Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 315 (NJ DDR 1985, S. 315); Neue Justiz 8/85 315 oder weiterzuentwickelnden Arbeitsmittel bei seinem bestimmungsgemäßen Einsatz). Diese Vorgaben müssen anspruchsvoll sein. Das entspricht der in dem bereits erwähnten Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED erhobenen Forderung, „das wissenschaftlich-technische Niveau der Aufgabenstellung für die Neuerer und die Leistungsanforderungen an das Neuererschaffen nachhaltig zu erhöhen“. Von Bedeutung ist das vor allem für die Neuerertätigkeit im Rahmen von Neuerervereinbarungen nach § 13 Ziff. 2 NVO, bei der die materielle Anerkennung der Leistungen bekanntlich nicht nach den geleisteten Stunden, sondern auf der Grundlage des „Nutzens für die desell-schaft“ gezahlt wird eben weil hier die Neuerer nicht nur übliche konstruktive Arbeit leisten, nur allgemein bekanntes Fachwissen bzw. einen von anderen erzielten technischen Fortschritt übernehmen und einführen, sondern weil sie im Ergebnis schöpferischer Arbeit selbst einen technischen Fortschritt erzielen. Das Niveau der Neuerertätigkeit, die im Rahmen einer Neuerervereinbarung nach § 13 Ziff. 2 NVO geleistet wird, bestimmt auch den Charakter der Uberleitungsarbeiten, wenn diese im Rahmen einer Neuerervereinbarung gemäß § 13 Ziff. 3 NVO geleistet werden. Wird eine schöpferisch erarbeitete Lösung übergeleitet, dann ist es naturgemäß notwendig, diese Lösung konstruktiv zu präzisieren, ein Muster zu bauen, mit dem die Lösung erstmalig vergegenständlicht wird, und es zu erproben. Solche Überleitungsarbeiten sind wissenschaftlich-technische Arbeit. Auch dabei ist das Zusammenwirken von Arbeitern und Ingenieuren sachlich erforderlich und mit einem persönlichkeitsbildenden Effekt verbunden. Schematische Bau-, Schlosser-, Elektro- und ähnliche Arbeiten sind zwar in einem gewissen Umfang erforderlich, sie sind aber der eigentlichen Überleitung untergeordnet (z. B. Verlegen von Leitungen, Bau eines Fundaments, um eine neue Vorrichtung erproben zu können). Falls jedoch die Überleitung überwiegend oder ausschließlich aus Bau-, Montage-, Installations-, Maler-, Schlosser- und ähnlichen Arbeiten besteht, wäre das ein Indiz dafür, daß eine den Anforderungen entsprechende Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2 NVO (bzw. ein Neuerervorschlag nach § 18 NVO) nicht vorlag, sondern daß derartige Arbeiten gesetzwidrig in die Neuererbewegung verlagert worden sind.7 Die Anforderungen an Aufbau und Inhalt einer Aufgabenstellung gemäß § 13 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 NVO ergeben sich aus der Richtlinie des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen zur Erarbeitung von Aufgabenstellungen, die Neuererkollektiven im Rahmen von Neuerervereinbarungen übertragen werden, vom 20. Februar 1985.8 Neuerertätigkeit verantwortungsbewußt leiten Die dargelegten Anforderungen an die vereinbarte Neuerertätigkeit müssen bei der Auswahl bzw. Erarbeitung geeigneter Aufgaben, der Bildung der Neuererkollektive und dem Abschluß der Neuerervereinbarungen in jedem Einzelfall immer wieder erneut verwirklicht werden. Für Neuererkollektive geeignete Aufgaben lassen sich nicht „auf die Schnelle“ bzw. nicht mit formaler Routine erarbeiten. Es muß Klarheit darüber bestehen, daß die Erarbeitung der meisten Neuereraufgaben wie generell die Erarbeitung anspruchsvoller wissenschaftlich-technischer Aufgaben bereits eine umfangreiche wissenschaftlich-technische Arbeit verlangt. Zur Erarbeitung wissenschaftlich-technischer Aufgabenstellungen nicht nur für die vereinbarte Neuerertätigkeit nach § 13 Ziff. 2 NVO, sondern auch für die dienstliche Forschung und Entwicklung sollte noch stärker die Neuerertätigkeit genutzt werden, die im Rahmen von Neuerervereinbarungen gemäß § 13 Ziff. 1 NVO möglich ist. Das entspricht dem speziellen Anliegen dieser Form der vereinbarten Neuerertätigkeit. Hier kann einem Neuererkollektiv z. B. die Aufgabe übertragen werden, ganze Arbeitsprozesse, Herstellungs- und Reparaturtechnologien auf Rationalisierungserfordernisse und -möglichkeiten zu untersuchen, die Arbeitsbedingungen in den Arbeitsprozessen zu analysieren und davon ausgehend präzise, anspruchsvolle wissenschaftlich-technische Aufgaben zu erarbeiten. Die Leiter müssen gewährleisten, daß die zuständigen Gewerkschaftsleitungen, deren Zustimmung eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Neuerervereinbarungen ist (§ 14 Abs. 4 NVO), rechtzeitig vor der Verteidigung der Aufgabe und der Unterzeichnung der Vereinbarung über den Entwurf der Neuerervereinbarung informiert werden. Nur so ist gesichert, daß diese Zustimmung keine Formsache ist, sondern daß die Gewerkschaftsleitung sich gründlich mit den Fragen vertraut machen kann, die sie aus gewerkschaftlicher Sicht zu prüfen hat und zu denen sie erforderlichenfalls Stellung nehmen bzw. Änderungen verlangen muß. Das kann z. B. die wichige Frage betreffen, ob es sich tatsächlich um eine Aufgabe handelt, die überwiegend die schöpferische Tätigkeit von Arbeitern erfordert. Die Gewerkschaftsleitung kann auch prüfen, ob überhaupt eine präzise wissenschaftlich-technische Aufgabe vorliegt, und ihre Zustimmung dann versagen, wenn das nicht der Fall ist. Weiterhin kann sie prüfen, ob die Termine und der vorgesehene Ablauf der Arbeiten so festgelegt sind, daß alle notwendigen Arbeiten im vollen Umfang außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Selbstverständlich kann die Gewerkschaftsleitung ihre Zustimmung versagen. Dann darf die betreffende Neuerervereinbarung nicht abgeschlossen werden. Wenn das trotzdem geschehen ist, ist diese für nicht rechtswirksam zu erklären. Der jeweils zuständige Leiter muß auch gewährleisten, daß die Neuereraufgabe und falls die Neuerervereinbarung nicht ohnehin vom BfN vorbereitet wird der Entwurf der Neuerervereinbarung rechtzeitig dem BfN zur Kenntnis gegeben wird. Das BfN hat einen maßgeblichen Einfluß auf eine qualifizierte Leitung der vereinbarten Neuerertätigkeit im Betrieb zu nehmen; es hat eine hohe Verantwortung für die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Abschluß einer jeden Neuerervereinbarung.9 Bewährt hat es sich, wenn die inhaltliche Verantwortung der betrieblichen Leiter für die Erarbeitung von Neuereraufgaben, für die Bildung der Neuererkollektive, für die Verteidigung der Aufgabenstellungen (und die dabei im einzelnen zu prüfenden Fragen), für die Unterstützung der Neuererkollektive, für die Verteidigung und Bewertung der erzielten Ergebnisse, für die rechtzeitige Einbeziehung der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen sowie die jeweiligen Aufgaben und Rechte des BfN in einer „innerbetrieblichen Ordnung“ festgelegt werden. Diese sollte von Zeit zu Zeit überprüft und erforderlichenfalls geändert bzw. präzisiert werden. Die Ergebnisse der vereinbarten Neuerertätigkeit werden von den Neuerem dem Betrieb übergeben. Sie werden nicht als Neuerervorschlag eingereicht und behandelt. Das Neuererrecht bezeichnet sie als „vereinbarte Neuer er leistung“. Bei der Beurteilung in der Neuererbrigade bzw. der Verteidigung vor einem speziell dafür gebildeten sachkundigen Gremium sowie bei der Entscheidung durch den zuständigen Leiter geht es also nicht um das Vorliegen der Merkmale eines Neuerervorschlages nach § 18 NVO, sondern darum, ob die Vereinbarung vereinbarungsgemäß erfüllt, insbesondere, ob das in der vereinbarten Aufgabenstellung vorgegebene Niveau der Lösung erreicht wurde. 7 Die Anforderungen, die an die im Rahmen von Neuerervereinbarungen gemäß § 13 Ziff. 3 NVO vereinbarten Überleitungsarbeiten zu stellen sind, werden im Neuererforum 178, in: der neuerer 1982, Heft 12, S. 416 ausführlich erläutert. 8 Die Richtlinie ist veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen 1985, Nr. 3, sowie in: der neuerer 1985, Beilage zu Heft 5. 9 Vgl. dazu auch „Die Aufgaben des BfN bei der Organisierung der kollektiven Neuerertätigkeit im Rahmen von Neuerervereinbarungen“ im Neuererforum 174, in: der neuerer 1982, Heft 7, S. 244.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 315 (NJ DDR 1985, S. 315) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 315 (NJ DDR 1985, S. 315)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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