Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 29 (NJ DDR 1985, S. 29); Neue Justiz 1/85 29 Staatlichen Notariate mit den Abteilungen Wohnungspolitik wirkt sich gleichfalls positiv auf die entsprechende Vorbereitung von Verträgen für den Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern aus. Beim Staatlichen Notariat Pößneck konnte durch gute Zusammenarbeit mit dem Kreisbauamt das Genehmigungsverfahren zügiger gestaltet werden. Einhaltung von Flächennormativen Dem Schutz und der rationellen Nutzung des Bodens, insbesondere des land- und forstwirtschaftlich nutzbaren, wird auch in der Arbeit der Staatlichen Notariate Aufmerksamkeit geschenkt. Sie beachten bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen die Grundsätze der staatlichen Leitung des Grundstücksverkehrs. Dabei arbeiten sie eng mit den zuständigen Fachabteilungen bei den örtlichen Organen zusammen.5 Die landschaftlich reizvolle Umgebung in den Kreisen Rudolstadt und Stadtroda zieht viele Bürger an, die Grundstücke zur Freizeitgestaltung und Erholung erwerben wollen. Da die Nachfrage größer ist als das Angebot, ist es auch in der notariellen Tätigkeit notwendig, die vom Rat des Bezirks erlassene Ordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Städte und Kreise im Bezirk Gera bei der Vorbereitung, Zustimmung und Kontrolle zur Errichtung und Veränderung von Gartenlauben und Wochenendhäusern durch die Bevölkerung konsequent zu beachten. Auch diese Ordnung macht eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen notwendig, weil ohne deren Mitwirkung die jeweils vorgesehenen Flächengrößen und der zulässige Umfang für die Errichtung einer Gartenlaube oder eines Wochenendhauses nicht durchgesetzt werden können. * Im vorstehenden Beitrag konnte an einigen Beispielen gezeigt werden, wie die Verallgemeinerung guter Arbeitsergebnisse Anregungen für die Arbeit in anderen Kreisen gibt. Durch die regelmäßige Berichterstattung zu ausgewählten Schwerpunktfragen ist u. E. gewährleistet, daß wirklich die besten Erfahrungen vermittelt werden, die den jeweiligen territorialen Bedingungen angepaßt auch von den anderen Notariaten genutzt werden können. ERICH TÖPFER, Leiter der Abteilung Staatliche Notariate beim Bezirksgericht Gera KARL QUASDORF, Leiter des Staatlichen Notariats Rudolstadt S Vgl. G. Fischer/G. Jahn, „Zusammenarbeit zwischen Notariat und Liegenschaftsdienst bei Grundstüdcsveräußerungsverträgen“, NJ 1978, Heft 2, S. 79. Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen Strafgefangener Damit finanzielle Auswirkungen auf die Unterhaltsberechtigten von Strafgefangenen weitgehend vermieden werden, legt § 7 Strafvollzugsgesetz StVG vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 11 S. 109) fest, daß an die Unterhaltsberechtigten der laufende Unterhalt durch die Strafvollzugseinrichtung „aus staatlichen Mitteln, unabhängig von der Arbeitsvergütung der unterhaltspflichtigen Strafgefangenen geleistet“ wird. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Bestimmung kommt es gelegentlich bei Unterhaltsberechtigten oder bei unterhaltsverpflichteten Strafgefangenen zu Mißverständnissen über den Inhalt und die rechtlichen Konsequenzen dieser Regelung. Das zeigt sich mitunter nach der Entlassung von Strafgefangenen und ihrer Wiedereinglieder rung in das gesellschaftliche Leben auch in der gerichtlichen Vollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts Es ist deshalb wichtig, die 1. und 2. DB zum StVG vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 11 S. 118 und '123) genau zu beachten und sie den Beteiligten zu erläutern, um Mißverständnisse auszuschließen. Rechtscharakter der Unterhaltszahlung durch die Strafvollzugseinrichtung Der laufende Unterhalt wird von der Strafvollzugseinrichtung aus staatlichen Mitteln gezahlt. Mit der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten oder dem Eingang des Geldes in der entsprechenden Höhe bei ihm tritt zwar die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ein (§ 75 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 48 Abs. 2 ZGB), doch handelt es sich nicht um eine Leistung des Strafgefangenen. Deshalb kann er z. B. nicht gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 ZGB bestimmen, daß die Zahlung auf einen anderen als den in § 2 Abs. 2 der 2. DB zum StVG festgelegten Zeitraum (monatlich rüdewirkend) verrechnet werden soll. Andererseits ist zu beachten, daß die Unterhaltszahlung gemäß § 7 StVG nicht mit der in § 21 Abs. 2 FGB und § 88 Abs. 3 ZPO geregelten, u. U. ebenfalls während des Strafvollzugs geleisteten Zahlung durch ein anderes staatliches Organ zu vergleichen ist. Voraussetzungen der Zahlung aus staatlichen Mitteln Nach § 7 Satz 1 StVG ist Voraussetzung für die Unterhaltszahlung aus staatlichen Mitteln, daß der Strafgefangene sich im Arbeitseinsatz befindet. Die Festlegung in Satz 2 dieser Bestimmung, daß die Zahlung „unabhängig von der Arbeitsvergütung“ geleistet wird, kann deshalb nicht, wie das vereinzelt irrtümlich angenommen wird, dahin verstanden werden, daß die Strafvollzugseinrichtung auch dann mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltsverpflichteten aus staatlichen Mitteln zahlen müsse, wenn dieser keinen Arbeitseinsatz leistet Gemäß § 4 der 2. DB zum StVG ist allerdings bei Arbeitsausfall (z. B. wenn der Unterhaltsverpflichtete arbeitsunfähig erkrankt ist) der laufende Unterhalt in der bisherigen Höhe grundsätzlich weiterzugewähren. Auch hier ist Voraussetzung, daß sich der Strafgefangene zuvor schon im Arbeitseinsatz befunden hat und damit die Höhe des weiter zu gewährenden Unterhalts bestimmbar ist. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt aus staatlichen Mitteln ist nach § 7 der 2. DB zum StVG der Nachweis der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Strafvollzugseinrichtung. Wird dieser Nachweis durch eine der in dieser Bestimmung im einzelnen beschriebenen Unterlagen erst nachträglich erbracht, so werden die bis dahin fällig gewordenen Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Arbeitseinsatz des Strafgefangenen vorgenommen. Allerdings gilt das nicht, wenn der Strafgefangene seine Unterhaltsverpflichtung verschwiegen hat. In diesem Fall ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Strafvollzugseinrichtung Kenntnis vom Bestehen der Unterhaltsverpflichtung erlangt (§ 7 Abs. 4 der 2. DB zum StVG), z. B. weil der Unterhaltsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter sich an die Strafvollzugseinrichtung wenden oder das Gericht über die bisherige bzw. die neu beantragte Unterhaltsvollstreckung informiert. Höhe der Unterhaltszahlung * 14 Ausganspunkt für die Bestimmung der. Höhe der Unterhaltszahlung durch die Strafvollzugseinrichtung ist der anrechnungsfähige Betrag. Er wird in § 1 der 2. DB zum StVG definiert als „der Betrag, der bei unterhaltspflichtigen Werktätigen, die die gleiche Arbeit wie der unterhaltspflichtige Strafgefangene verrichten, für die Bemessung des Unterhalts herangezogen wird “. Dazu sind zwei Berechnungen erforderlich: Zunächst wird, ausgehend von der Erfüllung der Normen und der Qualität des Arbeitsergebnisses berechnet, Welchen Lohn der Unterhaltspflichtige, erhalten würde, wenn er im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Betrieb gearbeitet hätte, in dem oder für den der Strafgefangene eingesetzt ist. Dabei sind der Rahmenkollektivvertrag und seine Eingruppierungsunterlagen, die vereinbarte Lohnform, die in Kraft befindlichen Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung, wie sie in diesem Betrieb gelten, zugrunde zu legen. Sodann ist unter Beachtung der Festlegungen in Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (GBl. II 1965 Nr. 49 S. 331) und in Ziff. 7 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung vom 26. März 1975 (NJ 1975, Heft 10, S. 295 f.) sowie der Grundsatzentscheidungen über anzurechnendes Einkommen (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 1.1.2. zu § 19 [S. 65 ff.]) das auch für die Unterhaltsentscheidungen der Gerichte maßgebliche anrechenbare Einkommen zu berechnen. Von diesem Einkommen ausgehend wird abschließend nach den Grundsätzen der Familienrechtsprechung bei Kindern also nach der Richtsatztabelle der OG-Richtlinie;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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