Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 31 (NJ DDR 1985, S. 31); Neue Justiz 1/85 31 Organe im Kreis den Mitschnitt journalistisch auf, d. h. der Originalton der Verhandlung wird mit Kommentaren des Redakteurs und im Einzelfall mit erläuternden Gesprächen der beteiligten Juristen kombiniert. Bei dieser vergleichsweise nicht allzu häufig angewandten Art von Sendungen sollte im Einklang mit ihrem erzieherischen Anliegen die Sendezeit maximal 20 Minuten betragen. Derartige Sendungen helfen, eine fruchtbare Diskussion in den Arbeitskollektiven in Gang zu bringen, die zu Einsichten und Schlußfolgerungen über Verantwortung und Aufgaben im Arbeitsprozeß hinführt. Eine dritte Form rechtspropagandistischer Arbeit des Betriebsfunkstudios ist die vierteljährlich einmal ausgestrahlte Sendung „Sie fragen wir antworten“. An dieser Sendung wirken je nach Thema ein Richter, ein Staatsanwalt, der Leiter des Staatlichen Notariats, ein Justitiar oder ein Vertreter der Gewerkschaftsleitung mit. Neben den dargestellten Formen der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenwirken mit den Justizorganen bringen die Journalisten des Funkstudios im VEB „Otto Grotewohl“ Böhlen kontinuierlich Gespräche mit Mitgliedern von Konflikt- und Schiedskommissionen sowie mit Schöffen, die sich den Hörern vorstellen, über ihre gesellschaftliche Arbeit berichten bzw. über wichtige Vorgänge in der Rechtspraxis informieren. GERT HUNDHAMMER, Staatsanwalt des Kreises Borna SABINE STEINMANN, Leiter des Betriebsfunkstudios im VEB „Otto Grotewohl“ Böhlen Aufgaben des Jugendbeistandes Der Jugendbeistand hat gemäß § 72 Abs. 3 StPO die Rechte und Pflichten eines Verteidigers.1 Es ist wichtig, daß er seine gesetzlichen Möglichkeiten gut nutzt und sich mit der bisherigen Entwicklung und den Erziehungsverhältnissen des Jugendlichen vertraut macht (§72 Abs. 3 Satz 3 StPO). Dazu möchte ich aus meiner mehrjährigen Tätigkeit als Jugendbeistand einige Erfahrungen vermitteln. Jeder Jugendbeistand muß in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung mit dem beschuldigten Jugendlichen und dessen Eltern sprechen. Befindet sich der Jugendliche in Untersuchungshaft, erteilt das Gericht auf Antrag des Beistands eine Sprechgenehmigung. Die gewissenhafte Erfüllung seines Verteidigungsauftrags verlangt, daß er sich mit den konkreten individuellen Umständen der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen (§ 65 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf auseinandersetzt, ob Tatsachen vorliegen, die ihn entlasten oder die seine Verantwortung mindern sowie Bedeutung für die Auswahl, Ausgestaltung und Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und für den weiteren Erziehungsprozeß haben können.2 So hatte sich ein Jugendlicher wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums vor Gericht zu verantworten. Er hatte ein gesichert abgestelltes Herrensportrad im Zeitwert von 400 M entwendet Das Gespräch des Jugendbeistands mit dem Jugendlichen und den Eltern ergab, daß die Erziehungsberechtigten keinen Einfluß darauf nehmen, daß er seine Freizeit sinnvoll gestaltet und stabile Interessen entwickelt; viel zu oft war er sich selbst überlassen und wurde von den Eltern vernachlässigt. So war es dem Jugendbeistand möglich, in der Hauptverhandlung auf diese Umstände einzugehen, die bei der Festlegung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit berücksichtigt wurden. In einem anderen Fall hatte das Gericht bei der Bewährungskontrolle festgestellt, daß der vorbestrafte und erneut verurteilte Jugendliche die ihm auferlegten Pflichten verletzte. Zur Entscheidung über den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe war deshalb eine mündliche Verhandlung anberaumt worden (§ 344 StPO). Der Jugendbeistand nahm rechtzeitig den Kontakt zu dem Jugendlichen auf. Er half ihm, die richtige Einstellung zu diesen Pflichten zu finden, so daß er sie bis zum Termin der Verhandlung erfüllte. Sein konkretes Handeln und im übrigen gutes Arbeitsverhalten im Kollektiv veranlaßten das Gericht, nach gründlicher Erörterung aller Fragen dem Antrag des Jugendbeistands stattzugeben und die angedrohte Freiheitsstrafe nicht zu vollziehen. Welche Bedeutung die Kontaktaufnahme in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung für die weitere Erziehung des Jugendlichen und für seine Erziehungsberechtigten haben kann, zeigt folgendes Beispiel: Ein Jugendlicher war ange- klagt, als Mittäter sozialistisches Eigentum und persönliches Eigentum durch Diebstahl geschädigt zu haben. Der Jugendbeistand suchte, nachdem er sich mit den Prozeßmaterialien vertraut gemacht hatte, den Jugendlichen in der Uritersu-chungshaftanstalt auf und führte danach ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. In diesen Gesprächen stellte er fest, daß es sich um einen in seiner Persönlichkeit noch wenig gefestigten und leicht beeinflußbaren Jugendlichen handelt. Er hatte trotz durchschnittlich entwickelter Intelligenz nur den Abschluß der 8. Klasse erreicht, weil bei ihm Willensstärke und Anstrengungsvermögen unzureichend entwickelt waren. Sein Verhalten war zeitweise unbeherrscht, impulsiv und spontan. Die Eltern schätzten ihn als Einzelgänger ein, auftretende Probleme versuchte er stets allein zu bewältigen. Diese Erscheinungen im Entwicklungsprozeß des Jugendlichen und der zur Tatzeit herrschende Gruppeneinfluß . begünstigten sein Fehlverhalten. Sie führten zwar nicht zur Minderung der Schuld, aus ihnen ergaben sich aber für den Jugendlichen Hinweise und Anregungen zu seinem künftigen Verhalten, insbesondere zur Wahl seines Freundeskreises, zur Freizeitgestaltung, zu den Möglichkeiten eines Abschlusses der 10. Klasse und zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens. Für die Eltern war der Hinweis wichtig, die gestörten Beziehungen zu ihrem Kind zu korrigieren, um ein solches Vertrauensverhältnis zu schaffen, das es dem Jugendlichen ermöglicht, Probleme mitteilen und in der richtigen Weise ordnen zu können. Nach meinen Erfahrungen wird vom Gericht noch nicht immer in den jeweils möglichen Fällen geprüft, ob dem Jugendlichen ein Betreuer gemäß §§ 20 und 21 der 1. DB zur StPO3 zu bestellen ist. Auch der Jugendbeistand kann für den Fall einer Verurteilung des Jugendlichen auf Bewährung einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen. Das ist insbesondere dann zweckdienlich, wenn keine Bürgschaftserklärung für den Rechtsverletzer vorliegt und Erziehungsprobleme mit dem Jugendlichen bestehen. Der Jugendbeistand sollte schon in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung überlegen, wer geeignet wäre, dem Jugendlichen als Betreuer zur Seite zu stehen. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Strafakte ünd aus dem Gespräch mit dem Jugendlichen ergeben. Ist erkennbar, daß eine mögliche Bewährungsverurteilung mit einer Auflage im Hinblick auf das bestehende Lehr- oder Arbeitsverhältnis verbunden wird, sollte der Jugendbeistand bemüht sein, einen Betreuer aus dem Arbeitskollektiv zu gewinnen (§ 21 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Der Jugendbeistand kann klärende, vorbereitende Aussprachen mit dem Jugendlichen, dem betreffenden Kollektiv und ggf. mit dem Referat Jugendhilfe zur Begründung seines Antrags an das Gericht führen. Als Betreuer kann auch ein Schöffe oder ein geeigneter Bürger aus dem Wohngebiet- gewonnen werden. Der Jugendbeistand hat ebenfalls das Recht, selbst ein solches Betreuungsverhältnis einzugehen. Der Antrag, einen Betreuer für den Jugendlichen zu bestellen, sollte rechtzeitig schriftlich mit einer Begründung zu den Akten gegeben werden, damit ihn das Gericht in der Hauptverhandlung prüfen kann. Er darf aber auch noch während der Hauptverhandlung gestellt werden. KATJA TRÄGER, Studentin an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 Vgl. hierzu insbesondere I. Buchholz/H. Schönfeldt, „Mitwirkung von Jugendbeiständen im Strafverfahren“, NJ 1984, Heft 12, S. 487 und die Beiträge von H. Schönfeldt in: Der Schöffe 1982, Heft 12, S. 260 ff.: 1983, Heft 6, S. 134 ff., Heft 12, S. 272 ff.; 1984, Heft 4, S. 81 ff. 2 Vgl. hierzu M. Amboß, „Die Bedeutung entwicklungsbedingter Besonderheiten Jugendlicher für die Schuldbewertung“,, NJ 1974, Heft 21, S. 643 fl., und dieselbe zur gleichen Problematik in: Der Schöffe 1979, Heft 2, S. 39 fl. 3 Vgl. hierzu I. Buchholz/G. Kosbab, „Aufgaben und Stellung des Betreuers in Strafverfahren gegen Jugendliche“, I-r.T 1979, Heft 2, S. 55 f.; J. Schlegel, „Einige Aspekte der Gestaltung der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen“, Der Schöffe 1983, Heft 2, S. 30; M. Amboß, „Zur Gestaltung der Hauptverhandlung und Festlegung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ln Jugendstrafverfahren“, Der Schöffe 1983, Heft 12, S. 271 f. Neuerscheinung im Staatsverlag-der DDR Prof. Dr. Manfred Müller: Damit Europa überlebt . Schriftenreihe „Blickpunkt Weltpolitik“ M4 Seiten; EVP (DDR): 3,60 M Der Autor analysiert die durch die Stationierung neuer US-Raketen ln Europa entstandene Situation und setzt sich u. a. mit den von der Reagan-Administration entwickelten Konzepten vom begrenzten Krieg und vom strategischen Erstschlag auseinander. Ausführlich geht er auf die mit der Bewahrung des annähernden militärischen Gleichgewichts verbundenen Fragen ein und legi die Initiativen der sozialistischen Staaten dar, die darauf gerichtet sind, die Wende zu Entspannung und Abrüstung zu erringen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 31 (NJ DDR 1985, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 31 (NJ DDR 1985, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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