Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 320 (NJ DDR 1985, S. 320); 320 Neue Justiz 8/85 tätigen, die sich qualifizieren, als auch nebenberuflich tätige Lehrkräfte aus dem Kreis der Betriebsangehörigen. Für bestimmte Tätigkeiten im kulturellen Bereich (z. B. Laienkünstler, Amateurmusiker, Diskotheker u. a.) gilt ggf. die VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346). Ein bei diesen Tätigkeiten eintretender Unfall gilt als ein dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall (§ 220 Abs. 3 AGB), nicht aber als Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 AGB. Unfälle bei privater bezahlter Arbeit für andere Bürger (Aufstellen von Bungalows, Malerarbeiten u. a.) können hingegen keine Anerkennung als Arbeitsunfall erfahren.2 Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß Der zeitliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß erfaßt zunächst das Verhalten während der im Arbeitszeitplan des Betriebes konkret ausgestalteten gesetzlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus stehen Zeiten für Überstundenarbeit, zusätzliche Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, Pausen, Anwesenheit im Betrieb vor und nach Arbeitsschluß, Arbeitsbereitschaft im Betrieb, Fahrten zum Dienstreiseauftragsort sowie Warte- und Stillstandszeiten im Betrieb und ähnliches im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Der räumliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß ist zu bejahen, wenn sich der Werktätige am arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsort (Sitz des Betriebes, des Betriebsteils oder eines territorialen Bereichs) sowie anderen Orten zur Erfüllung übertragener Arbeitsaufgaben einschließlich der dazu erforderlichen Wege aufhält. Die Erfüllung von Arbeitsaufgaben an anderen Orten sowie die erforderlichen Wege zum Erreichen bzw. Verlassen dieser Orte (z. B. andere Dienststellen, Baustellen, Montagestellen, Beratungsorte, Wohnungen im Rahmen des Kunden- bzw. Hausdienstes, Dienstreiseorte) stehen ebenfalls im räumlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Befindet sich der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung des Werktätigen (Heimarbeit), ist ein Unfall bei Durchführung der Heimarbeit ein Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 AGB. Der räumliche Zusammenhang geht nicht verloren, wenn der Werktätige zum Erreichen des Auftragsorts notwendige Umwege oder Umleitungen auf der Fahrstrecke wählt, geringfügig von der vorgesehenen Fahrstrecke abweicht oder die vorgeschriebenen Verkehrsmittel nicht benutzt. Bei den benutzten Wegen muß es sich jedoch um einen für den Werktätigen unter Berücksichtigung des beanspruchten Verkehrsmittels zulässigen und üblichen Weg handeln. Arbeitsunfall bei Dienstreisen Bei der Anerkennung von Unfällen im Zusammenhang mit Dienstreisen sind die genannten Kriterien des Zusammenhangs mit dem Arbeitsprozeß zu beachten. Dieser Zusammenhang wird zunächst mit Beginn und Ende der Dienstreise begrenzt. Entscheidend dafür ist nicht die Abfahrts- bzw. Ankunftszeit der Verkehrsmittel. Grundsätzlich beginnt die Dienstreise mit dem Besteigen des öffentlichen Verkehrsmittels bzw. des Dienstfahrzeugs.3 4 Die erforderlichen Wege zum Dienstreiseort und zurück das Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels, um umzusteigen oder zum Bahnhof zu gelangen, der Aufenthalt'im Wartesaal oder auf dem Bahnsteig liegen bereits innerhalb der Dienstreise. Erleidet der Werktätige hierbei einen Unfall, ist dieser als Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 1 AGB zu beurteilen. Die während der Dienstreise notwendigen Fahrten zum Auftragsort sowie die Tätigkeiten zur Erfüllung des Dienstreiseauftrags am Dienstreiseort stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Hierbei eintretende Unfälle sind folglich als Arbeitsunfälle gemäß § 220 Abs. 1 AGB anzuerkennen/* Bei mehrtägigen Dienstreisen sind Unfälle zwischen dem Auftragsort und dem Hotel bzw. der Unterkunft Wegeunfälle. Unfälle während der Freizeit (nach Betreten des Hotels oder der Unterkunft, Bar- oder Saunabesuch, Einkaufsbummel u. a.) sind weder Arbeitsunfälle noch ihnen gleichgestellte Unfälle; Das Verhalten während der Freizeit am zeitweiligen Auftragsort kann für den Werktätigen nicht anders beurteilt werden als ein solches Verhalten am Wohnort.5 Arbeitsunfall bei Arbeitsbereitschaft Die Abgrenzung zwischen Freizeitverhalten und Arbeitsverhalten ist auch bei der Beurteilung eines Unfalls zu beachten, den ein Werktätiger während der Arbeitsbereitschaft (§ 180 AGB) erleidet. Die Festlegung der Arbeitsbereitschaft, das Bereithalten zur Arbeit über die Arbeitszeit hinaus, ist eine Arbeitspflicht des Werktätigen und begründet folglich einen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Da ein Bereithalten zur Arbeit mit einem Freizeitverhalten des Werktätigen zusammenfallen kann, sind diese Umstände bei Unfällen während der Arbeitsbereitschaft sorgfältig zu prüfen. Bei der Anerkennung derartiger Unfälle als Arbeitsunfälle ist zunächst zu unterscheiden, ob die Arbeitsbereitschaft im Betrieb oder außerhalb zu leisten war. Die Arbeitsbereitschaft im Betrieb steht in sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Ein dabei eintretender Unfall ist folglich als Arbeitsunfall anzuerkennen. Wenn der Unfall während der Arbeitsbereitschaft im Betrieb im Zusammenhang mit einem betriebsfremden Verhalten auftritt, ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß verlorengegangen. Der Unfall ist dann kein Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 1 AGB. Ein Unfall auf dem mit der Arbeitsbereitschaft im Betrieb zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle Ist ein Wegeunfall nach § 220 Abs. 2 AGB. Sofern während der Arbeitsbereitschaft in der eigenen Wohnung oder einem anderen erreichbaren Ort außerhalb des Betriebes (z. B. Wochenendgrundstück) ein Unfall während des Freizeitverhaltens des Werktätigen eintritt, steht die Gesundheitsschädigung nicht mit der Arbeitsbereitschaft und damit mit dem Arbeitsprozeß im Zusammenhang. Ein dabei eingetretener Unfall kann folglich nicht anders beurteilt werden als bei sonstigem Verhalten während der dienstfreien Zeit. Verrichtet der Werktätige während der Freizeit in seiner Wohnung bzw. in seinem Garten Bau-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten, sind hierbei eintretende Unfälle keine Arbeitsunfälle gemäß § 220 Abs. 1 AGB, selbst wenn diese sich zufällig während der Arbeitsbereitschaft ereignen.6 Obwohl hier die Arbeitsbereitschaft mit einem Freizeitverhalten zusammenfällt, ist für den Eintritt eines Unfalls das Freizeitverhalten der bestimmende Grund. Damit fehlt es an dem für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall notwendigen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Ein solcher Zusammenhang ist hingegen stets dann zu bejahen, wenn der Werktätige während der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit aufgefordert wird und diese leistet. Entscheidung der BGL über die Anerkennung von Arbeitsunfällen im Rahmen der Leitung der Sozialversicherung durch den FDGB obliegt der jeweiligen BGL bzw. der Verwaltung der 2 Zum erweiterten Versicherungsschutz eines Bürgers beim Bau, bei der Modernisierung und bei der Instandhaltung eines Eigenheims vgl. Fragen und Antworten, NJ 1984, Heft 1, S. 26. 3 G. Renneberg, „Nochmals: Zur Anerkennung von Arbeitsunfällen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 3, S. 123 f. 4 Ebenda. 5 Eine solche absolute Trennung zwischen Arbeit und Freizeit ist allerdings bei Montageeinsätzen im Ausland (z. B. einem afrikanischen Land) nicht möglich. „Es ist demnach gerechtfertigt, den gesamten Montageeinsatz sofern er nicht durch Ausflüge und Erholungsaufenthalte unterbrochen wird einheitlich als Arbeitsvorgang zu werten und die gesamte Aufenthaltsdauerin den Ver- sicherungsschutz einzubeziehen“, vgl. „Arbeitsunfall während eines Auslandseinsatzes“ (Aus dem Beschluß der Zentralen Beschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB vom 27. September 1984), Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 4, S. 92. 6 „Unfall während der Arbeitsbereitschaft“ (Beschluß der Zentralen Beschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB vom 12. Mai 1983), Arbeit und Arbeitsrecht 1984, Heft 2, S. 40.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 320 (NJ DDR 1985, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 320 (NJ DDR 1985, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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