Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 332 (NJ DDR 1985, S. 332); 332 Neue Justiz 8/85 Zur Diskussion Der Einfluß des Anerkenntnisses auf die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche Prof. Dr. sc. MANFRED MUHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Nach § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB beträgt die Verjährungsfrist „für Zahlungsverpflichtungen aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis 10 Jahre“. Die Verjährung wird gemäß § 476 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB durch „schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs “ unterbrochen. Hier erhebt sich die Frage, ob aus diesen beiden Regelungen abzuleiten ist, daß nach einer durch schriftliches Anerkenntnis erfolgten Unterbrechung eine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, obwohl die unterbrochene Frist im Regelfall wesentlich kürzer war bei Zahlungsverpflichtungen sind es zumeist zwei bzw. vier Jahre (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Diese Frage wird weder im Zivilrechtslehrbuch (Berlin 1981) noch im ZGB-Kommentar (2., korr. Aufl., Berlin 1985) beantwortet. Auch die Rechtsprechung ist hierzu nicht eindeutig. Das Oberste Gericht stellt zutreffend klar, daß eine bei der Begründung eines Vertragsverhältnisses ausgestellte Schuldurkunde kein schriftliches Schuldanerkenntnis ist, das eine zehnjährige Verjährungsfrist auslöst Für das Entstehen einer solchen Verjährungsfrist sei erforderlich, daß ein schriftliches Schuldanerkenntnis „zu einer bestehenden, anderweit insbesondere kraft Gesetzes oder durch Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtung hinzutritt“.1 Es wird aber keine direkte Aussage darüber getroffen, ob dieses Schuldanerkenntnis mit dem Anerkenntnis i. S. des § 476 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB identisch ist. Das Anerkenntnis nach § 476 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unterscheidet sich m. E. vom Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Als Grund für eine Unterbrechung der, Verjährung ist das Anerkenntnis des Anspruchs dadurch charakterisiert, daß der Schuldner schriftlich zu erkennen gibt, daß er vom Bestehen seiner Verbindlichkeit ausgeht. Es handelt sich um ein rein tatsächliches, also nicht auf Rechtsfolgen abzielendes Anerkennen. Deshalb kann es schriftlich auch in vielfältiger Weise zum Ausdruck gebracht werden (als spezielle Erklärung, als Ersuchen um Ratenzahlung oder Stundung, als Bestandteil einer Einigung über umstrittene Ansprüche). Dieses Anerkenntnis verändert weder den Charakter des Anspruchs noch den rechtlichen Grund seiner Existenz. Es ist aber als Beweis für das Bestehen des Anspruchs bedeutsam. Deshalb ist es für den Anspruchsberechtigten auch nicht erforderlich, wegen bestrittener oder unklarer Rechtslage die Gerichte in Anspruch zu nehmen. Dem wird durch die Unterbrechung der Verjährung Rechnung getragen, nach der die für den jeweiligen Anspruch zutreffende Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (§ 476 Abs. 2 ZGB).2 Würde unter Bezugnahme auf § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geschlußfolgert, daß nunmehr bei Zahlungsverpflichtungen eine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen beginne, dann wäre vor allem nach dem Sinn einer solchen Rechtsfolge zu fragen. Meines Erachtens stünde sie im Widerspruch zu dem mit dem ZGB angestrebten Ziel, durch Verkürzung der Verjährungsfristen die rechtzeitige Durchsetzung von Ansprüchen zu motivieren. Es gibt keinen Grund dafür, daß durch ein Anerkenntnis die Differenzierung von Verjährungsfristen zugunsten einer Einheits- und zugleich Höchstfrist hinfällig und das in § 474 Abs. 3 ZGB festgelegte Verbot, nach dem die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht vertraglich verlängert werden dürfen, gewollt oder ungewollt wirkungslos werden soll. Wird davon ausgegangen, daß nach einer durch ein schriftliches Anerkenntnis erfolgten Unterbrechung keine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, dann ist natürlich zu klären, welchen Inhalt das Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB hat und wodurch es sich vom Anerkenntnis nach § 476 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unterscheidet. Aus dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ergibt sich m. E. eindeutig, daß das Schuldanerkenntnis ebenso wie die anderen in Ziff. 1 bis 5 angeführten Fälle als rechtlicher Grund eines Anspruchs zu verstehen ist. Es ist ausdrücklich bestimmt, daß die zehnjährige Verjährungsfrist für Zahlungsverpflichtungen aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis gilt. Dieses Merkmal trifft aber m. E. nicht zu, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung durch ein schriftliches Anerkenntnis lediglich bestätigt oder bekräftigt wird. Die Zahlungsverpflichtung beruht dann nicht auf der Bestätigung, sondern auf dem jeweils konkreten Rechtsgrund (Darlehn, Kauf usw.). Nun ist allerdings das schriftliche Schuldanerkenntnis im ZGB nicht als Verpflichtungsgrund geregelt worden. Seine mögliche Existenz bestimmt sich deshalb nach § 45 Abs. 3 ZGB, also danach, ob das Anerkenntnis im konkreten Fall mit dem Inhalt und dem Zweck des ZGB in Übereinstimmung steht. Mit den Verjährungsvorschriften sind zwar nicht die Voraussetzungen zu bestimmen, die bei einem Schuldanerkenntnis als Verpflichtungsgrund vorliegen müssen seine mögliche Existenz wird aber in § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nicht ausgeschlossen. Man könnte deshalb diese Regelung auch so interpretieren, daß immer dann, wenn schriftliche Schuldanerkenntnisse als Verpflichtungsgrund für Geldverbindlichkeiten bestehen und rechtlich Anerkennung finden, eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt. Das könnte z. B. bei noch bestehenden schriftlichen Schuldversprechen und -anerkenntnissen nach §§ 780 und 781 BGB der Fall sein, also bei vor Inkrafttreten des ZGB entstandenen Verpflichtungsgründen. Es sind aber auch nach § 45 Abs. 3 ZGB begründete und zu beurteilende Schuldanerkenntnisse möglich. Deren Charakter müßte m. E durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein: Im Unterschied zum Anerkenntnis nach § 476 Abs. 1 Ziff. X ZGB ist das Schuldanerkenntnis vertraglicher Natur, es 1 darf der Annahme durch den Gläubiger. Das ist deshalb so, weil sich das Schuldanerkenntnis als begrifflich abstrakter Rechtsgrund in irgendeiner Weise auf einen konkreten Verpflichtungsgrund bezieht, es im Regelfall an dessen Stelle traten soll. Mit der Zustimmung des Gläubiger würde es einen neuen oder auch zusätzlichen Rechtsgrund bilden. r Unsere Rechtsentwicklung zeig, allerdings die eindeutige Tendenz, eine absolute Verselb: ändigung eines solchen Grundes nicht anzuerkennen, sondern immer eine bestimmte Verbindung zum konkreten Rechts 'rund aufrechtzuerhalten.3 - Für abstrakte Rechtsgründe mit einer relativen Selbständigkeit sprechen aber bestimmte praktische Erfordernisse. Als Beispiel sei auf die sog. Schlußabrechnungen hingewiesen, durch die aus unterschiedlichen konkreten Gründen stammende Ansprüche in Bezieht, ig gesetzt und in einem Anspruch vereinigt werden. Trennen sich Partner, die längere Zeit in einer Lebensgemeinschaft gelebt, einen gemeinsamen Haushalt geführt und gemeinsam Anschaffungen getätigt haben, dann kann eine Schlußabrechnung sinnvoll sein, der eine Aufteilung der Eigentumsobjekte mit Ausgleichszahlungen, Verzichte (Schenkungen), pauschaler Ausgleich von Geld- und anderen Leistungen für das Gemeinschaftsleben, Abgeltung von Schadenersatzansprüchen u. ä. zugrunde liegt. Die konkreten Ansprüche, die in die Schlußabrechnung einbezogen worden sind, können unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen; sie können auch schon verjährt sein. In solchen Fällen wäre eine Einigung zwischen den ehemaligen Partnern dahin möglich, daß sich der eine von ihnen zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den anderen verpflichtet. Es tritt dann was gewollt ist eine Verselbständigung dieses Verpflichtungsgrundes gegenüber einer Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Gründe ein. Hier wäre m. E. ein schriftliches Schuldanerkenntnis i. S. von § 474 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu bejahen. Dieses Schuldanerkenntnis würde dann auch nicht die Verjährung unterbrechen, sondern an die Stelle bisheriger Gründe treten, die sich insoweit erledigt haben. 1 Vgl. OG, Urteil vom 8. September 1981 2 OZK 23/81 (NJ 1981, Heit 12, S. 570). 2 Hiervon wird auch im Hinblick aul familienrechtliche Ansprüche ausgegangen (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 2.3. zu § 110 [S. 230]). 3 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil I, Berlin 1981, S. 237. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß das Verhältnis von konkreten zu abstrakten Rechtsgründen im sozialistischen Zivilrecht noch nicht vollständig aufgearbeitet ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 332 (NJ DDR 1985, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 332 (NJ DDR 1985, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Referat auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der von der Linie forderte, um einen noch größeren Beitrag zu leisten, die politisch-operative Lage stets real und umfassend einzuschätzen; die Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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