Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 35 (NJ DDR 1985, S. 35); Neue Justiz 1/85 35 Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat verkannt, daß es allein der Entscheidung des gesellschaftlich'en Gerichts obliegt, ob es über einen Antrag berät oder die Behandlung der Sache nach § 21 Abs. 1 SchKO ablehnt, weil der Sachverhalt nicht einfach, nicht zu klären oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall hat die Schiedskommission unter Einbeziehung des örtlichen Rates versucht, eine Klärung des zwischen Antragstellerin und Antragsgegner bestehenden Konflikts herbeizüführen. Das war anerkennenswert. Der im Ergebnis der Beratung gefaßte Beschluß der Schiedskommission hat jedoch keine Grundlage in den geltenden Rechtsvorschriften ; auch sein Inhalt ist unrichtig. Die Schiedskommission hat nicht beachtet, daß eine Vereinbarung zwischen Bürgern nicht durch Auflagen eines gesellschaftlichen Gerichts erreicht werden kann. Da derartige Vereinbarungen vertraglichen Charakter tragen, können sie schon deshalb nicht erzwungen werden. Bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits hat das Kreisgericht nicht erkannt, daß nachdem gegen den Beschluß der Schiedskommission Einspruch eingelegt worden war das Verfahren mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen als Klage behandelt werden mußte. Das Kreisgericht hatte deshalb sowohl über den mit dem Einspruch gestellten Antrag der Kläger als auch über den Antrag der Verklagten, die Kläger zu verurteilen, ihr die weitere Mitbenutzung des Grundstücks der Kläger zu gestatten, zu verhandeln und zu entscheiden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Gegen diese gesetzliche Bestimmung hat das Kreisgericht verstoßen, als es den Antrag, den die Verklagte vor der Schiedskommission gestellt hatte, als unzulässig abgewiesen hat. Eine solche Entscheidung hat weder in der Schiedskommissionsordnung noch im Zivilgesetzbuch oder in der Zivilprozeßordnung eine gesetzliche Grundlage. Der Senat hat dem Hilfsantrag der Verklagten entsprochen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme erfordert, deren Durchführung vor dem Bezirksgericht unzweckmäßig ist (§156 Abs. 1 ZPO). Das Kreisgericht wird nunmehr Grundbuchauszüge beizuziehen und einen Verhandlungstermin an Ort und Stelle durchzuführen haben. Erst danach kann auf der Grundlage des § 321 ZGB und der in der Vergangenheit zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarungen in der Sache entschieden werden. Das Urteil des Kreisgerichts war daher aufzuheben, und die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Strafrecht §§ §§ 240 Abs. 1,158 Abs. 1,161, 61 StGB. 1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung setzt voraus, daß bei der Herstellung einer unechten Urkunde oder beim Verfälschen einer echten Urkunde der Aussteller nicht erkennbar ist. Für die Echtheit der Urkunde ist nicht erheblich, ob der Inhalt der Erklärung wahr oder unwahr ist. Bei schriftlichen Lügen in echten Urkunden sind die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Urkundenfälschung nicht gegeben. 2. Zwischen einem Eigentumsdelikt und einer Urkundenfälschung liegt nur dann Tateinheit vor, wenn die Urkundenfälschung Mittel zur rechtswidrigen Erlangung eines Vermögensvorteils ist. 3. Zur Strafzumessung bei mehrfach begangenem Diebstahl von sozialistischem Eigentum. BG Halle, Urteil vom 5. Juni 1984 - BSB 355/84. Die Angeklagte übernahm Ende 1980 die Aufgaben des Hauptkassierers der BGL. Sie hatte u. a. die Beiträge von den Gruppenkassierern zu vereinnahmen und im Kassen- und Bankjournal den Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben der BGL zu führen. Ende August/Anfang September 1981 entnahm die Angeklagte aus der Kasse einen Betrag von 1 000 M und verwendete ihn für persönliche Ausgaben. Nach einer im November 1981 vorgenommenen Prüfung durch die Revisionskommission verfälschte sie das Kassen-/Bankjournal für das Jahr 1981, indem sie in der Spalte4 der Zeile8 die Zahl „7“ ausradierte und dafür die Zahl „6“ edntrug. Diese 1 000 M glich sie dadurch aus, daß sie auf Seite 5, Spalte 28, die Eintragung über Ausgaben entsprechend erhöhte. Von Januar bis November 1982 nahm sie in sechs Einzelhandlungen Beträge zwischen 50 M und 150 M (insgesamt 596,62 M) aus der Kasse und kurz vor Weihnachten nachmals einen Betrag in Höhe von 525 M. Diese beiden Beträge buchte sie im Journal als Ausgaben. Vom Januar bis Oktober 1983 entwendete sie monatlich jeweils in etwa vier Einzelhandlungen insgesamt 5 979,97 M und verbrauchte das Geld für sich. Im Journal veränderte sie auf der Liste des Monats August 1983 die Zahl „7“ in eine „6“, wodurch ein um 1 000 M geringerer Kassenbestand ausgewiesen wurde. Insgesamt hat die Angeklagte aus der Kasse 8 101,59 M entwendet und für sich verbraucht. Eine Schadenswiedergutmachung ist bisher nicht erfolgt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161, 240 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zum Schadenersatz in Höhe von 8 101,59 M. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest, mit dem der Strafiausspruch gerügt und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten angestrebt wird. Der Protest führte zur Abänderung der kreisgerichtlichen Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch. Aus der Begründung: Die rechtliche Beurteilung der Wegnahme des Geldes als Diebstahl sozialistischen Eigentums nach §§ 158 Abs. 1,161 StGB ist nicht zu beanstanden. Soweit allerdings eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen Urkundenfälschung nach § 240 Abs. 1 StGB erfolgte, verletzt die Entscheidung das Gesetz. Mit der Anklage ist der Schuldvorwurf der Urkundenfälschung nicht erhoben worden. Auch eine Erweiterung der Anklage nach §237 StPO ist nicht erfolgt. Da die Anklage in tatsächlicher Hinsicht den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt, durfte die Angeklagte bereits aus diesem Grund nicht wegen Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unabhängig davon hat sich das Kreisgericht aber auch nicht im erforderlichen Maße mit den Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung nach § 240 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Es ist deshalb zu einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der von der Angeklagten im Journal vorgenommenen Manipulationen gelangt. Die Prüfung der Frage, ob eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte verfälscht wurde, setzt Klarheit über den Begriff der echten Urkunde (§ 240 Abs. 3 StGB) voraus. Kennzeichnend für eine echte Urkunde ist die Erkennbarkeit des Ausstellers. Die Herstellung einer unechten Urkunde i. S. des § 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß diese von einer Person ausgestellt wurde, die nicht als Aussteller erkennbar ist. Das Verfälschen einer echten Urkunde i. S. dieses Tatbestands ist dagegen dann gegeben, wenn eine echte Urkunde inhaltlich derart verändert wird, daß der in ihr genannte Aussteller nicht mehr als Urheber dieser nachträglich veränderten Erklärung angesehen werden kann (vgl. StGB-Kommentar, Berlin 1984, Anm. 1 -zu §240 [S. 513]). Für die Echtheit der Urkunde ist es dagegen nicht erheblich, ob der Inhalt der Erklärung wahr oder unwahr ist (vgl. a. a. ö., Anm. 5 zu § 240 [S. 514]). Die Eintragungen im Journal wurden ausschließlich von der Angeklagten vorgenommen. Da sie bei der nachträglichen Veränderung bestimmter .Zahlen ihre Handschrift auch nicht verstellte, war sie ohne weiteres als Urheber dieser nicht mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben übereinstimmenden Eintragungen erkennbar. Unter diesen Umständen handelt es sich bei den Manipulationen im Journal um schriftliche Lügen, nicht um die Herstellung einer unechten oder die Verfälschung einer echten Urkunde i. S. des § 240 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für die nach der Revision im November 1981 vorgenommene Veränderung von Zahlen im Journal. Durch den unter diesem Datum angebrachten Prüfvermerk des Kon-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten sowie das Zusammenwirken mit den Kräften der Volkspolizei enger und effektiver zu gestalten; die erzielten Untersuchungsergebnisse in vorbeugende Maßnahmen umzusetzen.

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