Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 298 (NJ DDR 1985, S. 298); 298 Neue Justiz 7/85 andere Verteilung des Nachlasses für erforderlich, als sie im notariellen Nachlaßteilungsbeschluß festgelegt worden war, kann es die Entscheidung auf heben und die Sache mit entsprechenden Hinweisen an das Staatliche Notariat zurückverweisen. Dieses hat dann unter Beachtung der in der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung enthaltenen Hinweise einen neuen Teilungsplan aufzustellen und diesen seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 NG muß in den Fällen, in denen zur Erbschaft Sachen, Forderungen oder Rechte gehören, über die nur mit Zustimmung eines Staatsorgans verfügt werden darf, die staatliche Zustimmung (Genehmigung) vor Erlaß des Nachlaßteilungsbeschlusses eingeholt werden. Eine solche vorherige Zustimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Grundstücke oder Devisenwerte zum Nachlaß gehören (vgl.' § 2 Abs. 1 Buchst, k der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 [GBl. 1 1978 Nr. 5 S. 73] sowie § 11 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 [GBl. 1 Nr. 58 S. 574]). Die Einholung der vorherigen Zustimmung des zuständigen Staatsorgans ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn das Kreisgericht beabsichtigt, solche Nachlaßgegenstände in einer das Verfahren abschließenden Beschwerdeentscheidung anders zu verteilen, als dies im Nachlaßteilungsbeschluß des Staatlichen Notariats geschehen war. GERD JAN KE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Strafrecht § * * * §§ § 33 Abs. 2 StGB; §§ 183, 356 StPO. Die Androhung einer Freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung der Bewährungspflichten ist untrennbarer Bestandteil der Verurteilung auf Bewährung. Hat es das Gericht versäumt, bei einer Verurteilung auf Bewährung im Urteilstenor eine Freiheitsstrafe anzudrohen, kann dieser Mangel weder mit einer Berichtigung des Urteils gemäß § 183 StPO noch im Wege der Auslegung nach § 356 StPO beseitigt werden. BG Leipzig, Urteil des Präsidiums vom 16. November 1984 BSK 13/84. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) auf Bewährung mit einer einjährigen Bewährungszeit, erkannte weiter auf eine Zusatzgeldstrafe von 300 M und verpflichtete den Angeklagten, den angerichteten Schaden innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils wiedergutzumachen. Es verurteilte ihn zur Leistung von Schadenersatz und bestätigte ferner eine Bürgschaft des Arbeitskollektivs. Mit dem Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts wird die Verletzung des Gesetzes wegen gröblich unrichtiger Entscheidung im Strafausspruch gerügt, da der kreisgerichtliche Urteilstenor keine Strafandrohung enthält. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 33 Abs. 2 StGB muß mit einer Verurteilung auf Bewährung zwingend eine Freiheitsstrafe für den Fall angedroht werden, daß der Verurteilte seiner Pflicht zur Bewährung schuldhaft nicht nachkommt. Ausspruch, Ausgestaltung und Realisierung einer Bewährungsverurteilung sollen den Verurteilten dazu anhalten, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und seine Tat gegenüber der Gesellschaft und dem Geschädigten wiedergutzumachen. Die Verurteilung auf Bewährung ist eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die dadurch Strafcharakter erhält, daß für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe angedroht wird. Diese Strafandrohung verfolgt das Ziel, dem Verurteilten die Ernsthaftigkeit der an ihn mit der Bewährungsverurteilung gestellten Forderungen zu verdeutlichen. Sie ist somit ein untrennbarer Bestandteil jeder Verurteilung auf Bewährung. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht es versäumt, eine solche Strafandrohung in den Urteilstenor aufzunehmen. Es hat später diesen Mangel selbst erkannt und im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nach § 183 StPO den unvollständigen Tenor mit der Festsetzung einer dreimonatigen Strafandrohung ergänzt. Diese Verfahrensweise war unzulässig. Eine Berichtigung von Entscheidungen nach § 183 StPO ist nur in den Grenzen dieser Bestimmung zulässig. Dabei muß sorgfältig zwischen einer den Entscheidungsinhalt betreffenden sachlichen Änderung oder Ergänzung und einer nur äußere Mängel der Entscheidung beseitigenden Berichtigung unterschieden werden. Jede sachliche Änderung oder Ergänzung trägt neue Fakten in den Entscheidungsinhalt hinein und ist daher als Gegenstand einer Berichtigung unzulässig (vgl. R. Herrmann/M. Lehmann, „Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen“, NJ 1983, Heft 3, S. 123). Ebenso unzulässig wäre es, den genannten Mangel im Wege der Auslegung der Entscheidung gemäß § 356 StPO beheben zu wollen, weil auch diese Bestimmung eine inhaltliche Änderung des Urteilstenors ausschließt (vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1981 - A OSK 4/81 - OG-Informationen 1981, Nr. 3, S. 30). Eine solche Änderung durch das erstinstanzliche Gericht darf dabei auch dann nicht erfolgen, wenn wie im vorliegenden Fall in den Urteilsgründen die anzudrohende Freiheitsstrafe enthalten ist. Sie ist vielmehr nur im Ergebnis eines Rechtsmittel- oder Kassationsverfahrens möglich. Aus den genannten Gründen war das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks gemäß §§ 311 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2, 321 Abs. 1 StPO im Strafausspruch aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In seiner erneuten Entscheidung wird das Kreisgericht nunmehr zusammen mit der Bewährungsverurteilung und der Festsetzung der Bewährungszeit eine der Tatschwere entsprechende Strafandrohung auch im Urteilstenor auszusprechen haben. Mit der Kassation des Urteils wird der unzulässigerweise vom Kreisgericht erlassene Berichtigungsbeschluß gegenstandslos. §§ 49, 79 Abs. 2,177 Abs. 1,180 StGB. 1. Zusatzgeldstrafen müssen unter Beachtung der Tatschwere und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einen fühlbaren Eingriff in seine Vermögensverhältnisse darstellen. 2. Sind mehrere Straftaten teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden, dann gelten die allgemeinen Grundsätze der Bestrafung, wenn die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Straftaten überwiegen. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 21. Mai 1984 BSK 4/84. Die Angeklagten He., M. und Ho. kennen sich von der Sonderschule her und verbringen einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam. Der Angeklagte He. hat als Hilfsarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von 550 M, der Angeklagte M. von 700 M und der Angeklagte Ho. von 500 M. Sie kamen im Herbst 1982 überein, sich durch Einbrüche in Kellerräume Lebens- und Genußomittel zu beschaffen, und führten die Handlungen arbeitsteilig aus. Von Oktober 1982 bis August 1983 entwendeten sie in sieben Fällen aus Kellerräumen Naihrungs- und Genußmittel im Werte von insgesamt 1 097,80 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls von persönlichem Eigentum (Vergehen nach §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) auf Bewährung. Gegen die Angeklagten He. und Ho. wurde die Bewährungszeit auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt, Freiheitsstrafe von je sieben Monaten angedroht und Zusatzgeldstrafe von je 400 M ausgesprochen. Gegen den Angeklagten M. wurde die Bewährungszeit auf ein Jahr bemessen, eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht und auf eine Zusatzgeldstrafe von 200 M erkannt. Die Angeklagten wurden zur Schadenswiedergutmachung und zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet. Die von den Arbeitskollektiven angebotenen Bürgschaften wurden bestätigt. Ferner wurden die Angeklagten mit einem weiteren Mittäter,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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