Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 317 (NJ DDR 1985, S. 317); Neue Justiz 8/85 317 Kauf anzustreben. Besteht lediglich am Gebäude Nichtvolkseigentum, muß der künftige Nutzer das Gebäude durch Kauf erwerben. Das betrifft nicht nur die Fälle, in denen im Rahmen eines vertraglichen Nutzungsrechts auf dem Grundstück ein Wochenendhaus, eine Garage o. ä. errichtet wurde, für deren Kauf die Bestimmungen über bewegliche Sachen Anwendung finden (§296 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dieser Grundsatz gilt vielmehr generell, so z. B. auch für Eigenheime, die von Bürgern im Rahmen des vom Rat des Kreises verliehenen!0 oder durch eine sozialistische Genossenschaft zugewiesenen Nutzungsrechts1! errichtet wurden. Das klarzustellen ist notwendig, weil die betreffenden Rechtsvorschriften (ZGB-Bestimmungen in Verbindung mit dem Nutzungs-rechtsG bzw. der BereitstellungsVO) den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Gebäudes für den Fall nicht ausdrücklich vorsehen, daß die Bodenfläche für gesellschaftliche Zwecke benötigt wird. Die Vertragsform als zuerst zu prüfende Möglichkeit leih . tet sich auch hier aus dem allgemeingültigen Grundsatz ab, daß Bodenflächen für gesellschaftliche Zwecke vorrangig durch Vertrag zu erwerben sind, ehe eine Bereitstellung durch staatliche Entscheidung erwogen wird (vgl. Art. 16 Verf., § 4 BaulandG). Demzufolge haben die Notare dann, wenn Bodenflächen benötigt werden, an denen ein Nutzungsrecht verliehen (§§ 287 ff. ZGB) oder zugewiesen wurde (§§ 291 ff. ZGB), in den Kaufverträgen auch den Übergang der im Rahmen dieses Nutzungsrechts errichteten Gebäude zu beurkunden. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Während bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentumsrechts an einem Eigenheim auf einen persönlichen Nutzer das Nutzungsrecht an der Bodenfläche mit der staatlichen Genehmigung des Vertrags über die Veräußerung (§289 Abs. 2 ZGB; §5 Abs. 1 NutzungsrechtsG) bzw. das durch die sozialistische Genossenschaft zugewiesene Nutzungsrecht mit dem Übergang des Eigentums am Gebäude (§ 293 Abs. 3 ZGB), auf den Erwerber übergeht, ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb zugunsten der Baulandbeschaffung davon auszugehen, daß das Nutzungsrecht an der Bodenfläche erlischt. Das ergibt sich daraus, daß der Bauauftraggeber regelmäßig zu einem Personenkreis gehört, an den eine Verleihung des Nutzungsrechts nach dem Nutzungsrechtsgesetz bzw. eine Zuweisung des Nutzungsrechts durch eine sozialistische Genossenschaft nicht in Betracht kommt. Aber selbst wenn das Gebäude von einer sozialistischen Genessenschaft oder einer gesellschaftlichen Organisation für Baumaßnahmen auf der Bodenfläche erworben wird, tritt obwohl diese Erwerber mögliche Subjekte der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück sein können der Übergang des Nutzungsrechts vom Veräußerer auf den Erwerber nicht ein: Das verliehene Nutzungsrecht ist stets konkret zweckgebunden. Da Zweck des Erwerbs des Gebäudes nicht dessen weitere Nutzung, sondern die Erlangung des Nutzungsrechts an der Bodenfläche für Baumaßnahmen ist, muß nach dem Erlöschen des bisherigen Nutzungsrechts, in dessen Rahmen die Errichtung und/oder persönliche Nutzung eines Eigenheims zulässig war, ein neues Nutzungsrecht für die nunmehr vorgesehenen Baumaßnahmen verliehen werden. In der Regel muß das von dem Bürger errichtete Eigenheim zur Schaffung der Baufreiheit für die vorgesehenen , Baumaßnahmen beseitigt werden. Es obliegt dem Bauauftraggeber, diese Maßnahme zu veranlassen* und die Kosten dafür zu tragen. Die Beseitigung ist auch durch sozialistische Genossenschaften/gesellschaftliche Organisationen zulässig, sofern neben den für die vorgesehenen Baumaßnahmen erforderlichen anderen staatlichen Zustimmungen auch die Voraussetzungen der AO über den Abriß von Gebäuden und Anlagen AbrißAO vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 438) vorliegen. Kann das Eigenheim weiter genutzt werden, indem es in die durch den Bauauftraggeber vorgesehene Baumaßnahme einbezogen wird, wäre für den Fall, daß eine sozialistische Genossenschaft oder gesellschaftliche Organisation das Eigenheim erwirbt, insoweit ausnahmsweise ein Über- gang des verliehenen Nutzungsrechts gemäß § 5 Abs. 1 Nutzungrech tsG denkbar. Dieses müßte jedoch ausdrücklich auf die vorgesehenen anderen Baumaßnahmen erweitert werden: Der Rat des Kreises müßte also eine Urkunde ausfertigen, die sowohl die neuen Baumaßnahmen als auch das schon vorhandene Eigenheim umfaßt. In allen anderen Fällen erlischt u. E. das Nutzungsrecht, ohne daß ein ausdrücklicher Entzug erforderlich wäre. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Mit der Veräußerung des Gebäudes durch den bisherigen Inhaber des Nutzungsrechts fällt für diesen der Zweck der Verleihung bzw. der Zuweisung des Nutzungsrechts an der Bodenfläche weg. Beim Erwerb des Eigenheims zur persönlichen Nutzung geht das Nutzungsrecht an der Bodenfläche kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 NutzungsrechtsG) vom Veräußerer des Eigenheims auf den Erwerber über. Bei der Veräußerung an einen Bauauftraggeber, der Bauland für gesellschaftliche Zwecke benötigt, geht das Nutzungsrecht ebenfalls dem Veräußerer verloren; da es aber auf den Erwerber nicht übergehen kann, erlischt es (wird es gegenstandslos). Dies muß u. E. ebenfalls als Vorgang „kraft Gesetzes“ (dem Veräußerer steht es nicht mehr zu, dem Erwerber kann es nicht zustehen) angesehen werden. Hierbei handelt es sich keineswegs nur um eine theoretische rechtliche Konstruktion. Die praktische Relevanz wird an den unterschiedlichen Rechtsfolgen deutlich: Während bei dem oben dargelegten Verfahrensweg die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gebäudes möglich ist, würde bei dem notwendigen Entzug des verliehenen Nutzungsrechts die Rechtsfolge aus § 6 Abs. 2 NutzungsrechtsG ein-treten, mit der eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentumsrechts an dem Gebäude ausgeschlossen wird. Da aber das Erlöschen des Nutzungsrechts in den jeweiligen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich formuliert ist, sollte im Interesse klarer Rechtsverhältnisse bei der Beurkundung der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentumsrechts an dem Gebäude auf das rechtliche Schicksal des verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts ausdrücklich hingewiesen werden. 3. Vertragliche Übertragung von Bodenflächen, an denen eine LPG das Nutzungsrecht ausübt, an Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Werden Bodenflächen, an denen eine LPG das Nutzungsrecht ausübt, für Baumaßnahmen eines volkseigenen Betriebes der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft bereitgestellt, ist gemäß § 18 Abs. 3 LPG-G, Ziff. 28 Abs. 2 Satz 2 MSt-LPG (P)10 11 12 13 eine Übertragung des Nutzungsrechts ausreichend. Das Grundstück braucht nicht rechtsgeschäftlich erworben zu werden. Wenn der volkseigene Betrieb auf der vertraglich genutzten Bodenfläche Investitionen durchführt; entsteht sofern es sich hierbei um ein nichtvolkseigenes Grundstück handelt ein selbständiges Eigentumsrecht am Gebäude (§ 459 Abs. 1 ZGB) Führen Um- und Ausbaumaßnahmen an Gebäuden auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken zu einer Werterhöhung des nichtvolkseigenen Grundstücks von mindestens 30 000 M, ist die Vereinbarung über die Höhe des im Grundbuch einzutragenden volkseigenen Miteigentumsanteils (Bruchteil) notariell zu beurkunden (§ 7 Abs. 2 Volks-eigentumssicherungsVO). Da dies nicht nur für neu durchzuführende Baumaßnahmen gilt, sondern sofern bisher keine diesbezüglichen Vereinbarungen bestehen auch für die vor dem I. Juli 1983 durchgeführten Baumaßnahmen im oben genannten Sinne, bedarf es zur Aufarbeitung von nunmehr 10 Vgl. das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372) i. d. F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578), nachfolgend: NutzungsrechtsG, i. V. m. §§ 287 ff. ZGB. 11 §§ 291 ff. ZGB i. V. m. der VO über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 (GBl.'I Nr. 35 S. 426; Ber. GBl I. Nr. 42 S. 5Ö0), nachfolgend: BereitstellungsVO. 12 Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion vom 28. Juli 1977 (GB1.-Sdr. Nr. 937), nachfolgend: MSt-LPG (P). 13 Vgl. hierzu auch die VO über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 129), nachfolgend; VolkseigentumssicherungsVO; vgl. auch E. Köhler/ H.-P. Berger/H. Tarnick, „Sicherung, des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken“, NJ 1983, Heft 8, S. 328 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 317 (NJ DDR 1985, S. 317) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 317 (NJ DDR 1985, S. 317)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung die konkrete Schuld- und Schadensfeststellung zu veranlassen. Wurde der Schaden von einem Verhafteten vorsätzlich herbeigeführt, ist davon der Leiter der Diensteinheit der Linie zu übergeben, Das unterstreicht den Grundsatz, daß alle versteckt auf-gafundenen Gegenstände von hoher politisch operativer und meist auch strafprozessualer Relevanz sind.

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