Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 296 (NJ DDR 1985, S. 296); 296 Neue Justiz 7/85 Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die im gesellschaftlichen Interesse liegende ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Kläger sei nur unter Beibehaltung des Überfahrtrechts möglich. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Aus der eigenmächtigen Verbreiterung des strittigen Weges könnten keine zusätzlichen Rechtspflichten der Grundstücksnutzer und des Rechtsträgers abgeleitet werden. Den Klägern sei zuzumuten, das Futter am Beginn des Grundstücks M. von den Motorfahrzeugen abzuladen und es mit Handwagen oder auf ähnliche Weise weiterzutransportieren. Im übrigen sei die Inanspruchnahme eines kleinen Dreiecks vom Grundstück Sch., das südlich des Weges liege und an die von den Klägern genutzten Flächen angrenze, günstiger und führe zu weniger negativen Auswirkungen, so daß schon aus diesen Erwägungen dem Begehren der Kläger nicht entsprochen werden könnte. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zutreffend geprüft, ob unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der von den Klägern genutzten Flächen ein Weg erforderlich ist, der auf einem Teil des Eigenheimgrundstücks der Eheleute M. verläuft. Es hat in diese Prüfung richtigerweise das Interesse der Eheleute M. an der ungestörten Nutzung der ihnen verliehenen Bodenfläche einbezogen, auf der sie den Bau ihres Eigenheims abgeschlossen haben Das Bezirksgericht hat im Ergebnis des durchgeführten Ortstermins selbst erkannt, daß ein Antransport der Futtermittel für die umfangreiche Viehhaltung auf den von den Klägern bewirtschafteten Bodenflächen ohne Fahrzeuge nicht möglich ist. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts könne aber die Bewirtschaftung auch ohne Inanspruchnahme des von den Eheleuten M. genutzten Bodens gewährleistet werden, weil die negativen Auswirkungen wesentlich geringer seien, wenn eine kleine Dreiecksfläche des Nachbargrundstücks Sch. von den Klägern zur Überfahrt in Anspruch genommen würde. Bei dieser Sachlage hätte die Klage ohne abschließende Klärung der Überfahrtmöglichkeit über dieses Grundstück nicht abgewiesen werden dürfen. Das Oberste Gericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß möglichst eine komplexe Erledigung des Rechtskonflikts angestrebt werden muß (vgl. z. B. OG, Urteil vom 14. Juli 1981 - 2 OZK 17/81 - NJ 1981, Heft 12, S. 570). In Fällen, in denen sich während eines Rechtsstreits wegen Einräumung joder Weitergewährung eines Wege- oder Überfahrtrechts Hinweise darauf ergeben, daß der Kläger den erforderlichen Weg auch über ein anderes Grundstück nehmen könnte, welches weniger beeinträchtigt werden würde, muß daher auf Antrag des Klägers der Eigentümer oder Rechtsträger dieses anderen Grundstücks gemäß § 35 ZPO als weiterer Verklagter in das Verfahren einbezogen werden. Auf einen solchen Antrag hat das Gericht nach § 2 Abs. 3 ZPO hinzuwirken. Nur dadurch ist es möglich, daß das Gericht entscheiden kann, welcher Verklagte die Mitbenutzung seines Grundstücks zu gestatten hat. Darauf ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung einer Übersicht über Entscheidungen und Rechtsprechungsgrundsätze des Obersten Gerichts ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. G. Janke, „Rechtsprechung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten“, NJ 1983, Heft 1, S. 17 ff. [18]). Das Bezirksgericht hätte deshalb das kreisgerichtliche Urteil aufheben und die Sache an das Kreisgericht zurückverweisen müssen, damit dieses den Klägern die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 35 Abs. 1 ZPO einräumen konnte. § § 332 Satz 2 ZGB. 1. Die Möglichkeit der gerichtlichen Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs für einen mittelbar Geschädigten bezieht sich nicht auf mittelbar geschädigte Betriebe. 2. Muß ein Verkehrsbetrieb als Folge der wegen eines Verkehrsunfalls Dritter im Gleisbereich der Straßenbahn eingetretenen Verkehrsstörung Schienenersatzverkehr durch Busse einrichten, dann ist er hinsichtlich der dabei entstehenden Kosten mittelbar Geschädigter und hat gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls keinen Ersatzanspruch. BG Leipzig, Urteil vom 2. Februar 1984 5 BZB 217/83. Der Verklagte verursachte mit seinem Pkw schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei geriet der Pkw in den Gleisbereich der Straßenbahn, so daß es zu einer Verkehrsstörung kam. Der Gleiskörper wurde nicht beschädigt. Der Kläger (Verkehrsbetrieb) hat vom Verklagten Schadenersatz verlangt, weil wegen der Verkehrsstörung der Einsatz von fünf Bussen für den Schienenersatzverkehr notwendig wurde. Die Staatliche Versicherung hat die Erfüllung dieses Anspruchs aus der Haftpflichtversicherung des Verklagten abgelehnt, weil der Kläger nur mittelbar Geschädigter sei. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Verklagte habe den dem Kläger entstandenen Schaden unter Verletzung von Pflichten verursacht. Als Schaden müsse auch der aus den Folgen einer Pflichtverletzung erwachsende Nachteil gelten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Verklagten hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zweifelsfrei festgestellt, daß der Verklagte durch Verletzung von Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung schuldhaft den Verkehrsunfall herbeigeführt hat. Es hat sich aber ungenügend mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger unmittelbar oder nur mittelbar geschädigt ist. Deshalb ist es zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Es steht fest, daß außer an der Gesundheit und am Pkw des Verklagten kein Schaden in direkter Folge des pflichtverletzenden Verhaltens des Verklagten entstanden ist. Weder der Kläger noch andere Verkehrsteilnehmer waren direkt am Unfall beteiligt. Die Schadenersatzverpflichtung bestimmt sieh ausschließlich nach den §§ 330, 332, 333, 336 ZGB. Nach § 332 ZGB haben mittelbar Geschädigte nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn dies im ZGB oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 193). Darüber hinaus besteht nach §332 Satz 2 ZGB die Möglichkeit, Schadenersatz unter bestimmten Voraussetzungen einem mittelbar Geschädigten gerichtlich zuzuerkennen; dagegen besteht diese Möglichkeit nicht in bezug auf einen mittelbar geschädigten Betrieb (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 3 zu §332 [S. 389]). Da der dem Kläger entstandene Schaden nicht als unmittelbar vom Verklagten herbeigeführte Folge zu qualifizieren ist, hat der Kläger als mittelbar geschädigter Betrieb keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens durch den Verklagten. § 59 GVG; § 17 Abs. 2 NG; § 45 Abs. 3 ZPO; §§ 425 ff., 410 ZGB. 1. Für die Überprüfung von Entscheidungen des Staatlichen Notariats finden die Bestimmungen der ZPO über das Verfahren vor dem Kreisgericht entsprechende Anwendung. Dabei sind an die Sachaufklärung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jedes andere gerichtliche Verfahren. Erforderlichenfalls ist erst nach mündlicher Verhandlung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatlichen Notariats zu entscheiden. 2. Werden im Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat Nachlaßverbindlichkeiten bestritten, ist ein iexakter Nachweis zu fordern. Verbindlichkeiten, die keine Nachlaßverbindlichkeiten sind, können nicht in das Vermittlungsverfahren einbezogen werden. BG Suhl, Urteil des Präsidiums vom 24. August 1984 BZK 1/84. Die Miterbin. J., die sich zunächst auf Grund eines eigenhändigen, inzwischen aber für nichtig erklärten Testaments ihrer Mutter als Alleinerbin betrachtet und den Haushalt der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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