Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 279 (NJ DDR 1985, S. 279); Neue Justiz 7/85 279 ziehungsberechtigten nicht genutzt, um zu sichern, daß gerade diese Jugendlichen ihre Pflichten erfüllen. Unter diesen Aspekten spielen auch die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse aus der Aufklärung der Persönlichkeit des jugendlichen Täters eine wichtige Rolle. Eine gewissenhafte Feststellung der Motive, Ursachen und Bedingungen der Straftat und inhaltlich qualifizierte Kollektivaussprachen sind Voraussetzung, wirkliche Erziehungsansätze aufzufinden und das Gericht sowie die an der Erziehung des Jugendlichen Beteiligten in die Lage zu versetzen, für die Gestaltung der Pflichten individuell die richtigen Schwerpunkte zu bestimmen. Zur Verwirklichung der Maßnahmen nach § 70 StGB Die effektive Gestaltung des Prozesses der Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten erfordert, gesetzlich fixierte Aufgaben konsequent wahrzunehmen.1 * * 4 So ergibt sich aus § 19 Abs. 3 der 1. DB zur StPO für die Gerichte die Aufgabe, mit den Organen der Jugendhilfe dann über die Verwirklichung der auferlegten Pflichten Vereinbarungen zu treffen, wenn diese im gerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben. Und nach § 20 Abs. 1 der 1. DB zur StPO hat das Gericht zu prüfen, ob der Jugendliche der Hilfe eines Betreuers bedarf. Die Untersuchungen haben gezeigt, daß diese Erfordernisse manchmal außer acht gelassen wurden. Der Betreuer wird im Auftrag des Gerichts tätig, das auch für die Verwirklichung der Maßnahmen nach § 70 StGB verantwortlich ist. Gleichwohl müßte u. E. entsprechende Vorarbeit bereits im Ermittlungsverfahren geleistet werden.5 Die Nichtbestellung eines Betreuers ist mitunter auf die Auffassung zurückzuführen, daß eine solche Maßnahme in erster Linie für Straftäter notwendig sei, die erhebliche Schwierigkeiten bei der Integration in die sozialistische Gesellschaft haben. Eben diese Schwierigkeiten bestehen aber mit den nach § 70 StGB zur Verantwortung gezogenen Jugendlichen in der Regel nicht. Es wird dabei übersehen, daß es Aufgabe des Betreuers ist, die „erzieherische Einwirkung der Erziehungsberechtigten, der Schule und des Betriebes auf den Jugendlichen zu koordinieren“ (§ 20 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Das ist deshalb bedeutsam, weil Hie Straftaten überwiegend im Freizeitbereich, also außerhalb des staatlich geregelten Erziehungseinflusses, begangen werden. Der Betreuer hat weiterhin die Aufgabe, „die Erfüllung der dem Jugendlichen auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Er hat dem Gericht regelmäßig über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu berichten“. Er soll Impulse setzen für die weitere Gestaltung eines geordneten Lebensweges des Jugendlichen, auch, um rückfallverhütend zu wirken.6 Der Sanktionscharakter der Auferlegung besonderer Pflichten als einer jugendspezifischen Maßnahme des sozialistischen Strafrechts kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, daß das Gericht falls sich der Jugendliche den ihm auferlegten Pflichten entzieht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß {§ 345 Abs. 3 StPO) Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen kann. Es muß also eine über einen gewissen Zeitraum sich erstreckende Zuwiderhandlung vorliegen, die trotz Ermahnungen, Hinweise, Kontrollen und Hilfe zu keiner Änderung im Verhalten des Jugendlichen führte. Dabei sind der Charakter und der Inhalt der Pflichten zu berücksichtigen sowie auch die Persönlichkeit des Jugendlichen und die Gründe für das Entziehen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 359 Abs. 2 StPO). Wir vertreten die Auffassung, daß (ähnlich wie bei der Verurteilung auf Bewährung) der Ausspruch der Jugendhaft gemäß § 70 Abs. 4 StGB nicht mehrfach erfolgen darf, so daß faktisch die verbüßte Jugendhaft an die Stelle der Auferlegung besonderer Pflichten tritt.7 Nur in 5 Prozent der von uns untersuchten Fälle mußte Jugendhaft angeordnet werden. Die Untersuchungen lassen zusammengefaßt folgende Schlußfolgerungen zu: 1. Für die erfolgreiche Verwirklichung der dem Jugend- Auszeichnungen Aus Anlaß des 40. Jahrestages der Gründung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wurden geehrt: mit dem Orden „Banner der Arbeit Stufe II“ Horst Willim, Abteilungsleiter beim Bundesvorstand des FDGB; mit der Ehrenmedaille „Für hervorragende und verdienstvolle Gewerkschaftsarbeit in der DDR“ Rudi Kranke, Arbeiterveteran, ehern. Leiter der Rechtsabteilung des Bundesvorstandes des FDGB, Gerhard Muth, Abteilungsleiter beim Bundesvorstand des FDGB; mit der Fritz-Heckert-Medaille in Gold Stefan Otte, Stellv. Chefredakteur der Redaktion TRIBONE, Herbert Puschel, Stellv. Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung beim Bundesvorstand des FDGB, Werner Rogge, Stellv. Abteilungsleiter beim Bundesvorstand des FDGB, Siegfried Sahr, Leiter der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des FDGB, Mitglied des Redaktionskollegiums der Zeitschrift „Neue Justiz*. liehen auf erlegten besonderen Pflichten nach § 70 StGB im Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung des Täters schaffen das Untersuchungsorgan, die Staatsanwaltschaft und das Gericht durch die allseitige Aufklärung der Straftat und der Persönlichkeit des Jugendlichen die Voraussetzungen. Je zielgerichteter bzw. aussagekräftiger die Ermittlungen geführt werden, desto besser wird es dem Gericht gelingen, tat- und täterbezogene Pflichten aufzuerlegen. 2. Bei der Entscheidungsfindung im Strafverfahren ist zu beachten, daß mit der Auferlegung besonderer Pflichten eine weitere erzieherisch wirksame Möglichkeit der differenzierten Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber jugendlichen Straftätern gegeben ist, die es wirksam zu nutzen gilt. 3. Die Tat- und Täterbezogenheit der auferlegten Pflichten macht dem Jugendlichen das Anliegen dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewußt. Die zu erwartende Konsequenz auf die Nichterfüllung der Pflichten muß ihm bekannt sein. 4. .Die wirksame Realisierung der mit dem Urteil auferlegten Pflichten verlangt eine für den Jugendlichen unmittelbar erlebbare Kontrolle. Die Kontrollfristen sollten deshalb differenzierter und in zeitlich kürzeren Abständen festgelegt werden. 5. Von der Möglichkeit, gemäß § 70 Abs. 4 StGB Jugendhaft bis zu zwei Wochen auszusprechen, sollte dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Jugendliche den ihm auferlegten Pflichten entzieht und Bemühungen des Gerichts oder anderer Erziehungsträger ignoriert. Das Gesetz verlangt dabei nicht den Nachweis der Böswilligkeit. 6. Den gesetzlichen Möglichkeiten und Erfordernissen der Übernahme von Kollektiv- oder Einzelbürgschaften ist größere Bedeutung Seizumessen. Verpflichten sich die Eltern aus verantwortungsbewußter Einstellung und Haltung zur Übernahme der Bürgschaft (§ 70 Abs. 3 StGB), ist auch diese zu bestätigen. 7. Von der gesetzlichen Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers (§5 20, 21 der 1. DB zur StPO) sollte mehr als bisher Gebrauch gemacht werden. 1 Zu den Anforderungen an die Gerichte bei der Kontrolle des Pro- zesses der Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten be- sonderen Pflichten vgl. H. Weber/H. Willamowski/H. Zoch in NJ 1975, Heft 24, S. 713 ff. 5 Darauf weist auch M. Boese unter dem Aspekt der Bewährungsverurteilung Jugendlicher hin (NJ 1981, Heft 10, S. 457). 6 Vgl. hierzu I. Buchholz/G. Kosbab, „Aufgaben und Stellung des Betreuers im Strafverfahren gegen Jugendliche'1, NJ 1975, Heft 1, S. 55 f. 7 Vgl. I. Buchholz, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher und ihre Verwirklichung in der DDR, Studienmaterial,. 1980, S. 81.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 279 (NJ DDR 1985, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 279 (NJ DDR 1985, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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