Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 338 (NJ DDR 1985, S. 338); 338 Neue Justiz 8/85 Kreises Döbeln haben wir dafür Stützpunkte gebildet, die die Betriebe und Einrichtungen des jeweiligen Territoriums umfassen. Ohne den Betrieben die eigene Verantwortung für die Anleitung der Konfliktkommissionen abzunehmen, erreichen wir damit, daß die Konfliktkommissionen im Kreis einheitlich angeleitet werden. Ausgangspunkt ist jeweils eine monatliche Auftaktschulung in der Kreisstadt, an der alle Schulungsleiter teilnehmen. Es hat sich bewährt, daß die Schulungsleiter der Arbeitsrichter des Kreisgerichts und der Staatsanwalt sowie Lektoren des Kreisvorstandes (Vorsitzende der IG/Gewerkschaften) die Schulung immer an demselben „festen“ Stützpunkt durchführen. Durch die langjährigen Kontakte hat sich so ein besonderes Vertrauensverhältnis herausgebildet. Im Rahmen der gezielten Anleitung und Auswertung von Arbeitsergebnissen sind wir jetzt auch dazu übergegangen, die Schulungen durdi Vertreter der Justizorgane gelegentlich auch in einem anderen Stützpunkt durchführen zu lassen. 2. Der Staatsanwalt gibt dem FDGB-Kreisvorstand zweimal im Jahr eine Einschätzung, in der die statistischen Angaben zu Schwerpunkten in der Beratungs- und Entscheidungstätigkeit der Konfliktkommissionen inhaltlich erläutert werden. Mit einer Aufschlüsselung der Anzahl der Beschlüsse auf die Betriebe, der Hervorhebung positiver und negativer Beispiele sowie einer Wertung der Einspruchstätigkeit und entsprechenden Schlußfolgerungen werden wertvolle Impulse für die Verbesserung der gemeinsamen Arbeit gegeben. Die halbjährliche Einsdiätzung hat den Vorteil, daß positive Beispiele schnell verallgemeinert werden können. Kritikwürdiges in der Arbeit kann umgehend ausgewertet und einer Wiederholung vorgebeugt werden. 3. Wenn der Staatsanwalt an eine Konfliktkommission einen schriftlichen kameradschaftlichen Hinweis richtet, in dem er auf Probleme aufmerksam macht, die ausgewertet werden müssen, erhält der Vorsitzende der Rechtskommission des FDGB-Kreisvorstandes einen Durchschlag. Der FDGB-Kreisvorstand und seine Rechtskommission gewährleisten, daß unter Einbeziehung der Sekretariate der Vorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften solche Hinweise schnell ausgewertet werden und die Betriebsgewerkschaftsleitungen und Konfliktkommissionen" entsprechend angeleitet werden. Wenn bestimmte Probleme häufiger Vorkommen, gibt der Staatsanwalt zusätzlich eine zusammenfassende Information, die, soweit erforderlich, zur gemeinsamen Aussprache mit der BGL und den Konfliktkommissionsmitgliedern führt. Kleinere Mängel werden vom Staatsanwalt in persönlichen Gesprächen oder durch telefonische Hinweise an die Konfliktkommissionsvorsitzenden geklärt; sie werden jedoch in der halbjährlichen Einschätzung nochmals zusammengefaßt, um ggf. das Auftreten von Schwerpunkten rechtzeitig zu erkennen. 4. Ein enges Zusammenwirken wird auch durch die Mitarbeit des Kreisstaatsanwalts in der Rechtskommission des FDGB-Kreisvorstandes gewährleistet. Die Rechtskommission nimmt regelmäßig zur Tätigkeit der Konfliktkommissionen Stellung. Die dem Kreisvorstand vom Staatsanwalt übermittelten Informationen werden am monatlich stattfindenden „Tag des BGL-Vorsitzenden“ gründlich ausgewertet. Darüber hinaus nimmt der Staatsanwalt zweimal jährlich die Möglichkeit wahr, seine Einschätzung vor den Gewerkschaftsfunktionären des Kreises auszuwerten und die Schwerpunkte und notwendigen Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit zu erläutern. Im Rahmen der gewerkschaftlichen Arbeit wer-, den auch Beratungen zu besonderen Fragen jin den Betrieben und Einrichtungen durchgeführt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem gemeinsamen Wirken im strukturbestimmenden Betrieb des Kreises, dem VEB Döbelner Beschläge und Metallwerk. Zwischen diesem Betrieb und den Justiz- und Sicherheitsorganen des Kreises besteht eine besonders enge Verbindung. 5. Um die gewerkschaftliche Mitwirkung an arbeitsrechtlichen Verfahren (§ 301 AGB, § 5 ZPO) rechtzeitig und gründlich vorbereiten zu können, erhält der FDGB-Kreisvorstand von jedem Einspruch des Staatsanwalts gegen einen Konfliktkommissionsbeschluß einen Durchschlag. So kann in der Prozeßvertretergruppe schnell darüber beraten werden, wer an diesem Verfahren teilnimmt und sich auf der Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Einspruchs auf den Prozeß vorbereitet. Gleichzeitig wird dieser Kollege beauftragt, die Prozeßvertretung oder Mitwirkung zu übernehmen. 6. Der Kreisvorstand des FDGB erhält von Maßnahmen im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts (§ 31 StAG) Durchschläge und Informationen über deren Ergebnisse, sofern die aufgetretenen Probleme (insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des Arbeitsrechts) auch einer gezielten gewerkschaftlichen Einflußnahme bedürfen bzw. eine solche möglich ist.-Der Staatsanwalt nutzt außerdem die vielfältigen Möglichkeiten im Rahmen der gewerkschaftlichen Rechtskonferenzen, um seine Erfahrungen und Schlußfolgerungen darzulegen. ROLAND SCHOLZ, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Döbeln DIETER WUTTKE, Sekretär für Arbeit und Löhne beim FDGB-Kreisvorstand Döbeln Rechtsfolgen der Verletzung von Pflichten aus der vertraglichen Mietermitwirkung Das Anliegen von L Martin /1. Wagner, die Einbettung der Regelung kollektiver Mitwirkungsorgane (§§ 9, 114 ft, 135, 163 Abs. 2 ZGB) in die Gesamtheit der zivilrechtlichen Regelung unter bestimmten Aspekten zu beleuchten1, ist sehr zu begrüßen. Die Aufnahme von Bestimmungen über die Tätigkeit kollektiver Mitwirkungsorgane in das ZGB geht von der theoretischen Position aus, die Entwicklung der sozialistischen Demokratie und die Gestaltung der Versorgung nicht beziehungslos gegenüberzustellen, sondern ihre untrennbare Verflechtung zu berücksichtigen. Die Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger und die Erhöhung ihres Lebensniveaus dienen der Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend den Maßstäben der sozialistischen Lebensweise. Das schließt eine disziplinierte Erfüllung der Arbeitspflichten ebenso ein wie eine bewußte Teilnahme an der Machtausübung. Zugleich kann durch die demokratische Mitwirkung der Bürger der Prozeß ihrer immer besseren Versorgung wesentlich gefördert werden. Diese tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge machen es notwendig, im Detail zu zeigen, wie z. B. hinsichtlich der Begründung der Pflichten, der Rechts Wirkungen des Handelns der Mitglieder kollektiver Mitwirkungsorgane oder der Rechtsfolgen der Verletzung von Pflichten die Anwendung der spezifischen Bestimmungen für die Tätigkeit der Mitwirkungsorgane im Zusammenhang mit den Allgemeinen Bestimmungen über Verträge (§§ 43 bis 93 ZGB) und den Regelungen zum Schutz vor Schadenszufügung (§§ 323 ff. ZGB) zu Ergebnissen führt, die dem Charakter des Wirksamwerdens der Bürger in diesen Beziehungen entsprechen. Durch die Unterscheidung zwischen moralischen und juristischen Pflichten führen I. Martin/I. Wagner ein wesentliches Moment in die Diskussion ein, das geeignet erscheint, in den Mitwirkungsbeziehungen zwei möglichen Gefahren entgegen zu wirken: durch eine allein rechtliche Betrachtung dem gesellschaftlichen Charakter der Initiativen der Bürger nicht gerecht zu werden oder durch eine ausschließlich moralische Bewertung der Pflichten die Möglichkeiten des sozialistischen Rechts zur Förderung gesellschaftsgemäßen Verhaltens zu verschenken. Hinsichtlich der Anwendung der spezifischen Regelung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in den Beziehungen der kollektiven Mitwirkung (§ 117 Abs. 2 ZGB)2 muß ich jedoch den praktischen Schlußfolgerungen widersprechen, die I. Martin/I. Wagner aus ihrem richtigen theoretischen Ausgangspunkt ziehen. Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: Zu den von Mietergemeinschaften übernommenen typischen Pflichten gehört auch die Pflicht, in den Wintermonaten für die Schneebeseitigung bzw. für das Streuen auf den Gehwegen zu sorgen. Diese zunächst allgemein übernommene Verpflichtung wird in der Regel so konkretisiert, daß für bestimmte Tage bzw. bestimmte Zeiträume festgelegt wird, welcher Mieter die Arbeiten auszuführen hat. Damit steht jederzeit fest, welchem Mieter die Erfüllung dieser Pflicht obliegt. Offenbar gehen auch I. Martin/ I. Wagner davon aus, daß § 117 Abs. 2 ZGB u. U. dann zur Anwendung kommen kann. 1 Vgl. I. Martin/I. Wagner, „Zum Charakter der vertraglichen Mietermitwirkung“, NJ 1985, Heft 1, S. 23 ff. 2 Es kann in diesem Beitrag nicht näher darauf eingegangen werden, daß die §§ 114 ff. ZGB nicht nur das Rechtsinstitut der sozialistischen Mietermitwirkung regeln, sondern als die umfassendste Regelung der Mitwirkung der Bürger in zivilrechtlich geregelten Versorgungsbeziehungen insbesondere auch auf die Regelung der Tätigkeit kollektiver Mitwirkungsorgane in sozialistischen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ausstrahlen. So müssen z. B. auch in diesen Mitwirkungsbeziehungen Sachverhalte der materiellen Verantwortlichkeit nach § 117 Abs. 2 ZGB beurteilt werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:, Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen.

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