Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 343 (NJ DDR 1985, S. 343); Neue Justiz 8/85 343 ren, ob sich die Klägerin bei Abschluß des Schenkungsver-trägs über den Inhalt ihrer Erklärung tatsächlich im Irrtum befunden hat bzw. ob ihre Willenserklärung auf einer arglistigen Täuschung des Verklagten beruht. Auch ist entsprechend ihrer Klagebehauptung ggf. zu prüfen, ob sich die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem ihre Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat (§ 52 Abs. 3 ZGB). §§ 266 ff. ZGB. 1. Eine Gemeinschaft von Bürgern i. S. der §§ 266 ff. ZGB (hier: Garagengemeinschaft) kann nicht Zivilrechtssubjekt sein. Im Rechtsstreit können daher nur alle Mitglieder der Gemeinschaft als Kläger bzw. als Verklagte auftreten. 2. Hat sich eine Gemeinschaft von Bürgern i. S. der §§ 266 ff. ZGB ein Statut nach genossenschaftsrechtlichen Prinzipien gegeben, so ist dieses vorausgesetzt, daß sein Inhalt nach den Grundsätzen zivilrechtlicher Verträge beurteilt werden kann als Vertrag über die Bildung einer Gemeinschaft i. S. des § 267 ZGB anzusehen. 3. Ist im Statut einer Gemeinschaft von Bürgern L S. der §§ 266 ff. ZGB der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand vorgesehen, dann ist dies als eine Vereinbarung über eine fristlose Kündigung eines Mitglieds nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ZGB anzusehen. 4. Zur Frage, ob ein Mitglied einer Garagengemeinschaft gröblichst gegen das von ihm mit beschlossene Statut der Gemeinschaft verstößt, wenn es ohne Zustimmung des Vorstands seine Garage einem Nichtmitglied zur Nutzung überläßt. BG Rostock, Urteil vom 5. Dezember 1984 BZB 151/84. Der Verklagte ist Mitglied einer sog. Garagengenossenschaft. Diese hat als Kläger beantragt festzustellen, daß das Nutzungsverhältnis an der vom Verklagten genutzten Garage am 23. April 1984 beendet wurde, und den Verklagten zu verpflichten, die Garage geräumt an den Kläger herauszugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verklagte habe entgegen dem Statut der Garagengenossenschaft die Garage mehrmals ohne Genehmigung des Vorstands der Genossenschaft an fremde Personen vermietet. Der Vorstand habe daraufhin wegen gröblichster Verletzung von Pflichten den Ausschluß des Verklagten als Mitglied beschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft habe der Verklagte auch die genossenschaftseigene Garage zu räumen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Er habe seine Garage zunächst statutengemäß mit Genehmigung des Vorstands an einen Dritten vermietet. Wenn diese Genehmigung nicht formgerecht gewesen sei, so habe dies der Vorstand selbst zu vertreten. Es treffe zwar zu, daß er den zweiten Mieter nicht namentlich benannt habe; das rechtfertige aber nicht seinen Ausschluß aus der Garagengemeinschaft. Das Kreisgericht hat der Klage entsprochen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Revisionskommission der Garagengenossenschaft habe den Ausschluß des Verklagten überprüft. In Fragen des Mitgliedschaftsverhältnisses sei unter Beachtung der innergenossenschaftlichen Demokratie der Gerichtsweg nicht gegeben. Mit dem Ausschluß sei der Verklagte nicht mehr berechtigt, die genossenschaftseigene Garage zu nutzen; er müsse diese daher räumen. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist von der Zivilrechtsfähigkeit des Klägers (sog. Garagengenossenschaft) ausgegangen, ohne die Voraussetzungen dazu näher zu prüfen. Es hätte jedoch beachten müssen, daß sich die Anerkennung als juristische Person nach den für die Tätigkeit von Betrieben geltenden Rechtsvorschriften (vgl. § 11 Abs. 3 ZGB) richtet bzw. für rechtlich selbständige Vereinigungen von Bürgern nach der VO über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen vom 6. November 1975 (GBl. I 1975 Nr. 44 S. 723). Die Registrierung des Klägers beim zuständigen staatlichen Organ diente der Einordnung in die umfassende staatliche Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium, ohne daß damit bereits der Status einer juristischen Person erreicht wird. Der Kläger besitzt nach den genannten Regelungen nicht die Eigenschaft eines Zivilrechtssubjekts. Bei ihm handelt es sich entgegen seiner Bezeichnung nicht um eine Genossenschaft, die ein Betrieb i. S. des §11 Abs. 2 ZGB ist, sondern um eine Gemeinschaft von Bürgern gemäß § 266 ff. ZGB (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm./1 und 3 zu § 266 [S. 321 f.j). Auf Grund des fehlenden Stättus einer juristischen Person kann die sich als Garagengenossenschaft bezeichnende Gara-gerigemeinschaft nicht eigenständig im Zivilrechtsverkehr handeln. Als Rechtssubjekte können daher im Rechtsstreit nur alle Mitglieder dieser Gemeinschaft auftreten. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der nach § 267 Abs. 1 ZGB Festlegungen über den Zweck, die Beteiligung an den Aufwendungen, das Ausscheiden, die Beendigung der Gemeinschaft sowie die sich daraus ergebenden Ansprüche enthalten soll. Die Orientierung auf die eigenverantwortliche Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner unterstreicht die Dispositionsbefugnis der Bürger bei der Vertragsgestaltung. Diese Befugnis darf jedoch nicht im Widerspruch zu den grundsätzlichen Bestimmungen des sözialistischen Zivilrechts stehen. Ist der Vertrag inhaltlich nach genossenschaftsrechtlichen Prinzipien aufgebaut, ist er nicht bereits deshalb nichtig. Sofern sein Inhalt nach Grundsätzen zivilrechtlicher Verträge beurteilt werden kann, sind diese entsprechend, anzuwenden (vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.1. bis 1.4. zu § 267 [S. 322]). Ein solcher Vertrag ist durch die inhaltliche Ausgestaltung des von allen Mitgliedern der Gemeinschaft angenommenen Statuts gegeben. Die Bezeichnung des Vertrags als „Statut“ ist nicht zu beanstanden (vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 3 zu §266 [S. 322]). Nach ihrem Statut hat die als Kläger auftretende Gemeinschaft von Bürgern zum Ziel, auf den durch den örtlichen Rat zur Verfügung gestellten Grundstücken Garagen und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen und zu erhalten. Die Garagen und Anlagen sind nach dem Statut Gesamteigentum aller Mitglieder der Gemeinschaft (§ 42 ZGB), über das sie gemäß § 269 Abs. 2 ZGB nur gemeinschaftlich verfügen können. Als eine Form des Ausscheidens aus der Gemeinschaft ist im Statut u. a. der Ausschluß aus der Gemeinschaft durch den Vorstand geregelt. Nach § 272 ZGB ist der Ausschluß aus der Gemeinschaft für die Beendigung der zivilrechtlichen Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft nicht vorgesehen. Gemäß § 272 Abs. 1 letzter Satz ZGB ist jedoch eine Kündigung ohne Frist möglich; diese kann bei schwerwiegender Pflichtverletzung eines Vertragspartners vereinbart werden. Der im Statut vorgesehene Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand bei gröblichstem oder wiederholtem Verstoß gegen das Statut ist als eine Vereinbarung über eine solche fristlose Kündigung zu betrachten. Nach diesen Feststellungen kann der Auffassung des Kreisgerichts, daß zu Fragen des Mitgliedschaftsverhältnisses der Gerichtsweg ausgeschlossen ist, nicht gefolgt werden. Der Beschluß über den Ausschluß kann noch keine Rechtsfolgen für den Verklagten haben, sondern kann nach zivilrechtlichen Maßstäben nur als eine Äußerung der Willensübereinstimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei der weiteren Gestaltung der Vertragsbeziehungen mit dem Verklagten anzusehen sein. Erst die Mitteilung des Beschlusses an den Verklagten, verbunden mit der Aufforderung zur Räumung der Garage ist als fristlose Kündigung des Vertrags zu werten. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Beendigung zivil-rechtlicher Verträge ergeben, ist die Kammer für Zivilrecht des Kreisgerichts sachlich und funktionell zuständig. Deshalb hatte der Senat die Prüfung nachzuholen, inwieweit die Kündigung des Vertrags (Ausschluß) durch die Kläger gerechtfertigt war. Nach dem Statut ist der Ausschluß eines Mitglieds der Garagengemeinschaft dann gerechtfertigt, wenn es gröblichst oder wiederholt gegen das Statut verstößt. Aus dem Statut ergibt sich ferner, daß die zeitweilige befristete Nutzung von Garagen der Gemeinschaft durch Nichtmitglieder in jedem Fall der Zustimmung des Vorstands der Garagengemeinschaft bedarf. Die Überlassung einer Garage ohne diese Zustimmung wird als grober Verstoß gegen die Pflichten des Mitglieds angesehen und kann mit dem Ausschluß geahndet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 343 (NJ DDR 1985, S. 343) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 343 (NJ DDR 1985, S. 343)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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