. 194; NJ 1951, Heft.11, S. 509) ; OG, Urteil vom 12. März 1953 - 2 Zz 3/53 - (OGZ Bd. 2, S. 11; NJ 1953, Heft 15, S. 498); OG, Urteil vom 28 November 1955 2 Uz 26/55 (OGZ Bd. 4 S. 41); ÖG (Präsidium), Urteil vom 16. Februar 1970 - I Pr 15 - 1/70 -(NJ 1970, Heft 8, S. 249).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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