Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 337 (NJ DDR 1985, S. 337); Neue Justiz 8/85 337 Erfahrungen aus der Praxis Zur Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in einem Straßenbaubetrieb In der Tätigkeit der Konfliktkommissionen im VEB Autobahnbaukombinat bilden Entscheidungen über Anträge zur Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gemäß §§ 260 ff. AGB den Schwerpunkt. Häufig liegen Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen zugrunde. Hier wird vom zuständigen Leiter in der Regel umgehend ein entsprechender Antrag bei der Konfliktkommission gestellt, weil sich bereits aus den Untersuchungsergebnissen der Verkehrspolizei und der Staatlichen Versicherung eindeutige Schlußfolgerungen für die erforderliche Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Unfallverursacher ergeben. Solche eindeutigen Voraussetzungen sind bei anderen Schadensfällen, etwa im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen und Baumaschinen, in der Regel nicht vorhanden. Die im Kombinatsbetrieb Straßenbau Potsdam durchgeführten Beratungen der Konfliktkommissionen zeigen aber, daß die Leiter auch bei derartigen Sachverhalten ihrer Verantwortung immer besser gerecht werden So hatte die Konfliktkommission des Oberbauleitungsbereichs Berlin über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit von zwei Baumaschinisten (Raupenfahrer) zu entscheiden. Wie sich aus dem Antrag des Oberbauleiters ergab, war die Baumaschine nicht mehr im Produktionsprozeß einsetzbar, weil der rechte Turasantrieb defekt war. Der Sachverständige stellte fest, daß mit dieser Raupe zeitweise ohne Fettpackung im Turas gefahren worden war. Infolgedessen waren wichtige Funktionsteile der Baumaschine beschädigt bzw. zerstört. Der Schaden betrug 4 011 M. Nach der Bedienungsanweisung für die Raupe waren die Baumaschinisten, die im Wechsel auf dieser Raupe fuhren, verpflichtet, täglich die Fettpackung im Turas zu kontrollieren und den Fettverbrauch im Maschinentagebuch einzutragen. Dort fehlten jedoch entsprechende Eintragungen. Die Beratung der Konfliktkommission ergab, daß die beiden Baumaschinisten ihrer Arbeitspflicht, zu der auch Wartung und Pflege der Baumaschine gehörten, schuldhaft nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen waren. Diese Arbeitspflicht war ganz eindeutig in der Charakteristik der Arbeitsaufgabe fixiert und inhaltlich in der Bedienungsanleitung für die Baumaschine konkretisiert. Die beiden Baumaschinisten wurden gemäß § 261 Abs. 2 AGB zum Schadenersatz verpflichtet. Die im VEB Autobahnbaukombinat gesammelten Erfahrungen verdeutlichen ferner, daß bei Schäden im Umgang mit Kraftfahrzeugen und Baumaschinen nicht nur der jeweilige Kraftfahrer bzw. Baumaschinist als Schadensverursacher in Betracht kommt. Mitunter begünstigen auch Mängel in der Leitungstätigkeit das Entstehen von Schäden oder bilden sogar die ausschlaggebende Schadensursache. So war im vorstehend geschilderten Fall auch der Maschinenmeister zur Verantwortung gezogen worden, weil er die Kontrolle des Maschinentagebuchs verabsäumt und so nicht das Fehlen der erforderlichen Eintragungen bemerkt hatte. Bei exakter Einhaltung seiner Pflichten hätte größerer Schaden vermieden werden können. In einem weiteren Fall erteilte ein Meister einem unterstellten Maschinisten den Auftrag, eine Baumaschine in Betrieb zu setzen und einen Erdhaufen in einer nahegelegenen Senke der Baustelle einzuplanieren. Bei der Durchführung dieses Arbeitsauftrags wurde ein in unmittelbarer Nähe befindlicher Hydrant zerstört und von der Leitung abgerissen. Für die erforderliche Instandsetzung der Wasserleitung und des Hydranten wurden dem Kombinatsbetrieb Straßenbau Potsdam 2 093,41 M in Rechnung gestellt. Der zuständige Oberbauleiter, der Antrag auf materielle Verantwortlichkeit geltend machte, schätzte ein, daß der Schaden auf Unachtsamkeit des Maschinisten zurückzuführen sei. Diese Einschätzung konnte in der Beratung der Konfliktkommission nicht mehr aufrechterhalten werden. Es stellte sich heraus, daß der verantwortliche Meister im vorliegenden Fall seinen Pflichten zur Einweisung des Maschinisten und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Hydranten gemäß § 4 der ASAO 631/3 - Erdarbeiten und Verlegen von Leitungen in die Erde vom 21. November 1972 (GBl.-Sdr. Nr. 747)* schuldhaft nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen war. Auf Hinweis der Konfliktkommission stellte der Oberbauleiter einen entsprechenden Antrag, da der Eintritt des Schadens auf Versäumnisse des Leiters zurückzuführen war. Die Konfliktkommission verpflichtete nicht den Maschinisten, sondern den verantwortlichen Meister gemäß § 261 Abs. 2 AGB zum Schadenersatz. Diese Erfahrungen unterstreichen die hohe Verantwortung, die den Leitern bei der Untersuchung von Schadensfällen und bei der Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegenüber den Schadensverursachern obliegt. Die im Kombinatsbetrieb Straßenbau Potsdam erzielten Fortschritte sind sicherlich auch auf die Schaffung eindeutiger innerbetrieblicher Regelungen zurückzuführen. Hierzu zählen vor allem die vom Betriebsleiter mit Zustimmung der BGL in der Arbeitsordnung getroffenen Festlegungen zur Umsetzung der Vorschriften des 13. Kapitels des AGB. So ist in diesem Dokument u. a. eindeutig bestimmt, welche leitenden Mitarbeiter neben dem Betriebsleiter zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit berechtigt und verpflichtet sind. Dr. WOLF-RÜDIGER PASCH, Justitiar im VEB Autobahnbaukombinat, Potsdam * Seit dem 1. Januar 1985 gilt hierfür der Standard TGL 30434 Ge-sundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz, Erdarbeiten und Verlegen von Leitungen in den unterirdischen Bauraum, Allgemeine Festlegungen ; vgl. AO über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes vom 22. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 387). Zusammenarbeit von Staatsanwalt und FDGB-Kreisvorstand Die gute Zusammenarbeit zwischen dem Kreisvorstand des FDGB und dem Staatsanwalt des Kreises Döbeln ist für die Anleitung der.-Konfliktkommissionen von hohem Wert. Unsere gemeinsamen Anstrengungen unterstützen das Streben der Konfliktkommissionen, durch immer bessere Ausschöpfung ihrer gesetzlich gegebenen Möglichkeiten einen noch besseren Beitrag zur Erhöhung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit zu leisten. Bei der Anleitung und Schulung der Mitglieder von Konflikt- und Rechtskommissionen können wir auf bereits bewährte Methoden zurückgreifen.1 Darüber hinaus sind wir jedoch ständig bestrebt, die sich aus der Spezifik der gewerkschaftlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit ergebenden Möglichkeiten besser zu nutzen. Der Staatsanwalt hat z. B. die Möglichkeit, die Ergebnisse seiner Überprüfung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen (§ 24 Abs. 2 StAG), die Teilnahme an Arbeitsrechtsverhandlungen im Einspruchsverfahren (§ 304 AGB) sowie Kenntnisse aus der Bearbeitung von Eingaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen auszuwerten und sie für die gemeinsame Arbeit wirksam zu machen. Die Zusammenarbeit ist vor allem darauf gerichtet, eine mit den Rechtsvorschriften übereinstimmende Arbeitsweise und Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten und sie dabei zu unterstützen, ihre vorbeugende Tätigkeit und Kontrolle der Verwirklichung ihrer Beschlüsse zu vervollkommnen.2 t Der FDGB-Kreisvorstand seinerseits nutzt die enge Verbindung zu den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, um Probleme rechtzeitig zu erkennen, Erfahrungen schnell zu übermitteln und ggf. direkt Einfluß zu nehmen, wenn schwierige Fragen zu klären sind. Im folgenden wollen wir einige Erfahrungen und Methoden unserer Zusammenarbeit darstellen: 1. Die Mitglieder von Konflikt- und Rechtskommissionen sowie die Mitglieder betrieblicher Gewerkschaftsleitungen werden monatlich einmal geschult. In den fünf Städten des 1 Vgl. D. Wuttke, „Stützpunktschulungen auf Kreisebene“, Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 2, S. 84 f. 2 vgl. H. Harrland, „Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten“, NJ 1985, Heft 1, S. 4 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der souveränen Rechte der und zur Sicherung ihrer Grenzen wurden seitens westlicher Massenmedien, insbesondere der aufgegriffen, um die fortgesetzte Hetztätigkeit gegen die zu eskalieren. Insbesondere die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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