Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 276 (NJ DDR 1985, S. 276); 276 Neue Justiz 7/85 der DDR über die rechtlichen Kompetenzen, um das Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens in der Einheit mit den anderen Grundsätzen sozialistischer Strafrechtsprechung zu gewährleisten. Das Prinzip der Öffentlichkeit hat so u. a. dazu beigetragen, die Gesetzlichkeit im Strafverfahren, die Feststellung der Wahrheit und die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu sichern. Oberstes Gebot ist der Schutz der Würde des Menschen. Das ist zugleich auch Maßstab für die konkrete inhaltliche Gestaltung und Durchsetzung des Prinzips der Öffentlichkeit. Das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung und aktive Mitwirkung an der Feststellung der Wahrheit setzt Richtwerte für die Art und Weise des Zusammenwirkens der Strafverfolgungsorgane mit der Öffentlichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge kann es aus im Gesetz genau fixierten Gründen erforderlich sein, die Öffentlichkeit zeitweilig von der Teilnahme am Strafverfahren auszuschließen (§§ 10 Abs. 3, 211 Abs. 2 und 3, 233 StPO). Diese positive Bilanz hat in der vom regionalen Kolloquium der AIDP in Wien verabschiedeten Resolution, die der Vorbereitung des Ende August in Mailand stattfindenden VII. UN-Kongresses zu Problemen der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung dient, ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden. Das Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit bleibt auch in Zukunft die Hauptrichtung der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Strafverfolgungsorgane der DDR. Im Programm der SED heißt es dazu: „Die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane wird noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit verbunden; die Rechte der gesellschaftlichen Gerichte werden erweitert.“* 3 9 10 Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Hauptverhandlung Große Bedeutung in der Strafgerichtsbarkeit der DDR hat die zielgerichtete Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Hauptverhandlung. In einer großen Zahl von Fällen laden die Gerichte Vertreter der Öffentlichkeit zielgerichtet und differenziert ein. Was die gesellschaftlichen Gerichte betrifft, so beraten die Konfliktkommissionen in Anwesenheit der interessierten Arbeitskollektive, Leiter und Vertreter der Gewerkschaften; an den Beratungen der Schiedskommissionen nehmen Bürger aus dem Wohngebiet oder der Gemeinde oder Vertreter der örtlichen Staatsorgane teil. Häufig wird die Strafsache im Anschluß an die Hauptverhandlung bzw. Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht mit den Teilnehmern ausgewertet. Diese Formen des Zugangs der Öffentlichkeit zum Strafverfahren sind konkrete Umsetzung von Verfassungsgrundsätzen. In Art. 90 Abs. 2 und 3 heißt es: „Die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sind gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger. Die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege ist gewährleistet. Sie wird im einzelnen durch Gesetz bestimmt.“ Die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung ist nach sozialistischem Strafrecht also keine passive, dem Bürger eingeräumte, ihm gewährte Rechtsmöglichkeit, sondern eine wichtige Form zielgerichteter Zusammenarbeit im Kampf gegen die Kriminalität. Dabei steht das Bemühen um effektive Formen der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, speziell der Hauptverhandlung, natürlich in engem Zusammenhang mit allen anderen Arten der Mitwirkung der Öffentlichkeit im Strafverfahren und kann nur zusammen mit diesen richtig bewertet werden. In der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit wird der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung vor allem eine Schutz- und Kontrollfunktion zugewiesen. Aber auch sie kann sich nur dann voll entfalten, wenn die Belange der Öffentlichkeit gebührend bedacht werden. Deshalb wurde in der Resolution des Wiener Kolloquiums darauf orientiert, die Anstrengungen zu erhöhen, um eine solche Mitwirkung an der Hauptverhandlung zu intensivieren und wirksamer zu gestalten. Zur vollen Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer Beteili- gung der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung heißt es in der Resolution: „Die Wirksamkeit dieser Maßnahme zeigt sich vor allem in den Rechtsordnungen, die sich dieser Aufgabe besonders gewidmet haben und die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung als Teil des Gesamtkonzepts der öffentlichen Mitwirkung bei der Strafrechtspflege betrachten. Als Beispiel kann hier auf entsprechende Bemühungen der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen werden.“ Ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung Besondere Bedeutung kommt bei der Ausübung der Rechtsprechung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und der weiteren Stärkung der Autorität der Schöffen zu. Die über 300 000 Mitglieder von gesellschaftlichen Gerichten und die mehr als 50 000 Schöffen tragen dazu bei, eine wirksame Reaktion auf Strafrechtsverletzungen zu sichern und eine zielgerichtete kriminalitätsvorbeugende Arbeit zu leisten.*9 Die Aufgabe, die Fähigkeiten dieser Bürger, ihre Kenntnisse, Erfahrungen und ihre Bereitschaft noch bewußter und planmäßiger in allen Stadien des Strafverfahrens, einschließlich seiner Auswertung, zu nutzen, nimmt an Gewicht zu. Wir lehnen deshalb auch solche Diskussionen und Praktiken in bürgerlichen Staaten ab, die auf eine Einengung der Mitwirkung von Schöffen hinzielen. So wurde z. B. auf dem Kolloqium vorgetragen, daß in der bundesdeutschen Rechtsprechung eine höhere Effektivität durch Schöffenbeteiligung nicht nachweisbar sei. Die Ursache hierfür dürfte nicht im Wesen des Rechtsgrundsatzes der Schöffenbeteiligung selbst zu suchen sein, sondern vielmehr darin liegen, daß es kaum ernsthafte Bemühungen um die Sicherung aktiver Mitwirkung der Schöffen im Strafverfahren gibt.11 So ist ihnen in der BRD nach obergerichtlicher Entscheidung die Einsichtnahme in die Strafakten nicht gestattet; dem Richter ist es untersagt, mit den Schöffen außerhalb des Gerichtssaals über tatsächliche und rechtliche Probleme des anhängigen Verfahrens zu sprechen; für die Zeit der Schöffentätigkeit erhält der Bürger einen teilweise finanziellen Ausgleich. Allein aus diesen Gründen lehnen es dann viele Werktätige überhaupt ab, das Schöffenamt auszuüben. Die Resolution des Kolloquiums stellte indessen fest, daß die Beteiligung von Laien an der Gerichtsbarkeit eine besonders geeignete Möglichkeit zur Verstärkung der Effektivität des Strafrechts bedeuten kann. Und weiter: „Die eigentliche Funktion einer solchen Mitwirkung läßt sich allerdings nur dann erzielen, wenn eine echte Gleichstellung der Laienrichter mit dem Berufsrichter gewährleistet ist; dies gilt auch für das Recht auf Aktenkenntnis. Eine rein formelle Gleichstellung reicht dazu nicht aus; entscheidend ist vielmehr, daß durch eine intensive Aufklärung und Belehrung über ihre Handlungsmöglichkeiten die Laienrichter in die Lage versetzt werden, diese selbständig und sachgerecht wahrzunehmen.“ Sodann wird darauf verwiesen, daß komplizierte juristische Regelungen für eine solche Mitwirkung zu vermeiden sind, daß die Auswahlmodi für die Laienrichter zu überdenken und ein angemessener finanzieller Ausgleich für den Zeitaufwand für alle Personengruppen angestrebt werden sollte. Zur Gestaltung der Rechtspublizistik Die Gerichtsberichterstattung ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit insgesamt und insofern deren Zielstellung zugeordnet.12 Sie hat vor allem die Funktion, die Öffentlichkeit zu mobilisieren, zur Vorbeugung von Straftaten bzw. zu einer wirksamen Reaktion auf Straftaten beizutragen. Dieser Standpunkt wurde auch auf dem Wiener Forum vertreten. 9 Programm der SED, Berlin 1976, S. 43. 10 Vgl. hierzu den Beitrag von S. Sahr in diesem Heft und H. Kern in NJ 1984, Heft 8, S. 301. 11 Vgl. R. Herrmann, „Schöffen in der BRD keine gleichberechtigten Richter“, NJ 1979, Heft 3, S. 130 ff.; und zur gleichen Problematik H. Weber in NJ 1984, Heft 5, S. 177; vgl. auch „.Fachleute' statt Schöffen“, Bel anderen gelesen, in: NJ 1984, Heft 4, S. 132. 12 Vgl. dazu P. Przybylski, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 276 (NJ DDR 1985, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 276 (NJ DDR 1985, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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