Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 283 (NJ DDR 1985, S. 283); Neue Justiz 7/85 283 Berichte Internationale Konferenz zu völkerrechtlichen Fragen der Friedenssicherung Dt. HEIDEMARIE WÜNSCHE-PIETZKA, Sektion■ Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Aus Anlaß des 40. Jahrestages des Sieges über den Hitlerfaschismus und der Befreiung der Völker sowie in Würdigung der historischen Ereignisse, die vor 40 Jahren zur Schaffung der rechtlichen Grundlagen einer internationalen Friedensordnung führten, veranstalteten die Vereinigung der Juristen der DDR, die Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR und der Bereich Völkerrecht der Humboldt-Universität Berlin am 24. und 25. April 1985 in der Hauptstadt der DDR eine internationale wissenschaftliche Konferenz zum Thema „Völkerrechtliche Fragen der Friedenssicherung“. Zu den mehr als 80 Teilnehmern aus dem In-und Ausland gehörten Wissenschaftler verschiedener Akademien und Universitäten der DDR, Mitarbeiter des Staatsapparates und gesellschaftlicher Organisationen sowie Vertreter von Wissenschaftseinrichtungen und Brudergesellschaften der UdSSR, der Volksrepublik Bulgarien, der CSSR, der Ungarischen Volksrepublik, der Volksrepublik Polen, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Mongolischen Volksrepublik. Der Präsident der Vereinigung der Juristen der DDR, Dr. Dr. h. c. H. T o e p 1 i t z, hob in seinen einleitenden Bemerkungen das Anliegen der Konferenz hervor, anläßlich des 40. Jahrestages einen fruchtbaren Meinungsaustausch über die völkerrechtlichen Aspekte der Sicherung des Friedens zu führen und damit sowohl das internationalistische Handeln für den Frieden zu unterstreichen als auch die verstärkten Anstrengungen der Juristen der sozialistischen Staaten zur Bannung der akuten Kriegsgefahr zu dokumentieren. In zwei Referaten wurden grundsätzliche Gedanken zu zentralen Fragen des Konferenzthemas dargelegt, die gute Ansatzpunkte für die Diskussion boten. Prof. Dr. H. W ü n s c h e (Präsident der Gesellschaft für - Völkerrecht in der DDR) skizzierte die Schaffung der völkerrechtlichen Grundlagen einer stabilen Friedensordnung im Ergebnis des zweiten Weltkrieges. Dabei ging er davon aus, daß die Vereinbarungen der Staaten der Antihitlerkoalition zur dauerhaften Gewährleistung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit insbesondere die Dokumente von Jalta, San Francisco und Potsdam in ihrer Komplexität betrachtet und gewertet werden müssen. Indem er insbesondere die Einordnung des Potsdamer Abkommens zur Schaffung einer europäischen Friedensordnung in das durch die UN-Charta geschaffene universelle System der Friedenssicherung hervorhob, wies H. Wünsche darauf hin, daß die völkerrechtlichen Dokumente der Staaten der Antihitlerkoalition nicht nur darauf gerichtet waren, den deutschen Faschismus endgültig auszurotten und eine Wiederholung seiner Verbrechen auszuschließen, sondern daß der große Leitgedanke dieses umfassenden Dokumentenwerkes darin besteht, zur Verhinderung jeder künftigen Aggression die enge, friedliche Zusammenarbeit in der Nachkriegsperiode weiterzuführen und auszubaüen, was auch allgemeine Abrüstungsmaßnahmen zum Entzug der materiellen Grundlagen von Aggressionen beinhaltet. Prof. Dr. E. Oeser (Leiterin des Bereichs Völkerrecht der Humboldt-Universität) befaßte sich in ihrem Referat mit den völkerrechtlichen Grundlagen der Abrüstung. Nach einer Analyse von fünf völkerrechtlichen Normenkomplexen kam sie zu dem Ergebnis, daß sich bereits bis zu einem gewissen Grade ein nukleares Abrüstungsrecht entwickelt hat und daß darüber hinaus wichtige normative Elemente eines sich entwickelnden generellen Abrüstungsrechts existieren, wobei ein weit gefaßter Abrüstungsbegriff zugrunde zu legen ist, der alle Maßnahmen erfaßt, die zur Reduzierung von Waffen, Rüstungen, Armeen führen (einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen).* Die in den Referaten dargelegten Gedankengänge fortführend, betonten vor allem Prof.Dr.W.Poeggel (Karl-Marx-Universität Leipzig), Prof. Dr. J. Kirsten (Hochschule für Ökonomie, Berlin) und Dr.T.Sengedorsch (Akademie der Wissenschaften der Mongolischen Volksrepublik) die Notwendigkeit, sich mit bürgerlichen Politikern und Juristen auseinanderzusetzen, die versuchen, die Komplexität der Dokumente der Antihitlerkoalition zu leugnen und insbesondere den Inhalt und die bindende Wirkung der Beschlüsse von Jalta zu verfälschen. Die Diskussionsredner unterstrichen, daß diese Angriffe bürgerlicher Ideologen nicht als auf die Geschichte, sondern als auf die Gegenwart gerichtet betrachtet werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine Reihe von völkerrechtlichen Fragen aufgeworfen, die in der internationalen Auseinandersetzung eine große Rolle spielen und weiterer Diskussion und Klärung bedürfen. So betraf ein Diskussionsschwerpunkt die Frage nach dem Inhalt und Umfang des in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta geregelten Verbots der Androhung und Anwendung von Gewalt. Während Prof. Dr. G. S e i d e 1 (Humboldt-Universität Berlin) die These vertrat, daß das Gewaltverbot nur militärische Gewalt meint und die Anwendung nichtmilitärischen Drucks vom Interventionsverbot gemäß Art. 2 Ziff. 7 der UN-Charta erfaßt wird, sprachen sich Prof. Dr. B. Graefrath (Akademie der Wissenschaften der DDR), Dr. K. M e i e r (Karl-Marx-Universität Leipzig) für einen umfassenden Charakter des Gewaltverbots aus, der auch politischen und ökonomischen Druck sowie andere Formen des Zwanges einschließt, die sich gegen die politische Unabhängigkeit oder territoriale Integrität eines Staates richten.2 Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion lag auf dem Gebiet der völkerrechtlichen Probleme der Abrüstung und Rüstungsbegrenzung, die angesichts des verschärften Konfrontationskurses der aggressivsten Kreise des Imperialismus einen besonderen Stellenwert bei der Friedenssicherung haben. Unter verschiedenen Aspekten wurde u. a. von Prof. Dr. M.Lasarew (Akademie der Wissenschaften der UdSSR), Dozent Dr. R. M ü 11 e r (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) und Dr. M. Bauer-Oeser (Humboldt-Universität Berlin) die Notwendigkeit betont, die Realisierung bereits bestehender Vereinbarungen auf diesem Gebiet zu sichern und weiterführende, völkerrechtlich verbindliche Elemente der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung zu entwik-keln sowie die friedliche Zusammenarbeit der Staaten bei der Nutzung souveränitätsfreier Räume zu garantieren. In der Diskussion wurden auch Aspekte der Gestaltung und Nutzung des universellen Friedenssicherungssystems der UN-Charta eingehend erörtert. Dabei nahm die Auseinandersetzung mit Revisionsbestrebungen, die insbesondere gegen das kollektive Sicherheitssystem und dabei speziell gegen die Regelungen der UN-Charta zur Funktion des UN-Sicherheitsrates gerichtet sind, breiten Raum ein. So wies beispielsweise Prof. Dr. S o n n e n f e 1 d (Polnisches Institut für Internationale Beziehungen, Warschau) darauf hin, daß das in der UN-Charta festgeschriebene System kollektiver Sicherheit gut konzipiert ist und keiner Revision, sondern der vereinbarten Anstrengungen der Staaten zu seiner Realisierung bedarf. Die Teilnehmer der Konferenz stellten fest, daß vor allem die aggressivsten Kreise der USA eine Politik praktizieren, die im Widerspruch zu der Verantwortung steht, die dieser Staat 1945 als eine der Hauptmächte der Antihitlerkoalition mit der Gründung der UNO speziell als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates völkerrechtlich verbindlich für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat. Angesichts dieser für die Menschheit gefährlichen Situation betrachteten die Teilnehmer der Konferenz die Stabilisierung der internationalen Friedensordnung als vordringliche Aufgabe, zu der ein fruchtbarer Gedankenaustausch zu den völkerrechtlichen Problemen der Friedenssicherung einen Beitrag leisten kann. 1 2 1 Vgl. E. Oeser, „Völkerrechtliche Grundlagen der Abrüstung“, auf S. 265 dieses Heftes. 2 Die zuletzt genannte Auffassung wird auch vertreten ln: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 111; Völkerrecht, Grundriß, Berlin 1983, S. 197 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 283 (NJ DDR 1985, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 283 (NJ DDR 1985, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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