Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 294 (NJ DDR 1985, S. 294); 294 Neue Justiz 7/85 digt und günstige Auswirkungen auf ihren Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen hat, hat auf die Beurteilung der Benutzung keinen Einfluß. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß die Vorteile im wesentlichen bei diesen Betrieben und nicht beim Verklagten eintreten. Es ist in der Praxis häufig, daß der Vorteil von Erzeugnissen mit verbesserten Gebrauchseigenschaften bzw. der Vorteil neuer Erzeugnisse sich nicht oder nur begrenzt beim Hersteller auswirkt, sondern vielmehr bei den Betrieben, die diese Erzeugnisse in ihrem Produktionsprozeß anwenden. Das Argument des Verklagten, es hätte des Neuerervor-schlägs nicht bedurft, weil eine Waage dieser Art ohnehin gebaut worden wäre, wenn eine entsprechende Bestellung Vorgelegen hätte, hat ggf. Bedeutung für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung, nicht aber für die Beantwortung der mit der Benutzung zusammenhängenden Fragen. Im gegebenen Verfahrensstadium hätte das Kreisgericht daher die Klage nicht abweisen dürfen, da sie, entgegen seiner fehlerhaften Auffassung, zutreffend gegen den Verklagten gerichtet ist. Es wäre vielmehr weiter zu klären gewesen, ob die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung zu den Arbeitsaufgaben der Kläger gehört. Das ist nachzuholen. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 30 NVO aufzuheben, und der Streitfall war zur Klärung der weiteren Voraussetzungen für die erhobene Vergütungsforderung an dieses Gericht zurückzuverweisen. 5117 Abs. 4 AGB; §9 Abs. 5 PrämienfondsVO. 1. Der Entzug der Jahresendprämie auf Grund der Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten setzt nicht voraus, daß gegen den Werktätigen für eine von ihm begangene Straftat eine Maßnahme ausgesprochen wird, die in das Strafregister eingetragen werden muß. 2. Eine Jahresendprämie kann auch dann gemindert werden oder sogar ganz entfallen, wenn dem Werktätigen wegen einer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe begangenen Diebstahlshandlung durch ein gesellschaftliches Gericht eine Geldbuße auferlegt bzw. eine Rüge ausgesprochen wird. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 29. November 1984 BAB 108/84. Der Verklagte hat dem Kläger für das Jahr 1983 keine Jahresendprämie gezahlt, weil die Konfliktkommission des Betriebes dem Kläger wegen eines im Dezember 1983 begangenen Diebstahls eine Rüge ausgesprochen und eine Geldbuße von 350 M auferlegt hat. Mit seinem Antrag bei der Konfliktkommission hat der Kläger Zahlung von Jahresendprämie unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens im Jahre 1983 verlangt. Der Diebstahl sei eine einmalige Verfehlung gewesen; die - Streichung der Jahresendprämie empfinde er als eine zusätzliche Diszi-plinarmaßnahme. Konfliktkommission und Stadtbezirksgericht haben den Antrag des Klägers bzw. seinen Einspruch abgewiesen. In seiner Berufung gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts wies der Kläger darauf hin, daß die gegen ihn ausgesprochene Maßnahme nicht im Strafregister eingetragen worden sei, deshalb dürften ihm aus der Bestrafung auch keine Nachteile entstehen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Dem Stadtbezirksgericht ist darin zu folgen, daß eine Schädigung des sozialistischen Eigentums durch eine Diebstahlshandlung, die unter Ausnutzung der im. Arbeitsprozeß gegebenen Gelegenheiten begangen wird, als ein besonders grober Verstoß gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin zu werten ist. Es hat richtigerweise die Entscheidung des verklagten Betriebes bestätigt, die gemäß § 9 Abs. 5 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982 (GBl. I Nr. 34 S. 595) zulässig ist. Zum Vorbringen des Klägers ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Diebstahlshandlung nicht um eine Verfehlung wie der Kläger meint , sondern um ein Vergehen, also um eine Straftat handelte (§ 1 Abs. 2 StGB). Der Kläger wurde der Begehung dieser Straftat mit Recht beschuldig (Art. 4 StGB). Dem verklagten Betrieb stand es zu, daraus weitergehende Konsequenzen bezüglich der Jahresendprämie abzuleiten. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, daß der Kläger von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde, das solche Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen hat, die nicht zu den im Strafregistergesetz vom 11. Juni 1968 i. d. F. vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 5 S. 119) sowie vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100) genannten eintragungspflichtigen Tatsachen gehören. Der diesbezügliche Einwand des Klägers liegt also neben der Sache. Zu den sonstigen Einwänden des Klägers ist festzustellen, daß die von ihm bekundeten Einsichten kein begründeter Anlaß sind, die vom Verklagten getroffene Entscheidung zu ändern. Ein positives Verhalten darf von ihm erwartet werden. Der zuständige Leiter handelte bei seiner Entscheidung in voller Übereinstimmung mit der ihm aufgegebenen Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums und in Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse. Familienrecht §39 FGB; §306 ZGB; §§ 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO. Ergeben sieb im gerichtlichen Verfahren zur Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung Hinweise darauf, daß eine Prozeßpartei hinsichtlich eines Grundstücks bzw. Eigenheims Verkaufsabsichten hat, ist es erforderlich, mit den Prozeßparteien die Möglichkeit zu erörtern, sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht gemäß § 306 ZGB zu gewähren. OG, Urteil vom 12. Februar 1985 3 OFK 13/84. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der geschiedenen Prozeßparteien hat der Kläger beantragt, ihm das Eigenheim in Alleineigentum zu übertragen, weil die Verklagte das Alleineigentum am Haus nur erlangen wolle, um es zu veräußern. Die Verklagte hat beantragt, ihr das Alleineigentum am Eigenheim zu übertragen. Sie wohne mit der volljährigen Tochter der Prozeßparteien und deren Kind in dem Einfamilienhaus. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Die Tochter wolle nicht heiraten. Der Kläger wohne bei seiner jetzigen Ehefrau an einem anderen Ort. Das Kreisgericht hat zu der Behauptung des Klägers, daß die Verklagte das Haus veräußern wolle, den Zeugen R. vernommen. Dieser hat erklärt, er habe von Verkaufsabsichten der Verklagten gehört. Diese habe ihm auf eine entsprechende Anfrage gesagt, er möge später nochmals wiederkommen, da sie über einen Verkauf nicht allein entscheiden könne. Im Frühjahr 1983 habe sie ihm mitgeteilt, daß sie bei einem Verkauf für sich eine andere Wohnung benötige. Das Kreisgericht hat das Eigenheim in das Alleineigentum der Verklagten übertragen und sie zur Zahlung eines Erstattungsbetrags verurteilt. Es hat die Entscheidung damit begründet, daß das Haus von der Verklagten, ihrer Tochter und ihrem Enkelkind effektiv genutzt werde. Der Kläger habe mit seiner jetzigen Ehefrau ausreichenden Wohnraum. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden darf, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung erheblichen Umstände ausreichend geklärt sind, die rechtliche Beurteilung zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt und in der zweiten Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 4/81 - [NJ 1981, Heft 8, S. 374] sowie die dort angeführten Entscheidungen). Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Entscheidung des Kreisgerichts ein ausreichend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde läge, ist nicht züzustimmen. Die Entscheidung des Kreisgerichts, der Verklagten das Eigenheim zu übertragen, geht in Verbindung mit der Stellungnahme des Rates der V;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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