Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 292 (NJ DDR 1985, S. 292); 292 Neue Justiz 7/85 Erfurt, Urteil vom 5. Juli 1983 - 4 BZB 29/83 - [NJ 1984, Heft 8, S. 340]; OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 15/79). Demgegenüber wurde in mehreren anderen Entscheidungen unmißverständlich dahin orientiert, daß bei jeder Form der entgeltlichen Hilfeleistung und mag sie noch so persönlicher Art sein mit Rücksicht auf § 279 ZGB uneingeschränkt die Bestimmungen über Dienstleistungen (§§ 162 ff. ZGB) gelten, und zwar mit allen Konsequenzen, die sich sowohl hinsichtlich der Garantie für die erbrachten Leistungen als auch für die Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen ergeben (vgl. OG, Urteil vom 10. April 1979 2 OZK 9/79 - [NJ 1979, Heft 9, S. 421]; OG, Urteil vom 25. September 1984 - 2 OZK 24/84 - [NJ 1985, Heft 1, S. 33]). Anhand der bekannten Rechtsprechung der Gerichte kann eingeschätzt werden, daß das entscheidende Kriterium für das unterschiedliche Einstehenmüssen der Bürger, nämlich, ob eine Arbeitsleistung entgeltlich oder nicht entgeltlich erbracht worden ist, von den Gerichten im wesentlichen erkannt und richtig beurteilt wird. Es gibt insoweit keine Abweichung der Rechtsprechung von den von J. Göhring/A. Marko genannten inhaltlichen Kriterien hinsichtlich der eingeschränkten Verantwortlichkeit nach § 278 ZGB und der allgemeinen Verantwortlichkeit bei einer Anwendung der §§ 162 ff. ZGB. Deshalb bestand für das Oberste Gericht in dem von J. Göhring/A. Marko erörterten Urteil vom 25. September 1984 2 OZK 24/84 - (NJ 1985, Heft 1, S. 33) auch keine Notwendigkeit für eine differenzierte Orientierung. Soweit sich J. Göhring/A. Marko in diesem Zusammenhang dagegen wenden, daß in den Urteilen des Obersten Gerichts auch bei Entgeltlichkeit einer Leistung von gegenseitiger Hilfe gesprochen wird, dann ist dies keineswegs ein Ausdruck dessen, daß erst noch Klarheit über die deutlich unterschiedliche Rechte- und Pflichtenlage bei entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Auftragsverhältnissen geschaffen werden muß. Das Oberste Gericht hat bereits in einem Urteil vom 10. April 1979 - 2 OZK 9/79 - (NJ 1979, Heft 9, S. 421) ausgeführt, daß es sich bei def Leistung von Feierabendtätigkeit im Auftrag von Bürgern um eine Form der gegenseitigen Hilfe handelt, für die soweit sie entgeltlich erfolgt die Bestimmungen des ZGB über die Dienstleistungen zur Anwendung kommen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß einer gesellschaftlich voll anzuerkennenden zusätzlichen Arbeitsleistung außerhalb der normalen Arbeitszeit für andere Bürger nicht deshalb der Charakter eines dem Wesen der Hilfeleistung und der kameradschaftlichen Unterstützung entsprechenden Tätigwerdens versagt werden soll, nur weil was gesetzlich keineswegs verboten ist ein Entgelt vereinbart bzw. gewährt wird. Es besteht auch künftig kein Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen, gerade weil es wegen der Orientierung der gesamten Dienstleistungsbeziehungen als solche zwischen Betrieben und Bürgern (§ 162 ZGB) auch rechtssystematisch durchaus angebracht erscheint, für die entsprechenden Bürger-Bürger-Leistungen die speziellen Bestimmungen der §§ 274 ff. ZGB mit der Verweisung in § 279 ZGB anzuwenden, wonach bei Entgeltlichkeit die Dienstleistungsbestimmungen gelten. Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Beachtung des gesetzlichen Anwendungsbereichs der Hafetrafe bei außergewöhnlicher Strafmilderung Das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 4. Mai 1984 BSB 147/84 (NJ 1985, Heft 3, S. 122) befaßt sich mit Fragen der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Diebstahl und berührt dabei auch das Problem einer sich daraus möglicherweise ergebenden außergewöhnlichen Strafmilderung. Den zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe getroffenen Ausführungen ist zuzustimmen, die Aussagen über die außergewöhnliche Strafmilderung bedürfen m. E. jedoch einer Klarstellung. Der Angeklagte hatte mit der Berufung eine Verurteilung wegen Beihilfe zum "'Diebstahl sozialistischen Eigentums und eine Haftstrafe anstelle der Freiheitsstrafe angestrebt. In Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Angeklagten lehnt das Bezirksgericht die Anwendung einer außergewöhnlichen Strafmilderung gegen den Angeklagten zu Recht ab. Auf den in der Berufung gestellten Antrag des Verteidigers auf Anwendung einer Haftstrafe ist es in seinem Rechtsmittelurteil deshalb gar nicht eingegangen. Seine Entscheidung begründet es damit, daß der Angeklagte einschlä- gig vorbestraft ist und die Beihilfe zum Diebstahl ausschlaggebend für die ungehinderte Durchführung der Straftat war. Diese Begründung ist nicht richtig. Bei der Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums nach § 161 StGB (wie auch bei Vergehen zum Nachteil persönlichen Eigentums nach § 180 StGB) ist eine außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 StGB aus prinzipiellen Gründen nicht zulässig. Dies gilt mit unterschiedlichen Gesichtspunkten für alle drei Absätze des § 62 StGB. Bei Beihilfe zu einer Straftat kann nach § 62 Abs. 1 StGB i. V. m. § 22 Abs. 4 StGB die. Strafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewendet werden, wenn die Tat dies rechtfertigt, d. h. wenn sie weniger schwerwiegend ist. Der § 161 StGB weist aber einen so breiten, differenzierten Strafrahmen auf, daß § 62 Abs. 1 StGB hierfür ohne Bedeutung ist. Eine Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB ist nur dann relevant, wenn das verletzte Strafgesetz eine Mindestgrenze in der Höhe der Freiheitsstrafe vorsieht oder wenn es keine Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Selbst für den Fall, daß das Gericht einerseits eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten für überhöht erachtet, andererseits aber eine Strafe ohne Freiheitsentzug nicht vertretbar ist, kann es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 2 StGB ohne Anwendung des § 62 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten aussprechen (vgl. auch Ziff. 9 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 22. Plenartagung zu Problemen der Strafzumessung, NJ 1969, Heft 9, S. 270). Die mit der Berufung angestrebte Anwendung einer Haftstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ist im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Strafmilderung dagegen nicht zulässig. Das ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Haftstrafe und der gesetzlichen Begrenzung des Anwendungsbereichs (vgl. StGB-Kommentar, Anm. 2 zu § 62, Berlin 1984 [S. 209]). Auf eine Haftstrafe kann nur in den Fällen erkannt werden, in denen sie in der betreffenden speziellen Strafrechtsnorm ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist dann aber kein Fall der außergewöhnlichen Strafmilderung, sondern die Auswahl einer alternativ vorgesehenen Strafart entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung nach § 61 StGB. Daß die im vorliegenden Fall vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten auf Grund der Tatschwere, der Vorbestraftheit des Angeklagten usw. nicht zu beanstanden war, ist ein anderes Problem, das mit der außergewöhnlichen Strafmilderung und der vom Angeklagten angestrebten Haftstrafe nicht in Zusammenhang gebracht werden darf. Dozent Dr. sc. WALTER GRIEBE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur Durchführung von beschleunigten Verfahren Das beschleunigte Verfahren (§§ 257 ff. StPO) bietet gesetzliche Möglichkeiten, auf bestimmte Straftaten differenziert, den konkreten Bedingungen der Strafsache entsprechend zu reagieren (vgl. dazu E. Kermann/F. Mühlberg er/ H. Willamowski in NJ 1975, Heft 12, S. 355). Die Forderung des § 2 Abs. 1 StPO nach allseitiger und beschleunigter Aufklärung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt für diese besondere Verfahrensart hohe Maßstäbe der Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsorgan, Staatsanwaltschaft und Gericht. Die Verwirklichung des Prinzips der Konzentration und Beschleunigung verpflichtet jedes beteiligte Organ, mit dem Blick auf das Gesamtziel dieser Verfahrensart seinen uneingeschränkten Beitrag zu leisten. Das betrifft sowohl die Qualität der Ermittlungen als auch die erforderlichen weiteren Maßnahmen zur kurzfristigen Durchführung des Verfahrens (vgl. auch E. T h i e m in NJ 1980, Heft 8, S.373; V.-P. Qu an dt in NJ 1984, Heft 11, S. 465 f.). Um die Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 257 StPO differenziert zu nutzen, ist es auch im Kreis Eisenach Praxis, daß wöchentlich zwischen dem Staatsanwalt des Kreises und dem Leiter des Untersuchungsorgans anhand der vorliegenden Anzeigen des bekannten Sachverhalts und der Täterpersönlichkeit die Verfahrensweise abgestimmt wird. Der sachbearbeitende Staatsanwalt übernimmt dann im weiteren entsprechend seiner Aufgabe die Anleitung und Kontrolle der Ermittlungen und stellt individuelle Fristen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für.

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