Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 289 (NJ DDR 1985, S. 289); Neue Justiz 7/85 289 schäftes der Beklagten durchgeführt wurde. Hierdurch wurde eine besondere Befragungssituation geschaffen, die nach Auffassung des Senats keine zuverlässige Meinungserforschung mehr ermöglicht.“ Bezeichnend für die Haltung des Instituts, welches die Befragung durchführte, ist, daß es die vom Landgericht bereits geschaffene besondere Befragungssituation von sich aus noch weiter zum Vorteil des verklagten Unternehmens veränderte, indem zu befragende Personen von Interviewern in den Verkaufsraum des verklagten Unternehmens gebeten wurden und dessen Geschäftsführer ihnen einen Kaffee gratis anbot, „weil diese Befragung für ihn sehr wichtig sei“. Gegen das Urteil des OLG ist das Münchener Unternehmen in die Revision gegangen. Durch Beschluß hat der Bundesgerichtshof am 28. März 1985 die Revision abgewiesen und sich damit hinter die Entscheidung des OLG München gestellt. Das Berufungsurteil ist mit dem Beschluß des BGH rechtskräftig geworden. Abgesehen davon, daß der eingetretene Schaden ersetzt wird und die entstandenen Kosten des Rechtsstreits zurückerstattet werden, ist für die Dresdener Betriebe entscheidend, daß die in der BRD geschätzte Qualität die Nachfrage nach dem (einzig echten) „Dresdener Stollen“ auf Dauer hebt. Die Entscheidungen des OLG und des BGH haben gezeigt, daß Betriebe und Kombinate aus der DDR in Verfahren vor Gerichten der BRD durchaus mit Erfolg ihre Rechte wahrnehmen können, wenn sie sich auf Rechtsgrundsätze stützen, die von der BRD-Rechtsprechung entwickelt wurden und von denen die Gerichte auch bei Auseinandersetzungen mit Betrieben der DDR nicht abgehen können. Dieser Rechtsstreit sollte für die Kombinate und Außenhandelsbetriebe der DDR Anlaß sein, der Sicherung ihrer immateriellen Vermögenswerte eine verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken und Verletzungen ihrer Rechte nicht zu dulden. Erfahrungen aus der Praxis , Kolloquium zur Rechtsgeschichte In ihrem Gespräch mit Vertretern der Redaktion dieser Zeitschrift über die ersten Jahre des Aufbaus einer antifaschistisch-demokratischen Justiz haben Justizaktivisten der ersten Stunde an alle Genessen und Kollegen, die gleichfalls in den ersten Jahren nach dem 8. Mai 1945 in den Justizorgänen tätig waren, appelliert, Erlebnisse, Ereignisse und Erkenntnisse vor der Vergessenheit zu bewahren (vgl. NJ 1985, Heft 5, S. 180) und sie der gegenwärtigen Juristengeneration zu vermitteln, weil viele Probleme des Staates und des Rechts von heute besser verstanden werden können, wenn man weiß, wie der sozialistische Staat und sein sozialistisches Recht entstanden sind. Eben diese Überlegung war für die Leitung der Bezirksgruppe Erfurt der Vereinigung der Juristen der DDR Anlaß, in Vorbereitung des 40. Jahrestages der Befreiung des deutschen Volkes vom Hitlerfaschismus durch die ruhmreiche Sowjetarmee ein „Kolloquium zur Geschichte der Rechtspflege in Thüringen in den Jahren 1945 bis 1952“ durchzuführen, zumal die Entwicklung der Justiz im damaligen Lande Thüringen zumindest in den ersten Jahren im Gegensatz zu den übrigen Ländern der damaligen Sowjetischen Besatzungszone eine Reihe von Besonderheiten aufwies. Das Kolloquium sollte der Aufhellung der Entwicklung der Justizorgane in Thüringen von der Zeit unmittelbar nach Kriegsende bis zunächst zum Jahre 1952 dienen. Insbesondere sollten die Klassenkampfsituation in der Justiz, die Widersprüchlichkeit ihres Entwicklungsweges und die Richtigkeit der Politik der Partei der Arbeiterklasse bei der demokratischen Erneuerung der Justizorgane und für eine Rechtsprechung im Dienste der Werktätigen dargelegt werden. Große Unterstützung für die Durchführung dieses Vorhabens fand die Bezirksgruppe der VdJ durch das Bezirkskomitee Erfurt der Historikergesellschaft der DDR und die Leitung des Bezirksgerichts Erfurt. Es gelang außerdem, für ein einleitendes grundsätzliches Referat Prof. Dr. Karl-Heinz Schöneburg vom Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR zu gewinnen, der sich als ein ausgezeichneter Kenner der „Thüringer Justizszene“ der damaligen Jahre erwies. Besonderer Dank gebührt aber auch den Genossen und Kollegen, die als Justizaktivisten der ersten Stunde in der Diskussion über ihren Werdegang in der thüringischen Justiz der ersten Nach-krdegsjahre und die dabei gesammelten Erfahrungen berichteten. Dazu gehörten z. B. der ehemalige Referent im Thüringischen Justizministerium und heutige Direktor des Kreisgerichts Erfurt Stadtbezirk Süd' , Rudolf W e d 1 e r (vgl. auch NJ 1985, Heft 5, S. 180* ff.), der ehemalige Rechtspfleger und jetzige Leiter des Staatlichen Notariats Erfurt, Hans-Georg Schmidt, sowie der ehemals als Richter und Inspekteur am Bezirksgericht Erfurt tätig gewesene und jetzige Arbeiterveteran Kurt Kasten. Ergänzt wurden diese Beiträge durch Vorträge von Dr. Rita Sokolov vom Lehrstuhl „Geschichte der Rechtspflege“ an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR über die Rolle der Volksrichter bei der Entwicklung einer antifaschistisch-demokratischen und später sozialistischen Justiz und vom Archivar des Bezirksgerichts Erfurt und Sekretär des Bezirkskomitees der Historikergesellschaft, Michael H. Ragwitz, über den progressiven Einfluß der von der Partei der Arbeiterklasse durchgeführten Juristenkonferenz im Jahre 1948 auf die demokratische Entwicklung der Justiz in Thüringen. Zu diesem Kolloquium wurden von den Leitern der Gerichte und Staatsanwaltschaften insbesondere dienstjunge Richter und Staatsanwälte eingeladen, und gerade sie zeigten sich von den vermittelten Erkenntnissen und Erfahrungen sehr beeindruckt. Es wurde ihnen verdeutlicht, daß die Verarbeitung derartiger Erkenntnisse eine wichtige Voraussetzung für die richtige Orientierung im gegenwärtigen revolutionären Kampf der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen den imperialistischen Klassenfeind ist. Das Kolloquium war ein gelungener Auftakt für die Aufhellung der thüringischen Justizgeschichte in den Jahren nach dem 8. Mai 1945. Das Referat und die Diskussionsbeiträge stehen Historikern und anderen Interessenten zur Verfügung; sie werden sowohl in der Assistentenausbildung als auch in bildungspolitischen Veranstaltungen der VdJ Verwendung finden. Allerdings ist auch und das konnte wohl nicht anders sein noch eine Reihe von Fragen offengeblieben. Noch sind viele Genossen und Kollegen nicht zu Wort gekommen, die der Erhaltung werte Ereignisse und Erkenntnisse mitzuteilen haben. Es war uns auch nicht möglich, die Erfahrungen der Aktivisten der ersten Stunde aus den anderen beiden Thüringer Bezirken Gera und Suhl einzuholen. Wir müssen also noch vielfältige Mittel und Wege finden, um zu verhindern, aufhin klagte der volkseigene Betrieb im März 1980 vor dem Landgericht München I auf Unterlassung und Schadenersatz. Dabei wurde sehr bald deutlich, daß sich die betroffenen Branchenkreise der BRD hinter das verklagte Unternehmen stellten, was ja auch zu erwarten war. Der Ausgang des Rechtsstreits hing maßgeblich davon ab, ob die Verbraucher in der BRD bei der Benutzung der Bezeichnung „Dresdner Stollen“ durch unberechtigte Unternehmen getäuscht werden, ob also nach ihrer Auffassung „Dresdner Stollen“ eine auf Dresden hinweisende Herkunftsangabe ist oder nur eine Stollensorte, die überall hergestellt werden kann. Deshalb legte das VE Backwarenkombinat im Januar 1981 ein von einem Institut der BRD erstelltes Gutachten vor, aus dem hervorging, daß beachtliche Käuferkreise der BRD in „Dresdner Stollen“ eine geographische Herkunftsangabe sehen. Das Landgericht ließ dieses Gutachten zwar unberücksichtigt, wegen seiner eindeutigen Aussage konnte es aber keine Entscheidung gegen das VE Kombinat treffen. Es ordnete deshalb die Einholung eines neuen Gutachtens an. Nachdem dieses im November 1981 vorlag, wies das Landgericht München I die Klage des VE Kombinats mit der Begründung ab, daß in der von der Verklagten benutzten Form keine Irreführung der Verbraucher vorliege. Das beweise dieses Gutachten. Abgesehen davon, daß das Urteil erst 32 Monate nach Klageerhebung erging, müssen vor allem die Umstände verwundern, unter denen dieses Gutachten als entscheidende Grundlage des Urteils des Landgerichts erstellt worden ist. Nach Anlage und Durchführung des Gutachtens war von Anbeginn klar, daß kein objektives Bild von der Verkehrsauffassung entstehen konhte. Befragt wurde nur ein vom Landgericht ausgewählter Teil der Kundenkreise und auch dieser unter wirklichkeitsfremden Bedingungen. Hierzu führt das OLG wörtlich aus: „Entscheidend kommt hinzu, daß dieser Befragungsteil mit Kunden vor dem Betreten des Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit den Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit.

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