Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 319 (NJ DDR 1985, S. 319); Neue Justiz 8/85 319 Nutzungsänderung im Wege der staatlichen Entscheidung neben dem Entzug des Eigentumsrechts und dem angeordneten Rechtsträgerwechsel auch aus dieser Sicht in das Baulandgesetz ohne Schwierigkeiten einordnen. Ist der Bauauftraggeber, zu dessen Gunsten bestehende Rechtsverhältnisse verändert werden, eine sozialistische Genossenschaft oder eine gesellschaftliche Organisation, die ein nichtvolkseigenes Gebäude (Eigenheim) nach Übertragung des Grundstücks an sie weiternutzen will, würde ggf. ausnahmsweise dem Entzug des Eigentumsrechts an dem Gebäude zugunsten der sozialistischen Genossenschaft/gesell-schaftlichen Organisation (§ 13 Abs. 2 BaulandG) der Vorrang einzuräumen sein; andernfalls müßte man sich nach dem im Fall des Entzugs des verliehenen Nutzungsrechts entstandenen Volkseigentum an dem Eigenheim für eine analoge Anwendbarkeit der Regelung des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke.vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) auf sozialistische Genossenschaften/gesellschaft-liche Organisationen entscheiden. 4. Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts Auch die Rechtsform der Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts kann im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bauland für gesellschaftliche Zwecke eine Rolle spielen. Rechtliche Grundlage sind dafür die §§ 11 bis 15 der VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksver- kehrsVO vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), nachfolgend: GWO, i. V. m. §11 der DB zur GWO vom 19. Januar 1978 (GBl. I Nr. 5 S.77), nachfolgend: DB/GWO, und §§ 6 bis 10 der AO zur GVVO vom 23. Januar 1978 (GBl. I Nr. 5 S. 79), nachfolgend: AO/GWO. Grundlegende rechtliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsform ist wie bei den anderen genannten Rechtsformen der staatlichen Entscheidung über die Änderung der Rechtsverhältnisse auch , daß der Versuch, das Grundstück bzw. Gebäude auf vertraglichem Wege zu erlangen, gescheitert ist. Liegen auch die weiteren (speziellen) Voraussetzungen für die mögliche Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts vor, ist bei der Realisierung der Baulandbeschaffung davon auszugehen, daß von dieser rechtlichen Möglichkeit vorranging vor dem Entzug des verliehenen Nutzungsrechts oder dem Entzug des Eigentumsrechts Gebrauch zu machen ist. Bei der Anwendung dieser Rechtsform ist zu beachten, daß die entsprechende Entscheidung (Ratsbeschluß) innerhalb der 8-Wochen-Frist gerechnet vom Tag “des Eingangs des Genehmigungsantrags bei dem zuständigen Genehmigungsorgan zu treffen ist und daß eine Ausübung des Vorerwerbsrechts zur Baulandbevorratung generell unzulässig ist (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GVVO). Letzteres ergibt sich in verallgemeinerter Form im übrigen auch aüs § 3 Abs. 2 Satz 3 BaulandG. (wird fortgesetzt) Zur Anerkennung vpn Arbeitsunfällen Dozent Dr. sc. OTTO BOSSMANN, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin BÄRBEL LIBERA, Sicherheitsinspektor im VEB Deutsche Schallplatten Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall (§§ 220 Abs. 1, 222 AGB; § 11 der 1. DB zur SVO) ist entscheidend, ob der Unfall mit dem Arbeitsprozeß im Zusammenhang steht. Dieses Kriterium ist anhand von Umstanden, Ursachen und Verhaltensweisen während des Arbeitsprozesses sowie weiteren damit im sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Ereignissen nachzuweisen. Sachlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß Der sachliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Unfall sich während der Arbeitstätigkeit des Werktätigen ereignete. Das ist z. B. bei Ausübung der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe (§ 80 AGB), der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit (§§ 84 ff. AGB), im Rahmen eines Delegierüngsver-trags (§ 50 AGB), einer übertragenen Schonarbeit (§ 216 AGB) oder bei der Erfüllung eines Dienstreiseauftrags der Fall. Hierbei ist zu beachten, daß ein arbeitspflichtverletzendes Verhalten des Werktätigen bei Erfüllung seines Arbeitsauftrags diesen sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß nicht löst, d. h., ein durch schuldhafte Arbeitspflichtverletzung verursachter Unfall schließt die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht aus. Eine Ausnahme bildet hier der als Arbeitspflichtverletzung zu wertende Alkoholmißbrauch: Nach §220 Abs. 5 AGB gilt ein durch Alkoholmißbrauch verursachter Unfall nicht als Arbeitsunfall. Der sachliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß ist schließlich bei Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen der Werktätigen gegeben, die mit der Erfüllung der Arbeitstätigkeit in engem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Mitwirkung der Werktätigen im Rahmen von Plandiskussionen, Rechenschaftslegungen, Arbeitsberatungen sowie die Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (Belehrungen, Unterweisungen am Arbeitsplatz, berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Betriebes). Ein bei diesen Handlungen auf tretender Unfall ist gleichfalls als Arbeitsunfall zu klassifizieren. Erleidet ein Werktätiger einen Unfall, während er aus ge- sellschaftlicher Verantwortung im Interesse des Betriebes zur Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung bzw. Minderung von Schäden aktiv wird, ist auch diese Gesundheitsschädigung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Gleiches trifft bei gesundheitlichen Schäden eines Werktätigen während der Vorbereitung eines Arbeitsvertrags im Betrieb zu (z. B. Sturz auf gebohnerter Treppe des Betriebes beim Aufsuchen der Kaderabteilung), da bereits arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen Betrieb und Werktätigem bestehen. Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß muß auch das Verhalten vor und nach Arbeitsschluß (z. B. beim Umziehen und Waschen), während der Warte- und Stillstandszeiten sowie während der Arbeitspausen angesehen werden. Bei zweckentfremdeter Nutzung dieser Zeiten kann allerdings der sachliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß u. U. verlorengehen. Erleidet ein Werktätiger z. B. bei einer Privatarbeit während der Warte- und Stillstandszeit einen Unfall, kann eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht .erfolgen, da die Ausübung von Privatarbeit den Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß löst. In Abgrenzung zu Wegeunfällen nach §220 Abs. 2 AGB stehen die mit der Erfüllung, von Arbeitsaufträgen notwendigen Wege innerhalb und außerhalb des Werkgeländes ebenfalls mit dem Arbeitsprozeß im unmittelbaren Zusammenhang. Hierbei auftretende Unfälle sind als Arbeitsunfälle nach § 220 Abs. 1 ÄGB zu klassifizieren. Mit Betreten des Betriebes gelten die Wege zum Arbeitsplatz, zur Pausenversorgung sowie zur Erledigung sämtlicher Arbeitsaufträge als mit dem Arbeitsprozeß im Zusammenhang stehend. Bei erforderlichen Wegen außerhalb des Betriebsgeländes ist dieser Zusammenhang nachzuweisen. Allerdings können Unfälle während eines Kuraufenthalts1 oder des Urlaubs bzw. im Betriebsferienheim wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs mit dem Arbeitsprozeß nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Unfälle im Zusammenhang mit betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind für den Geschädigten als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das betrifft sowohl die Werk- 1 „Unfall während des Kuraufenthalts“ (Aus dem Beschluß der Zentralen Beschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB vom 16. November 1982), Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 6, S. 256.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 319 (NJ DDR 1985, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 319 (NJ DDR 1985, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der DDR; versteckte Hinweise auf einen ungesetzlichen Grenzübertritt nach der in dem die Bürger an die Botschaft in der verwiesen wurden; Übergabe finanzieller Mittel.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X