Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 314 (NJ DDR 1985, S. 314); 314 Neue Justiz 8/85 Inhalt und Charakter der zu vereinbarenden Aufgaben Sowohl die ökonomische als auch die persönlichkeitsbildende Wirksamkeit der vereinbarten Neuerertätigkeit werden in erster Linie vom Charakter und Niveau der Aufgaben bestimmt, die den Neuererkollektiven übertragen werden. Sie müssen dem oben dargelegten Charakter der Neuerertätigkeit entsprechen, präzise und anspruchsvoll sein. Die Anforderungen, die an die Neuereraufgaben zu stellen sind, betreffen methodische Fragen der Planung sowie den sachlichen Inhalt und das Niveau dieser Aufgaben. Planmethodische Fragen Voraussetzung dafür, daß tatsächliche Neuerertätigkeit geplant und organisiert wird, ist das richtige Herangehen an die Frage, wer die Aufgaben für die Neuererkollektive erarbeitet, woher diese Aufgaben kommen und welchen Charakter sie haben, wie sie geplant werden usw. Würde dabei der oben dargelegte besondere Charakter der vereinbarten Neuerertätigkeit außer acht gelassen und diese lediglich als Kapazitätsreserve angesehen, dann würde schon im Ansatz nicht Neuerertätigkeit, sondern lediglich Feierabendarbeit organisiert. In der bereits erwähnten Planungsrichtlinie wird davon ausgegangen, daß Neuereraufgaben weitgehend dieselben übergeordneten Quellen haben wie die Aufgaben des Plans Wissenschaft und Technik, so z. B. die betrieblichen Ratio-nalisierungs-, Intensivierungs- oder Veredlungskonzeptionen. Dort sind Zielstellungen festgelegt, die in anspruchsvolle präzise Binzeiaufgaben umzusetzen sind. Für die vereinbarte Neuerertätigkeit sind solche Aufgaben geeignet, die wie oben dargelegt zu ihrer Lösung in erster Linie den aktiven schöpferischen Einsatz der spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen von Arbeitern in einem überwiegend aus Arbeitern bestehenden Kollektiv erfordern. Planmethodisch ist von Bedeutung, daß die Aufgaben von vornherein gesondert und zusätzlich zu den dienstlich zu lösenden Aufgaben aus dem Plan Wissenschaft und Technik erarbeitet werden. Sie werden zunächst in einem „Themenkatalog“ oder auf ähnliche Weise erfaßt. Erst wenn nach Prüfung aller Anforderungen und nach der Verteidigung der Aufgabenstellung die Neuerervereinbarung abgeschlossen wurde und die gewerkschaftliche Zustimmung vorliegt' (§ 14 Abs. 4 NVO), wird die betreffende Neuereraufgabe in das Plandokument (den Planteil) aufgenommen, in das sie sachlich gehört. Die Neuereraufgaben werden also nicht „aus dem Plan Wissenschaft und Technik abgeleitet“, sondern parallel und gesondert dazu erarbeitet und zusätzlich in diesen Plan aufgenommen. Das ist auch deshalb zu beachten, weil die Aufgaben des Plans Wissenschaft und Technik nicht nur sachlich, sondern auch quantitativ Aufgaben sind, die von den Mitarbeitern der Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktionsund anderen zuständigen Bereiche unter Durchsetzung hoher Leistungsanforderungen innerhalb ihrer Arbeitspflichten zu erfüllen sind. Es darf daher, wie im Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED über den Stand und Ergebnisse der Neuererbewegung und Schlußfolgerungen für ihre weitere Entwicklung vom 19. Oktober 19834 gefordert wird, nicht geduldet werden, daß Themen aus dem Plan Wissenschaft und Technik als Neuereraufgaben gestellt werden, die zu den Arbeitspflichten der Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung gehören. Eine entsprechende Festlegung enthält auch die o. g. Planungsrichtlinie vom 15. Februar 1985. Sie gilt selbstverständlich auch für Teilaufgaben des Plans Wissenschaft und Technik. Es geht hier also auch um die Gewährleistung der erforderlichen Ordnung und Disziplin bei der Abgrenzung der Neuereraufgaben von den normalen Dienstaufgaben der Mitarbeiter in der Forschung und in anderen produktionsvorbereitenden Abteilungen bzw. Bereichen. In der Plandiskussion und abgeleitet aus aktuellen Rationalisierungserfordernissen ihres Arbeitsbereichs im Verlauf des Planjahrs werden vielfach Aufgaben für die vereinbarte Neuerertätigkeit auch von den Werktätigen er- kannt und vorgeschlagen. Diese Aufgaben sind von den jeweils zuständigen Leitern zu prüfen und, wenn es sich um lösungsbedürftige Aufgaben handelt, die für die Neuerertätigkeit geeignet sind, ebenfalls im „Themenkatalog“ vorzumerken. Nachdem eine solche Aufgabe zu einer präzisen, anspruchsvollen Aufgabenstellung vervollkommnet und die Neuerervereinbarung abgeschlossen worden ist, wird sie ebenfalls in den jeweils zutreffenden Plan aufgenommen. Die planmethodische Forderung, daß Neuereraufgaben deutlich gesondert von den Aufgaben des Plans Wissenschaft und 'Technik erarbeitet werden und erst nach Abschluß der Neuerervereinbarungen mit der zusätzlichen Aufnahme in den Plan Beziehungen der Neuereraufgaben zu diesem Plan entstehen, ergibt sich auch aus Abschn. 3.4 der Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben vom 7. Dezember 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1191). Mit der ordnungsgemäßen Planung, mit entsprechenden Festlegungen in der Neuerervereinbarung sowie durch Kontrollen und Nachweise im Verlauf der Arbeiten ist zu gewährleisten, daß die Neuerertätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit geleistet wird. Es wäre ein grober Verstoß gegen das Leistungsprinzip und die sozialistische Gesetzlichkeit, wenn für eine vereinbarte Neuer er leistung eine Neuerervergütung gezahlt bzw. in Empfang genommen wird, die während der gesetzlichen Arbeitszeit erarbeitet worden ist. In diesen Fällen wäre die rechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten zu prüfen.5 Inhalt einer Neuereraufgabe Qualitativ höhere Ergebnisse der Neuerertätigkeit verlangen eine weitere Erhöhung der an die Neuerertätigkeit zu stellenden Leistungsanforderungen. Diese Anforderungen werden durch das Niveau der jeweiligen Aufgabenstellung bestimmt, für das nicht die Neuerer, sondern der für die jeweilige Thematik sachlich zuständige Leiter verantwortlich ist. Er muß den Neuerern stets eine präzise Aufgabenstellung übergeben, die eine niveauvolle schöpferische Arbeit des Neuererkollektivs erfordert. Schöpferische Arbeit würde z. B. nicht gefordert, wenn dem Kollektiv nicht eine konkrete Aufgabe, sondern nur eine ganz allgemeine Zielstellung übergeben würde, wie z. B. „Entwicklung einer Vorrichtung zum Bearbeiten von “, „Entwicklung einer neuen Vorrichtung zum “ oder „Rationalisierung der Fertigung in der Abteilung X“. In solchen Fällen bliebe es dem Kollektiv überlassen, das Niveau seiner Arbeit und der Ergebnisse selbst zu bestimmen. Dabei könnten Lösungen erarbeitet werden, die zwar zu einer gewissen betrieblichen Verbesserung führen, aber lediglich eine durch übliche Berechnungen und übliche konstruktive Arbeiten erzielte Anpassung prinzipiell bekannten Wissens an die eigenen betrieblichen Bedingungen darstellen.6 Mit derartigen „Aufgabenstellungen“ würde das Mittelmaß begünstigt, und die Neuerer würden unterfordert. Bestimmte wissenschaftlich-technische Arbeiten, die von vornherein so geartet sind, daß der bei den Fachleuten vorhandene Erkenntnisstand immer wieder nur an weitere Anwendungsbedingungen anzupassen ist (wie z. B. Projektierungsarbeiten oder Arbeiten zur Einführung der EDV), können daher generell keine Neuerertätigkeit sein. Werden den Neuerern anspruchsvolle Aufgaben übertragen, dann stellen sie ihre schöpferischen Fähigkeiten unter Beweis und erarbeiten Lösungen, die zum technischen Fortschritt beitragen. Deshalb sollte stets vor der Bildung des Kollektivs und dem Abschluß der Neuerervereinbarung eine präzise Aufgabe erarbeitet werden, die quantifizierte Vorgaben für das zu erzielende Ergebnis enthält (z. B. Ausmaß der zu erzielenden Material- oder Arbeitszeiteinsparung je Erzeugnis, Ausmaß der zu erzielenden Erhöhung der Leistung oder anderer Gebrauchseigenschaften eines neu- 4 5 6 4 Vgl. „Sozialistische Rationalisierung Hauptfeld schöpferischer Tätigkeit der Neuerer“, Neuer Weg 1983, Heft 22, S. 857. 5 Zur Durchführung der vereinbarten Neuerertätigkeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit vgl. auch Neuererforum 179, ln: der neuerer 1983, Heft 2, S. 65. 6 Vgl. dazu das Beispiel „Umformpresse“ im Neuererforum 180, in: der neuerer 1983, Heft 3, S. 101.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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