Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 33 (NJ DDR 1985, S. 33); Neue Justiz 1/85 33 Ordnung-zum Unterhalt auf Grund einer Beschwerde auch dann zu überprüfen und über ihre Begründetheit oder Unbegründetheit zu entscheiden, wenn das Ehescheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. H. Latka/G. Borkmann, „Einstweilige Anordnungen im Familienrechtsverfahren“, NJ 1970, Heft 7, S. 205 ff.). Ohne diese Überprüfung würden die Rechte der Prozeßparteien in unzulässiger Weise eingeschränkt. Zivilrecht §§ §§ 46, 2 Abs. 3 ZPO; §§ 203, 279 ZGB. 1. Das Gericht darf eine Einigung der Prozeßparteien nur dann durch Aufnahme in das Protokoll bestätigen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. 2. Die vom Gericht vor dem Abschluß bzw. der Protokollierung einer gerichtlichen Einigung den Prozeßparteien gegebenen rechtlichen Erläuterungen müssen ausgehend vom Sachvorbringen der Prozeßparteien mit der Rechtslage übereinstimmen. 3. Zur Erstattung von Aufwendungen bei vereinbarter gegenseitiger Hilfe gegen Entgelt (hier: Grabpflege). OG, Urteil vom 25. September 1984 2 OZK 24/84. Die Prozeßparteien sind Geschwister. Im Erbauseinandersetzungsverfahren vor dem Kreisgericht haben sie am 24. Juni 1982 eine Einigung abgeschlossen, in der sie u. a. vereinbart haben, daß sie im jährlichen Wechsel die Grabpflege für die am Wohnsitz des Klägers befindlichen vier Gräber der Eltern und Großeltern übernehmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1982 die Grabpflege durchgeführt und die Kosten übernommen hatte, haben sich die Prozeßparteien dahin verständigt, daß der Kläger auch in der Folgezeit die Gräber pflegt und die Verklagte dafür ab 1983 in jedem zweiten Jahr die Kosten erstattet. Zur Rechnungslegung wurde eine Bestätigung vom Rat der Gemeinde über die „durchschnittlichen Grabpflegekosten“ vereinbart; außerdem sollten für zusätzliche Ausgaben des Klägers entsprechende Quittungen vorgelegt werden. Für das Jahr 1983 hat der Kläger für die Grabpflege von der Verklagten insgesamt 993,77 M gefordert. Sie hat 200 M überwiesen und die Mehrforderung als überhöht abgelehnt. Mit der Klage hat der Kläger die Restforderung geltend gemacht. Dazu legte er eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde vor, daß die Grabpflege und die dazu erforderlichen Fahrten und Arbeiten durchigeführt worden seien. Die angegebenen Arbeitsstunden betrügen laut Aufstellung 283 Stunden a 2,50 M = 707,50 M; Fahrtkosten (mit Kraftfahrzeug) seien für 183 km a 0,24 M = 43,92 M entstanden. In einem weiteren Schreiben hat der Bürgermeister bestätigt, daß der Kläger im Jahre 1983 für Grabbepflanzung, Schnittblumen usw. 242,35 M bezahlt und entsprechende Quittungen vorgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung am 28. März 1984 hat das Kreisgericht eine Einigung der Prozeßparteien bestätigt, wonach die Verklagte dem Kläger den Betrag von 793,77 M übergibt. Die Einigung wurde sofort verbindlich. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Einigung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit dem Kassationsantrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gericht gemäß § 46 ZPO eine Einigung der Prozeßparteien nur dann durch Aufnahme in das Protokoll bestätigen darf, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Diese Voraussetzungen haben bei der am 28. März 1984 abgeschlossenen Einigung nicht Vorgelegen, was sich aus folgendem ergibt: Aus dem Verhandlungsprotokoll ist ersichtlich, daß die Verklagte die geltend gemachten Kosten für die Grabpflege als überhöht abgelehnt hat. Dennoch ist es zu einer Einigung und damit zur Zahlung des gesamten Restbetrags durch die Verklagte gekommen. Das ist darauf zurückzuführen, daß das Kreisgericht in den aus dem Protokoll ersichtlichen recht- lichen Erläuterungen den Standpunkt vertreten hat, daß nach der Einigung vom 24. Juni 1982 als Rechnungslegung die Bescheinigung vom Rat der Gemeinde durch den Bürgermeister gelte und damit der Betrag, der vom Kläger berechnet wurde, als erwiesen anzusehen sei und somit als Verhandlungsgrundlage zu gelten habe. Diese Belehrung war unrichtig. Sie hat zu einer Einigung geführt, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmt und völlig lebensfremd ist. Vielmehr hatten die Prozeßparteien in der Einigung vom 24. Juni 1982 für die Grabpflege Vereinbarungen im Sinne gegenseitiger Hilfe gegen Entgelt (§§ 274 ff., 279, 197 ff. ZGB) getroffen. Grundlage des vereinbarten Entgelts sollte „eine Bestätigung vom Gemeindeamt über die durchschnittlichen Grabpflegekosten“ bilden. Eine solche Bestätigung lag nicht vor und konnte auch, wie der Bürgermeister auf Anfrage des Kreisgerichts mitgeteilt hatte, nicht erteilt werden, weil es in dieser Gemeinde keine Festbeträge für Grabpflegekosten gäbe und solche Arbeiten generell von den jeweiligen Angehörigen selbst durchgeführt würden. Dieses Schreiben hat das Kreisgericht nicht in die mündliche Verhandlung einbezogen. Es war der Verklagten daher nicht bekannt. Das Kreisgericht hätte jedoch dessenungeachtet erkennen müssen, daß die vorgelegte Bescheinigung des Bürgermeisters weder den in der Einigung vom 24. Juni 1982 getroffenen Vereinbarungen entsprach, noch einen irgendwie gearteten inhaltlichen Beweiswert haben konnte, weil sie allein die vom Kläger in der Aufstellung angegebenen Beträge wiederholt. Damit war sie im Rechtsstreit als Beweismittel nicht verwertbar. Diese Sachlage hätte für das Kreisgericht Anlaß sein müssen, die aufgestellten Forderungen des Klägers im einzelnen nachzuprüfen, zumal sie schon auf den ersten Blick wesentlich überhöht erscheinen. Da sich die Gräber auf dem Friedhof des Wohnorts des Klägers befinden und über die Wintermonate ohnehin die Grabpflege im wesentlichen entfällt, erscheint weder die behauptete Stundenzahl (283 Stunden) real, noch ist die Forderung für 183 km Wegegeld (x 0,24 M = 43,92 M) nachgewiesen. Abgesehen davon, daß für derartige Rechtsverhältnisse unter Familienangehörigen die AO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 20. März 1956 (GBl. I Nr. 35 S. 299) ohnehin keine Anwendung findet, ist ferner weder bekannt, was für ein Kraftfahrzeug der Kläger benutzt hat, noch wie sich die' genannte Strecke errechnet. Auch soweit der Kläger weitere 242,35 M für Grabbepflanzung und Schnittblumen gefordert hat, wäre zu klären, in welchem Umfang insbesondere die Erstattung von Ausgaben für Schnittblumen im Hinblick auf die gesamten Umstände gerechtfertigt erscheint. Im übrigen wäre es ggf. möglich gewesen, über die durchschnittlichen Grabpflegekosten eine Auskunft von der zuständigen Friedhofsverwaltung einzuholen. Nach alledem steht die Einigung vom 28. März 1984 im Widerspruch zu den Grundsätzen des sozialistischen Rechts und hätte daher nicht bestätigt werden dürfen (vgl. auch OG, Urteil vom 8. März 1983 - 2 OZK 2/83 - NJ 1983, Heft 6, S. 254). Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts die vor dem Kreisgericht am 28. März 1984 abgeschlossene Einigung wegen Verletzung von § 46 ZPO, §§ 279, 197 ff. ZGB aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Ziff. 8 des Beschlusses vom 17. Juni 1976 = jetzt § 11 der 1. DB zur EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBL I Nr. 40 S. 428). Waren beide Eheleute bei der Gewährung eines Zuschusses zum Bau eines Eigenheims Mitglied der LPG und scheidet ein Ehepartner vor Ablauf der vereinbarten Zeit aus der LPG aus, dann braucht er den gewährten Zuschuß auch nicht zur Hälfte zurückzuzahlen, wenn der andere Ehepartner Mitglied der LPG bleibt. BG Neubrandenburg, Urteil vom 2. März 1984 BZB 76/83.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Tätigkeit der Spezialkommissionen und der gemäß Befehl gebildeten Referate entsprechend den vom Genossen Minister in den Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben noch stärker in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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