Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 346 (NJ DDR 1985, S. 346); 346 Neue Justiz 8/85 halten im Strafvollzug und dem künftig erforderlichen und zu erwartenden Verhalten des Verurteilten. Art und Umfang der Bewährungspflichten sind stets tatbezogen festzulegen und haben die begangene Straftat mit als Ausgangspunkt. Die Auflagen im'Rahmen der Strafaussetzung auf Bewährung, die somit entscheidend von der Tatschwere und dem Verhalten im Strafvollzug bestimmt werden, sind daher immer nach konkreten künftigen Anforderungen differenziert ausgestaltet. Daraus ergibt sich, daß es bei der Bewertung der Verletzung von Bewährungsauflagen nicht zulässig ist, die Voraussetzungen des Widerrufs erneut (d. h. zum zweiten Malf an der Schwere der begangenen Straftat zu messen. Das Gesetz geht bei der Strafaussetzung auf Bewährung davon aus, daß der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist. Unter den zu prüfenden Voraussetzungen für die Strafaussetzung wird in § 45 Abs. 1 StGB ausdrücklich auf die Umstände der Straftat hingewiesen. Die vom Verurteilten tatsächlich erbrachte Bewährungs- und Wiedergutmachungsleistung und seine positive Entwicklung im Strafvollzug können bei der Entscheidung über die Strafaussetzung nicht unabhängig von seiner konkreten Straftat betrachtet werden. Es ist daher nicht richtig, wenn verallgemeinernd vom Standpunkt der vorliegenden Entscheidung aus auf Grund des entscheidenden Bezugs zur unterschiedlichen Schwere der Straftat und der erkannten Freiheitsstrafe z. B. die Verletzung der Auflage, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen (§ 45 Abs. 3 Ziff. 7 StGB), bei einem wegen Vergewaltigung Verurteilten zum Widerruf führen würde, bei einem wegen Vergehen nach §§ 196, 200 StGB Verurteilten jedoch nicht. Die Entscheidung über den Widerruf und die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe insoweit ist der vorliegenden Entscheidung zuzustimmen wird somit davon bestimmt, welchen Stellenwert eine Auflage im Rahmen der Bewährung hatte, welche Umstände dem Nichtbefolgen der Auflage zugrunde lagen und wie häufig bzw. mit welcher Intensität der Verurteilte Auflagen verletzte oder sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs entzog (§ 45 Abs. 6 Ziff. 3 StGB). Bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung ist schließlich zu beachten, wie der bisherige Bewährungsprozeß verlaufen ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich dieser Prozeß, wenn auch langsam, so doch positiv vollzog, ob es zeitweilig Verhaltensstörungen gab, die jedoch u. U. mit Unterbrechungen überwunden wurden, ob Aussprachen oder Verwarnungen zu positiven Veränderungen führten und ob der zeitweilig verlangsamten Erfüllung oder der teil-weisen Nichterfüllung von Auflagen demonstrativ ablehnendes bzw. bewußt provozierendes negatives Verhalten zugrunde lag oder ob dies wesentlich von anderen Umständen bestimmt bzw. beeinflußt wurde (z. B. psychische Auffälligkeit, soziale Unselbständigkeit des Verurteilten oder Schwierigkeiten im Arbeitskollektiv). Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 196 Abs. 1 StGB. Bei Knochenbrüchen liegt in der Regel eine erhebliche Schädigung der Gesundheit i. S. des §196 Abs. 1 StGB vor. Entscheidend dafür sind die Art der Verletzung zum Zeitpunkt des Unfalls und die daraus resultierenden Folgen, nicht der später infolge medizinischer Maßnahmen erreichte Gesundheitszustand. Der Bruch des Wadenbeins ist kein Knochenbruch leichterer Art. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 15. Oktober 1984 BSK 13/84. Der Angeklagte, der seit 1978 eine Fahrerlaubnis hat, wurde 1982 wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls auf Bewährung verurteilt. Am Abend des 14. Juli 1984 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zur Disko. Das Fahrzeug stellte er neben der Gast- stätte in der Absicht ab, es am nächsten Tag zu holen. Bis 22.45 Uhr hatte er 10 doppelte Weinbrand getrunken. Gegen 0.15 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zu einer anderen Gaststätte, nahm von dort die Zeugin E. mit und begab sich gegen 1 Uhr mit seinem Pkw auf den Heimweg. Nach Verlassen der Ortschaft erhöhte er die Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/h. Da Veranstaltungschluß war, stellte er auf der Straße einen regen Fußgängerverkehr fest. Kurz nach dem Ortsausgang streifte er mit seinem Fahrzeug die linke Hand der Zeugin H., die am äußersten rechten Fahrbahnrand ging. Etwa 100 m weiter liefen der Zeuge Sch. auf dem unbefestigten Bankettstreifen und die Zeugin K. auf dem äußersten rechten Fahrbahnrand. Der Angeklagte, der mit Abblendlicht fuhr, sah beide Bürger erst in einer Entfernung von etwa 20 m. Er beabsichtigte ein Ausweichen, erfaßte aber die Zeugin K. mit dem Pkw. Sie wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert und fiel dann nach rechts auf die Straße. Der Zeuge Sch. wurde ebenfalls vom Pkw erfaßt und zu Boden geschleudert. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit, hielt jedoch trotz der Hinweise der mitfahrenden Zeugin E. nicht an. Die Blutäthanolkonzentration betrug beim Angeklagten zur Tatzeit 1,7 mg/g. Die Zeugin K. erlitt u. a. ein Schädel-Him-Trauma 1. Grades, eine Wadenbeinfraktur links, einen Bluterguß am Hinterkopf und Abschürfungen der Gesichtshaut. Der Zeuge Sch. erlitt Prellungen am Kopf, an der Wade und am rechten Oberschenkel sowie Abschürfungen an Händen und Füßen. Das Kreisgericht hat die Auffassung vertreten, ‘daß die Verletzungen der Zeugin K. nicht eine solche Schwere erreicht haben, wie sie für die Anwendung des § 196 StGB erforderlich sei. Es verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und in Tatmehrheit mit pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Vergehen nach §§ 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 200 Abs. 1, 199 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, zu einer Zusatzgeldstrafe von 1 500 M und zum Entzug der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks, mit dem Verletzung des Gesetzes u. a. durch Nichtanwendung des § 196 StGB und ein dadurch bedingter gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt werden. Das Kassationsbegehren hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die rechtliche Würdigung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung nach § 118 Abs. 1 und 2 StGB, soweit es den Zeugen Sch. betrifft, als Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 200 Abs. 1 StGB und als pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 199 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Auffassung des Kreisgerichts, daß die der Geschädigten K. zugefügten Verletzungen nicht die von § 196 StGB geforderte Erheblichkeit aufweisen, nicht zugestimmt werden. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß nach Abschn. 2.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 (NJ 1978, Heft 5, S. 229) bei Knochenbrüchen in der Regel eine erhebliche Schädigung der Gesundheit vorliegt. Für die Erheblichkeit der Gesundheitsschädigung sind entscheidend die Art der Verletzung zum Zeitpunkt des Unfalls und die daraus resultierenden Folgen, nicht der zu einem späteren Zeitpunkt z. B. infolge medizinischer Maßnahmen erreichte Gesundheitszustand. Lediglich Knochenbrüche leichter Art, wie Bruch eines Fingers, des Nasenbeins oder des Schlüsselbeins ohne Komplikation (d. h. kein Splitter- oder verschobener Bruch), erfüllen nicht den Tatbestand des § 196 StGB (vgl OG, Urteil vom 22. Dezember 1983 - 3 OSK 22/83 - [NJ 1984, Heft 3, S. 119] und OG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 OSK 24/83 -[NJ 1984, Heft 5, S. 205]). Der Bruch des Wadenbeins ist jedoch kein Knochenbruch leichterer Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Bruch ohne Komplikation heilt. Aus diesen Gründen war es fehlerhaft, wenn das Kreisgericht hinsichtlich der Verletzungen der Zeugin K. das Handeln des Angeklagten unter Beachtung der erheblichen alkoholischen Beeinträchtigung nicht als Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall nach § 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB in Tateinheit mit Verkehrsgefährung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 346 (NJ DDR 1985, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 346 (NJ DDR 1985, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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