Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 342 (NJ DDR 1985, S. 342); 342 Neue Justiz 8/85 Lehrbuch, Berlin 1980, S. 147 f.). Dem Kläger sollte daher im Rahmen der Hinweispflicht des Gerichts (§ 2 Abs. 3 ZPO) anheim gestellt werden, den Feststellungsantrag zurückzunehmen. § 28 ZPO; § 18 Abs. 2 NG; § 70 Abs. 2 ZGB. 1. Die Regelung des § 28 Abs. 3 ZPO, wonach bereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung eine Klage durch Beschluß sachlich als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, ist nur dann anwendbar, wenn die Unbegründetheit der Klage ohne jeden Zweifel so offensichtlich ist, daß auch bei Eintritt in die mündliche Verhandlung ein Durchdringen des Anspruchs mit Sicherheit auszuschließen ist. 2. Die Schlüssigkeitsprüfung hat lediglich darüber Aufschluß zu geben, ob das in der Klage enthaltene Tatsachenvorbringen den Klageantrag rechtfertigt. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers, unabhängig davon, ob diese wahr sind. Dabei ist zugleich einzuschätzen, auf welche rechtliche Grundlage sich das Klagebegehren stützen könnte. 3. Per einen Vertrag (hier: einen Schenkungsvertrag über ein Grundstück) beurkundende Notar ist verpflichtet, den tatsächlichen Willen der Beteiligten festzustellen und sie u. a. über die Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses zu belehren. 4. Bei der in § 70 Abs. 2 ZGB geregelten 2-Monate-Frist für die Anfechtung eines Vertrags handelt es sich um eine Klagefrist, die in Lauf gesetzt wird, wenn der Vertragspartner der Anfechtung widerspricht. OG, Urteil vom 13. November 1984 2 OZK 31/84. Die 80 Jahre alte Klägerin hat ihr Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und von ihr bewohnt wird, durch notariell beurkundeten Vertrag dem Verklagten (ihrem Enkel) geschenkt. Sie hat beantragt, die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags festzustellen. Dazu hat sie ausgeführt: Sie habe den Schenkungsvertrag nur abgeschlossen, weil der Verklagte sie darum gebeten und dabei versprochen habe, daß er in ihr Wohnhaus ziehen und sie pflegen und unterstützen werde. Diese Verpflichtung habe er nicht erfüllt. Er sei kurz nach der Übertragung des Eigentums am -Grundstück wieder ausgezogen. Außerdem sei sie sich auf Grund ihres hohen Alters und ihres Geisteszustandes über die Rechtsfolgen dieses Schrittes nicht im klaren gewesen. Sie habe auch vergessen gehabt, daß sie schon vorher durch schriftliche Erklärung ihrem Sohn die Übertragung des Eigentums am Grundstück versprochen hatte. Das Kreisgericht hat die Klage gemäß § 28 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Beschluß von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 28 Abs. 3 ZPO ist es zulässig, bereits im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung eine Klage durch Beschluß sachlich abzuweisen, wenn sie auf Grund des dargestellten Sachverhalts offensichtlich unbegründet ist. Da damit von vornherein ohne Einbeziehung des Verklagten in das Verfahren und ohne Eintritt in die prinzipiell notwendige mündliche Verhandlung (§ 42 Abs. 1 ZPO) über einen geltend gemachten Anspruch materiell entschieden wird, gilt diese Regelung nur für die Ausnahmefälle, in denen die Unbegründetheit der Klage ohne jeden Zweifel so offensichtlich ist, daß auch bei Eintritt in die mündliche Verhandlung ein Durchdringen des Anspruchs mit Sicherheit auszuschließen ist. Das trifft z. B. auf eindeutig verjährte Ansprüche zu. Vor Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist es daher unerläßlich, dem Kläger möglichst in einer Aussprache die Rechtslage zu erläutern und ihm Gelegenheit zu geben, die Klage zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen (§ 28 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist durch das Kreisgericht zwar geschehen, jedoch haben wie mit dem Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird die Voraussetzungen, die eine Anwendung des § 28 Abs. 3 ZPO zulassen, nicht Vorgelegen. Aus der Klage ist erkennbar, daß es der hochbetagten Klägerin bei der Überlassung ihres Grundstücks an den Verklagten vorrangig darum ging, als Gegenleistung von diesem gepflegt und unterstützt zu werden. Das setzte voraus, daß sie im Grundstück wohnen blieb und der Verklagte zu ihr in das Grundstück zieht. Dieses durchaus verständliche und berechtigte Anliegen der Klägerin konnte im Rahmen eines Schenkungsvertrags auf Grund der Bedingungsfeindlichkeit einer Schenkung (§ 282 Abs. 2 ZGB) nicht gesichert werden. Dazu hätte es des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags bedurft, mit dem die Abgeltung des Kaufpreises durch Einräumung eines Wohnrechts der Klägerin und deren Pflege und Unterstützung durch den Verklagten hätte vereinbart werden können. Das ist nicht geschehen. In den Vertrag wurde lediglich auf genommen: „Der Erwerb erfolgt für Wohnzwecke. Die Wohnraumzuweisung lag vor.“ Davon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin, sie sei auf Grund ihres hohen Alters und Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen, voll einzuschätzen, welchen Schritt sie mit der Unterschrift unter den Schenkungsvertrag geht, durchaus den gestellten Klageantrag. Zwar hat das Kreisgericht in seinem klageabweisenden Beschluß richtig ausgeführt, daß das Verschenken von Grundstücken ein ungeeignetes Mittel zur Sicherung von Pflege und Betreuung im Alter ist. Es hätte daraus ableiten müssen, daß zu prüfen ist. ob die rechtsunkundige Klägerin eine derartige Erklärung tatsächlich abgeben wollte. Dazu hätte es außer der Beiziehung des Schenkungsvertrags der Vernehmung des beurkundenden Notars bedurft. Dieser war gemäß § 18 Abs. 2 NG verpflichtet, den tatsächlichen Willen der Beteiligten festzustellen und sie u. a. über die Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses zu belehren. Erst dann wäre die Klägerin in die Lage versetzt gewesen, zu entscheiden, ob sie tatsächlich das Grundstück verschenken will. Auf die notwendige Nachprüfung der Umstände des Zustandekommens des Schenkungsvertrags (Irrtum, arglistige Täuschung) wird zutreffend auch mit der Beschwerde der Klägerin hingewiesen, in der betont wird, daß die gewünschte soziale Betreuung der Klägerin durch den Vertrag nicht gesichert wurde und der Verklagte aus dem Grundstück wieder ausgezogen ist. Wenn das Bezirksgericht in seinem die Beschwerde der Klägerin abweisenden Beschluß ausführt, daß deren Vorbringen, sie wäre vom Verklagten zum Vertragsabschluß genötigt worden, unbewiesen sei, so geht das über die nach § 28 Abs. 1 ZPO durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung in unzulässiger Weise hinaus und beinhaltet eine Würdigung von Beweisen, die erst noch zu erheben wären. Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, daß die Schlüssigkeitsprüfung lediglich darüber Aufschluß zu geben hat, ob das in der Klage enthaltene Tatsachenvorbringen den Klageantrag rechtfertigt. Sie beruht also ausschließlich auf den Tatsachenbehauptungen der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob sie wahr sind. Dabei ist zu überlegen, auf welche rechtliche Grundlage sich das Klagebegehren stützen könnte (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S.211). Das dient zugleich der rationellen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Soweit das Kreisgericht schließlich ausgeführt hat, daß die Anfechtungsfrist von 2 Monaten weit überschritten sei, hat es nicht beachtet, daß es sich bei der genannten Frist gemäß § 70 Abs. 2 ZGB um eine Klagefrist handelt, die in Lauf gesetzt wird, wenn der Partner der Anfechtung widerspricht. Letzteres ist nicht bekannt. Wann die Anfechtung durch die Klägerin erklärt wurde, hat das Kreisgericht bisher nicht geprüft. Dabei wird zugleich festzustellen sein, wann der Schenkungsvertrag genehmigt worden ist, weil dieser erst zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam wird (§ 297 Abs. 1 ZGB). In der Beschwerde wurde dargelegt, daß die staatliche Genehmigung am 23. Februar 1984 erteilt worden sei. Da die Klage bereits am 21. Februar 1984 eingereicht wurde, könnte unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß die Anfechtung unverzüglich erfolgte. Danach ergibt sich, daß der mit der Klage dargelegte Sachverhalt entgegen der Auffassung der Vordergerichte geeignet erscheint, den Klageantrag zu rechtfertigen (§ 28 Abs. 1 ZPO). Die Klage durfte daher nicht gemäß § 28 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet durch Beschluß abgewiesen werden. Es ist vielmehr im Verfahren durch Beweiserhebung u. a. zu klä-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 342 (NJ DDR 1985, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 342 (NJ DDR 1985, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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