Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 327 (NJ DDR 1985, S. 327); Neue Justiz 8/85 327 2. die dauernde Außerkraftsetzung derartiger Bestimmungen durch die Abgabe von Vorbehalten zum Zeitpunkt des Beitritts zum Vertrag oder durch den Austritt aus dem Vertrag. Interessant ist die Stellung, die das Verbot der Rassendiskriminierung in diesem Zusammenhang einnimmt. Die zeitweilige Außerkraftsetzung internationaler menschenrechtlicher Bestimmungen beim öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht und der offiziell verkündet worden ist, verdient besondere Aufmerksamkeit, weil das Bestehen rassischer Spannungen von Regierungen häufig als Grund der Ausrufung des Notstandes angegeben wurde.26 Zahlreiche UN-Resolutionen orientieren darauf, in Notstandszeiten Menschenrechtsverletzungen generell zu vermeiden; vor allem dürfen Rechte nur insoweit eingeschränkt werden, als dies zur Überwindung der Ausnahmesituation notwendig ist. Dabei wird allerdings innerhalb der Rechte nochmals differenziert, denn einige dürfen überhaupt nicht außer Kraft gesetzt werden, so das Verbot der Diskriminierung.27 Die Internationale Konvention über zivile und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 trägt dem Rechnung, indem in Art. 4 Ziff. 1 ausdrücklich die Aufhebung des Diskriminierungsverbots in Notstandszeiten verboten wird, und die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 enthält logischerweise keinerlei Notstandsklausel.28 Dennoch ist immer wieder festzustellen, daß Staaten in ihren Rechtsnormen die Aufhebung des Diskriminierungsverbots in Notstandszeiten verankert haben; im CERD wurde dies wiederholt als ungerechtfertigt abgelehnt.29 30 31 Sicher handelt es sich bei der zeitweiligen Außerkraftsetzung von Menschenrechtsbestimmungen um Ausnahmesituationen: „Die Praxis zeigt jedoch, daß man sie nicht vernachlässigen darf, wenn man feststellen will, in welchem Umfang internationale Menschenrechtsbestimmungen im innerstaatlichen Recht durchgesetzt werden.“39 Zusammenfassend ist festzustellen, daß derartige Ausnahmesituationen keinerlei Rechtfertigungsgründe für Diskriminierungen darstellen können. Die dauernde Außerkraftsetzung internationaler menschenrechtlicher Bestimmungen kann durch Abgabe eines Vorbehalts zum Vertrag geschehen. Da der Vorbehalt bei der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wird, tritt die betreffende menschenrechtliche Bestimmung von vornherein für den jeweiligen Teilnehmerstaat nicht in Kraft. Um die Möglichkeit des Vorbehalts gegenüber Menschenrechtskonventionen hat es zahlreiche Diskussionen gegeben; die häufige Anwendung des Vorbehalts in der Praxis zeigt, daß es sich dabei nicht um ein theoretisches Problem handelt.3! Gemäß Art. 19 der Wiener Konvention über das Recht der. Verträge haben die Staaten das Recht, Vorbehalte abzugeben, sofern der betreffende Vertrag dies nicht generell ausschließt bzw. der Vorbehalt nicht mit dem Gegenstand oder Zweck eines Vertrags unvereinbar ist. Eine Reihe menschenrechtlicher Spezialkonventionen schließen Vorbehalte generell aus, andere enthalten keine Regelungen.32 In letzterem Falle kann man weder E. Schwelb folgen, der Vorbehalte generell für unzulässig hält33, noch W. A. K a r t a s c h -k i n, der die Unzulässigkeit von Vorbehalten zu materiell-rechtlichen Bestimmungen annimmt.34 Vielmehr ist hier allgemeines Vertragsrecht anzuwenden, was in der Form von Art. 19 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge hinreichend genau ist. Die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung hingegen läßt Vorbehalte ausdrücklich zu und schränkt dieses Recht in Art. 20 Ziff. 2 nur insoweit ein, als Vorbehalte, die mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sind, ebenso unzulässig sind wie solche, die die Arbeit eines auf der Grundlage dieser Konvention geschaffenen Organs behindern können. Das Diffizile an dieser Regelung ist jedoch, daß die Unzulässigkeit eines Vorbehalts erst durch eine Zweidrittelmehrheit der Konventionsmitglieder festgestellt werden muß. Diese müssen nämlich innerhalb von 90 Tagen Widerspruch einlegen; erst dann wäre ein Vorbehalt unzulässig. Nun ist es aber unwahrscheinlich, daß 81 Staaten innerhalb von 90 Tagen auf einen Vorbehalt eines beitretenden Staates reagieren würden; viele Konventionsstaaten sind nämlich noch nicht einmal in der Lage, ihrer Berichtspflicht an das CERD über die Erfüllung der Konvention nachzukommen. Einstweilen ist das Problem noch nicht entstanden, da bisher nur fünf Staaten Vorbehalte gegen materiell-rechtliche Bestimmungen der Konvention geltend gemacht haben, die sich aber nicht auf Kembestimmungen der Konvention bezogen.36 Die Vorbehalts- frage könnte aber akut werden, wenn die USA sich entschließen sollten, der Konvention unter Abgabe eines Vorbehalts gegen Art. 4 (Verurteilung jeder Propaganda und aller Organisationen, die Rassenhaß oder Rassendiskriminierung rechtfertigen) beizutreten.36 Da damit eine Kernbestimmung der Konvention betroffen wäre, muß der Vorbehalt als unzulässig angesehen werden, könnte es aber nach der Konvention nur werden, wenn 81 Staaten Widerspruch einlegten. Anders wäre die Situation jedoch in bezug auf Pflichten der Staaten, die sich aus der Jus-cogens-Norm des Verbots der Rassendiskriminierung ableiten. Diese resultieren nämlich nicht aus der Konvention, sondern aus allgemeinem Völkerrecht. Sie könnten daher nicht mit einem Vorbehalt eingeschränkt werden, und zwar unabhängig von den Konventionsregeln. Eine weitere Möglichkeit der dauernden Außerkraftsetzung internationaler menschenrechtlicher Verpflichtungen ist der Austritt aus dem Vertrag. Sowohl die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 als auch die Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 1973 verfügen über Austrittsklauseln. Dies überrascht, da beide Konventionen auf die Bekämpfung von Verbrechen gerichtet sind, deren Verbot Jus-cogens-Charakter trägt. Daher muß man die Austrittsklauseln als an sich ungerechtfertigt ansehen; darüber hinaus stehen sie in einem krassen Gegensatz zur erstrebten Universalität der Verträge. Dieser Widerspruch tut sich hinsichtlich anderer Menschenrechtsverträge nicht auf; bei ihnen gibt es grundsätzlich keine Austrittsmöglichkeit, wenn man den Maßstab des Art. 56 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge anlegt. Dies ist im Interesse des Kampfes gegen alle Formen der Rassendiskriminierung zu begrüßen.37 Insgesamt ist einzuschätzen, daß es keine Möglichkeit gibt, auf völkerrechtsgemäßem Wege das Verbot der Rassendiskriminierung zu derogieren. Das Verbot kann ebensowenig umgangen werden wie die darüber hinausgehenden Verpflichtungen, die ein Staat im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der Konvention über das Verbot aller Formen der Rassendiskriminierung übernommen hat. Zusammenfassend ergibt sich, daß alle vier Merkmale einer Jus-cogens-Norm, die aus dem allgemeinen Völkerrecht und aus Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge abzuleiten sind, auf das völkerrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung zutreffen. Es ist deshalb G. Tene-kides zuzustimmen, wenn er feststellt: „Das Prinzip der Gleichberechtigung aller Menschen und aller Völker sowie die Achtung ihrer Würde, unabhängig Von ihrer Rasse, Farbe und Herkunft, ist vom Völkerrecht allgemein akzeptiert und anerkannt; es handelt sich um ein Jus-cogens-Prinzip.“38 Dabei geht es nicht nur um eine theoretische Position; vielmehr wird sie auch in der internationalen Praxis immer häufiger eindeutig vertreten, wie dies in der Tätigkeit des CERD deutlich nachzuvollziehen ist. Die allgemeine Einschätzung des Verbots der Rassendiskriminierung als zwingend verbindlich stellt eine wichtige Unterstützung des Kampfes aller ethnischen Gruppen dar, die unterdrückt und diskriminiert werden; sie können ihre Forderung nach Gleichberechtigung auch auf das Völkerrecht gründen. Daß die sozialistischen Staaten diesen Kampf ethnischer Gruppen solidarisch unterstützen, wurde eindringlich auf dem X. Parteitag der SED hervorgehoben: „Die offene Rassendiskriminierung in vielen kapitalistischen Ländern, die direkte und indirekte Unterstützung des Apartheidsystems in Südafrika durch alle NATO-Staaten stellt zweifellos eine der größten Verletzungen der Würde des Menschen dar.“39 26 Vgl. International Law Association, Report of the 59th Conference (Beigrade 1980), London 1982, S. 91. 27 Weitere Rechte, die gemäß Art. 4 Ziff. 2 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte auch in Notstandszeiten nicht aufgehoben werden dürfen, sind: das Recht auf Leben; das Verbot der Folter, der Sklaverei und der'Leibeigenschaft; das Verbot der Inhaftierung wegen Unfähigkeit, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen; die nicht rückwirkende Kraft von Strafgesetzen; die Rechtsfähigkeit jeder Person; das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. 28 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 552 ff. bzw. S. 542 ff. 29 So z. B. im Falle von Mauritius (vgl. CERD/C/SR. 435, para. 12 und 29). 30 B. Graefrath, „Uber die Verwirklichung internationaler Menschen-rechtsbestimmungen“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983,. Heft 3. S. 14. 31 Vgl. P. Werchan, „Vorbehalte und Äuslegungserklärungen zu UNO- Menschenrechtskonventionen“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983, Heft 2, S. 64 ff. Schluß der Fußhoten auf S. 331;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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