Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 280 (NJ DDR 1985, S. 280); 280 Neue Justiz 7/85 Aus anderen sozialistischen Ländern Zur Wirksamkeit der Strafe w. NA1DJONOW, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der UdSSR Die Beschlüsse des XXVI. Parteitages und der Plenartagungen des Zentralkomitees der KPdSU stellten die Aufgabe, alle gesellschaftlichen Institute und Systeme der gesellschaftlichen Kontrolle, darunter des Rechts als eines ihrer Bestandteile, zu aktivieren und ihre Effektivität allseitig zu erhöhen. Unter diesen Bedingungen gewinnt die Effektivität der Strafe zunehmende Bedeutung. Besonders wichtig für die Praxis sind die Erlasse des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Juli 1982 „Über die weitere Vervollkommnung der Straf- und Arbeitsbesserungsgesetzgebung“ und vom 15. Oktober 1982 „Über Änderungen und Ergänzungen in einigen Gesetzgebungsakten der UdSSR“ sowie die auf der Grundlage dieser Erlasse in die Gesetzgebung der Unionsrepubliken aufgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sie sind darauf gerichtet, die Wirksamkeit der Strafmaßnahmen zu erhöhen und noch differenzierter gegenüber Rechtsverletzern entsprechend ihrer Persönlichkeit und dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung zu reagieren. Diese neuen Vorschriften haben das Ziel, die Umerziehung der Verurteilten weiter zu vervollkommnen und dabei die Rolle der staatlichen Organe, der Öffentlichkeit und der Arbeitskollektive zu erhöhen. Ein falscher Strafausspruch erfüllt nicht den angestrebten Strafzweck und macht die vorangegangene Arbeit der Untersuchungsorgane und des Gerichts zunichte. Das Oberste Gericht der UdSSR hat den Fragen der Strafzumessung stets große Aufmerksamkeit gewidmet. In einer Reihe von anleitenden Hinweisen und Beschlüssen orientierte das Plenum des Obersten Gerichts in konkreten Strafsachen darauf, das Prinzip der Individualisierung der Strafe strikt einzuhalten und die Strafe stets entsprechend der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Schuldigen festzusetzen. In der Anweisung des Generalstaatsanwalts der UdSSR Nr. 12 vom 4. Februar 1983 „Uber die Erhöhung der Qualität und der Effektivität der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über die Verwirklichung der Gesetze bei der Behandlung von Strafsachen durch die Gerichte“ wird die Aufsicht über die Anwendung von Strafmaßnahmen durch die Gerichte als eine der wichtigsten Aufgaben der Staatsanwälte bezeichnet. Die Staatsanwälte müssen stets die gesetzliche Forderung beachten, daß bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers differenziert vorzügehen ist: Gegenüber Personen, die sich in erheblichem Maße am Volkseigentum vergingen, korrupt sind, sowie gegenüber Rückfalltätern und anderen gefährlichen Straftätern ist der Ausspruch einer strengen Strafe erforderlich, während gegenüber Personen, die zum ersten Mal eine Straftat mit geringer Gesellschaftsgefährlichkeit begangen haben, Strafen ohne Freiheitsentzug anzuwenden sind (bedingte Verurteilung, Aussetzung der Verwirklichung des Urteils, Maßnahmen administrativer Verantwortlichkeit oder gesellschaftlicher Einflußnahme). Vorbeugende Wirkung der Strafe Mit den Normen des sowjetischen Strafrechts wird das Verhalten der Bürger nicht nur über rechtliche Verbote beeinflußt. Die exakte Einhaltung der Gesetze durch die Bürger wird nur dann erreicht, wenn das Bewußtsein jedes einzelnen die tiefe Achtung vor dem Gesetz umfaßt. Für das Strafrecht ist dazu die Überzeugung von der Gerechtigkeit der Strafe erforderlich. Nur wenn die Strafe gerecht ist, hat sie eine vorbeugende Wirkung. Eine übermäßig strenge Strafe kann weder individuell noch allgemein vorbeugend wirken. Sie kann im Gegenteil zuweilen dazu führen, daß sich (bei Verurteilten und auch bei anderen Personen) eine negative Einstellung zum Gesetz und gegenüber dem Gericht herausbildet. „Andere Personen“ i. S. von Art. 20 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der der Unionsrepubliken ziehen aus den ihnen zugänglichen Informationen über Strafen, die von Gerichten ausgesprochen wurden, nicht nur Schlußfolgerungen für ihr zukünftiges Verhalten (nach dem Prinzip, sich nicht so zu verhalten, weil so und so bestraft wird), sondern sie setzen die Information auch zu Angaben über die Persönlichkeit des Verurteilten in Beziehung. Und hier erweist sich, daß eine übermäßig harte Strafe, die keinerlei Unterschiede berücksichtigt, den beabsichtigten Zweck nicht erfüllt. Auch mit einer zu milden Strafe ist keine ausreichend vorbeugende Wirkung zu erzielen, weil der Wirkungsgrad der Strafe nicht dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat und der Persönlichkeit des Schuldigen entspricht. Eine übermäßig milde Strafe kann auch nicht allgemein vorbeugend wirken. Die Anwendung von Maßnahmen gegenüber einem Straftäter, mit denen es offenkundig nicht möglich ist, den Rückfall zu verhüten, trägt bei der Umwelt des Täters nicht zur Erziehung, zur Achtung vor dem Gericht und vor dem Gesetz bei, sondern es entsteht im Gegenteil der falsche Eindruck, daß die Gesellschaft und die Rechte und Interessen der Bürger unzureichend geschützt werden. Richtige Differenzierung der Strafe Auf den ersten Blick ist die Freiheitsstrafe von allen Strafarten die effektivste. In der Tat ermöglicht sie die strengste Kontrolle über das Verhalten des Verurteilten, zwingt ihn zur Arbeit und hält ihn von schlechten Umwelteinflüssen fern. Der Ausspruch einer Freiheitsstrafe bedeutet aber auch für die Produktion: Verlust eines Mitarbeiters; für die Frau: Trennung vom Mann; für die Kinder: Abwesenheit des Vaters. Durch die Isolierung des Straftäters von der Gesellschaft wird in entscheidendem Maße das Mikrosystem sozialer Bindungen verändert, die Lage der Familie des Verurteilten gestaltet sich komplizierter. Somit werden nicht nur jene Beziehungen berührt, die negativen Charakter tragen. Der unbegründete Ausspruch einer Freiheitsstrafe kann unerwünschte Veränderungen in den moralischen Wertvorstellungen begünstigen. Mit der wiederholten Anwendung von Freiheitsstrafen für Straftaten, die ihrem Charakter nach weniger schwerwiegend sind, wird das Erkennen des Strafzwecks erschwert. Die Unterschiede bei der Beurteilung zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Straftaten werden verwischt, wenn in beiden Fällen ein und dieselbe Strafart ausgesprochen wird. Aus diesen Erwägungen ist die Freiheitsstrafe in all den Fällen nicht anzuwenden, in denen der notwendige Einfluß auf den Verurteilten ohne seine Isolierung von der Gesellschaft erreicht werden kann. Aber das bedeutet bei weitem nicht, generell auf den Ausspruch von Freiheitsstrafen zu verzichten. Nach wie vor werden schwerwiegende Straftaten begangen, gibt es Rückfallkriminalität und existieren Straftäter, die sich böswillig der gesellschaftlich nützlichen Arbeit entziehen, so daß die Freiheitsstrafe auch künftig einen bedeutenden Platz unter den von den Gerichten auszusprechenden Strafen einnehmen wird. In Betracht zu ziehen ist auch, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, wenn sich ein zu Besserungsarbeit Verurteilter dieser Arbeit böswillig entzieht. Die- bedingte Verurteilung kann widerrufen werden, wenn der auf Bewährung Verurteilte in der Bewährungszeit die öffentliche Ordnung stört. Auch die bedingte Strafaussetzung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte die ihm vom Gericht auferlegten Pflichten nicht erfüllt, die öffentliche Ordnung stört oder die Arbeitsdisziplin verletzt. Solche Personen haben dann die Freiheitsstrafe zu verbüßen. Mit der Freiheitsstrafe soll in diesen Fällen die Effektivität der ergriffenen Maßnahmen gewährleistet werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 280 (NJ DDR 1985, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 280 (NJ DDR 1985, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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