Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 271 (NJ DDR 1985, S. 271); Neue Justiz 7/85 271 der Erzeugnisse muß mit einer Vervollkommnung der Schutz-güte einhergehen. Die Modernisierung der Grundmittel als Einheit von Generalreparaturen und Rationalisierungsinvestitionen ist konsequent für die weitere Erhöhung des Niveaus der Arbeitssicherheit zu nutzen. Erhebliche Reserven bestehen in der Erhaltung der Schutzgüte im Rahmen der Instandhaltung. In Verbindung mit der komplexen Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit ist auch eine Erhöhung des Niveaus der Arbedfssicherheit mit zu erreichen. Diese Aufgabe muß in den Betrieben ganz konkret gestellt werden, ansonsten ist die Zielstellung von Instandhaltungsmaßnahmen nicht erreicht. Die aktuellen Probleme der weiteren Arbeit zur Durchsetzung der Schutzgüte bestehen in folgendem: Eine neue Entwicklungsrichtung zur Gewährleistung der Schutzgüte ist die Integration der Erfordernisse der Arbeitssicherheit in die vor uns stehende breite Einführung der Automatisierung der Konstruktion. Das Wesen der rechnergestützten Konstruktion besteht darin, die schöpferischen Fähigkeiten des Menschen mit den Möglichkeiten der digitalen Datenverarbeitung zu verbinden. Das erfordert, Sicherheitsvorschriften, Dimensionierungsberechnungen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie Prinzip- und Typenlösungen datenverarbeitungsgerecht auf zu bereiten und zu speichern. Das ist für alle Kombinate und Betriebe nicht erst eine Angelegenheit von morgen, sondern von heute Eine weitere aktuelle Aufgabe zur Gewährleistung der Schutzgüte besteht darin, Sicherheitslösungen nicht erstarren zu lassen. Wo gestern lediglich eine bedingt wirkende sicherheitstechnische Einrichtung zum Einsatz kommen konnte, wo eine aufwendige Verkleidung oder Kapselung erfolgte, ist heute möglicherweise durch die Potenzen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts über neue Wirkprinzipien, über die Nutzung von Mikroelektronik, über moderne Steuer- und Regelungstechnik eine bessere Lösung mit weniger Aufwand möglich. Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Schutzgüte der Erzeugnisse nicht schlechthin nur zu gewährleisten, sondern sie planmäßig weiterzuentwickeln. Die Entwicklung geht in die Richtung, vielseitig anwendbare Maschinen und Ausrüstungen einzusetzen, um damit unterschiedliche, auch noch nicht bekannte Erzeugnisse produzieren- zu können und eine einfache und schnelle Umrüst-barkeit der Produktionsausrüstungen zu ermöglichen. Das alles erfordert neue Überlegungen zur Schutzgüte und eine vielseitig nutzbare und wirksame Sicherheitstechnik entsprechend den variablen Nutzungsmöglichkeiten der Grundmittel. Bei der Durchsetzung der Schutzgüte geht es also um einen ständigen Prozeß, nicht um einmalige abgeschlossene Aktivitäten. Allen Sicherheitslösungen sind hohe, am internationalen Niveau gemessene Maßstäbe zugrunde zu legen. Verantwortung der Leiter für Bedingungen arbeitsschutzgerechten Verhaltens Eine wichtige Seite des Arbeitsschutzes, zu der gegenwärtig vielfältige Diskussionen geführt werden, ist das arbeitsschutzgerechte Verhalten der Werktätigen. Dabei sind auch von Leitungskadern Auffassungen anzutreffen, wonach die Mehrzahl der Arbeitsunfälle sog. „Verhaltensunfälle“ sind, die den objektiven Möglichkeiten der Unfallverhütung angeblich verschlossen bleiben. Weitere Fortschritte bei der Zurückdrän-gung der Arbeitsunfälle erfordern eine vollständige Überwindung derartiger Auffassungen, deren Ursachen in der oberflächlichen Betrachtung des Unfallgeschehens einerseits und in dem nicht richtigen Verstehen der Rangfolge der Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit andererseits liegen. Zu schnell wird nur das direkte Unfallereignis betrachtet, während alle sonstigen Bedingungen außer acht gelassen werden und das Verhalten leichtfertig zur Unfallursache erklärt wird. Jeder Unfall hat aber eine Vorgeschichte und einen Hintergrund. Es ist völlig irreführend, von der Verhaltensbedingtheit des Unfalls zu sprechen, denn bedingt ist nur das Verhalten der Werktätigen. Bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen geht es nicht um die vermeintlichen Unzulänglichkeiten dm Verhalten der Werktätigen, sondern um die Verantwortlichkeit für Nachlässigkeiten bei der Gewährleistung der Arbeitssicherhedt entsprechend der in unserer Afbedtsschutzverordnung vorgeschriebenen Rangfolge der Maßnahmen. Es müssen die Faktoren aufgedeckt werden, die zum spezifischen Verhalten eines Werktätigen im konkreten Fall geführt haben. Die objektiven Bedingungen im Arbeitsprozeß und auch darüber hinaus in der Freizeit führen entscheidend zum spezifischen Verhalten in einer bestimmten Art und Weise. Dieser Bedingtheit des Verhaltens entsprechend sind Schlußfolgerungen aus den Unfällen abzuleiten, bei denen die Nichteinhaltung von Verhaltensforderungen durch den Werktätigen eine Rolle spielt. Zuallererst muß es darum gehen, die Gestaltung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen und zu verändern. Es kommt dann zu Verstößen gegen Verhaltensregeln, wenn die Sicherheitslösung dem Anspruch des Reproduktionsprozesses insgesamt nicht voll entspricht. Schutzvorrichtungen müssen stets so sein, daß durch sie das Leistungsstreben der Werktätigen nicht negativ beeinflußt, der Arbeitsablauf erleichtert und nicht gehemmt und die Qualität der Produkte nicht beeinträchtigt wird. Es kann keine abstrakte technische Sicherheitslösung geben. Sie muß sich einordnen in das Gesamtkonzept und der Effektivität des Reproduktionsprozesses dienen. Natürlich sind nicht in allen Fällen sofort ideale technische Lösungen möglich. Dann besteht die Verantwortung des Betriebes darin, Hilfsmittel am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Gestaltung des Arbeitsplatzes so vorzunehmen, daß die notwendigen Aufmerksamkeitsleistungein des Werktätigen gesichert werden (z. B. durch entsprechende Bedientableaus). An Bedeutung gewinnt die Nutzung arbeits- und ingenieurpsychologischer Erkenntnisse bei der Gestaltung der Technik und der Gewährleistung einer sicheren Arbeitsorganisation. Die psychologischen Beiträge zur Gestaltung und Modernisierung der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten sind darauf zu richten, Bedingungen für ein sicheres und zuverlässiges Bedienen, Überwachen und Instandhalten der Technik zu gewährleisten. Wenn die Arbeitssicherheit noch nicht über die Technik gewährleistet werden kann, so ist das Aufstellen von Verhaltensregeln für die Werktätigen nur ein erster Schritt. Die Erfüllbarkeit dieser Regeln muß gesichert werden. Das erfordert eine kontinuierliche Entwicklung bzw. Festigung des Wissens, Könnens und der Motive zum arbeitsschutzgerechten Verhalten. Wichtig ist insbesondere das Niveau der Einbeziehung des Arbeitsschutzes in die tägliche Leitungsarbeit. Wird das Nichteinhalten der. Verhaltensforderungen vom Leiter geduldet, stillschweigend zur Kenntnis genommen oder sogar noch durch entgegenwirkende Maßnahmen stimuliert, dann ist das als nichtarbeitsschutzgerechtes Verhalten durch eben diesen Leiter zu werten. Widersprüche zwischen seinen Forderungen und seinem Verhalten untergraben die Autorität und damit die Motivierung des Kollektivs. Er muß es verstehen, überzeugend die Erfordernisse eines arbeitsschutzgerechten Verhaltens zum Allgemeingut jedes Kollektivmitglieds werden zu lassen. Nur Aufgaben, die durch die Köpfe der Mitglieder des Kollektivs gegangeö sind, haben motivierende Wirkung und fördern ein dauerhaftes arbeitsschutzgerechtes Verhalten. Diese Wirkung wächst mit dem Grad der Einbeziehung der Werktätigen in die Fixierung von speziellen notwendigen Verhaltensforderungen. Die Identifizierung der Werktätigen mit solchen Festlegungen ist um so größer, je umfassender sie in die Erarbeitung von Vorgaben einbezogen werden. Das Streben nach korrekter Erfüllung von Arbeitsschutzforderungen wird dann initiiert, wenn diese vom Leiter ernst genommen werden, wenn eine genaue Kontrolle erfolgt und Versäumnisse kritisch ausgewertet werden. Unsere Analysen besagen, daß bei Arbeitsunfällen letztlich leitungsmäßige Versäumnisse bzw. das Zulassen begünstigender Bedingungen eine Rolle spielen, für die die Leiter verantwortlich sind. Das persönliche Verhalten der Werktätigen wird ohne Zweifel durch die Vorbildwirkung, durch die Einstellung der Leiter zu den Erfordernissen des Arbeitsschutzes mitgeprägt. Entscheidend sind ebenso die vorausschauende Anleitung, die Qualität der Arbeitsschutzbelehrung, die ständige Kon-trolltätigkeit, die Schaffung eines entsprechenden Klimas in., den Kollektiven. Kameradschaftliche Hilfe, kritische Auseinandersetzung und Weiterentwicklung des Verantwortungsbewußtseins fördern und entwickeln die Verinnerlichung von Verhaltensnormen, tragen zur Ausprägung arbeitsschutzgerechter Gewohnheiten bei. Die positive Wirkung der Leitungstätigkeit auf die Vermeidung von Unfällen findet eine vielfache Bestätigung in den unfallfrei arbeitenden Kollektiven. In diesen Kollektiven wird der Arbeitsschutz in die Bewertung der Leistungen jedes einzelnen sowie in die entsprechenden betrieblichen Dokumente richtig einbezogen. Die Meister als die unmittelbaren Vorgesetzten führen anschauliche Belehrungen durch und schaffen eine kritische, aber vertrauensvolle Atmosphäre. Sie schaffen ein gutes Verhältnis im Kollektiv und nehmen ständig Einfluß auf die Festigung arbeitsschutzgerechter Verhaltensweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 271 (NJ DDR 1985, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 271 (NJ DDR 1985, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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