Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 266 (NJ DDR 1985, S. 266); 266 Neue Justiz 7/85 4. bilaterale Verträge zwischen der UdSSR und den USA zur Begrenzung der strategisdien Rüstungen; 5. Bestimmungen der UN-Charta zur Abrüstung und die Praxis der UN-Organe dazu. Diese fünf Normenkomplexe sollen im weiteren näher untersucht werden; dabei ist es natürlich nicht möglich, alle zu dem jeweiligen Komplex gehörenden Normen aufzuführen. Die Bedeutung der Grundprinzipien des Völkerrechts für die Abrüstung Die Grundprinzipien des Völkerrechts, zu denen entsprechend der Prdnzipiendeklaration von 19705 6 unstreitig die sieben Grundprinzipien in Art. 1 und 2 der UN-Charta gehören, sind für die Verhinderung eines Atomkrieges, für die Einstellung des Wettrüstens und für Maßnahmen der Abrüstung jeglicher Art von maßgeblicher juristischer Bedeutung. Diese Grundprinzipien errichten eine rechtliche Schranke gegen jeden Aggressionskrieg damit auch gegen den Atomkrieg , und sie führen eine Friedenspflicht der Staaten ein. Das gilt in besonderem Maße für das Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt (Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta), in dem der friedenssichernde Charakter aller Grundprinzipien am deutlichsten zum Ausdruck kommt. Das Gewaltverbot bestimmt das völkerrechtliche Normensystem und bewirkt insbesondere, daß das gesamte Völkerrecht im Zweifel immer zugunsten der Friedenspflicht der Staaten zu interpretieren ist. Für die Verhütung eines Atomkrieges durch Abrüstung sind besonders folgende Aspekte des Gewaltverbots bedeutsam, die in der Prinzipiendeklaration und in der Aggressionsdefinition von 19746 herausgestellt sind: 1. daß der Aggressionskrieg verboten ist und ein Verbrechen an der Menschheit darstellt, das völkerrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht; 2. daß im Falle der Verletzung des Aggressionsverbots Rechtsfolgen eintreten, Sanktionen, die neben der UNO als Staatenorganisation auch das Opfer der Aggression zu militärischer Gegenwehr gemäß dem Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der UN-Charta berechtigen; 3. daß wie es in der Prinzipiendeklaration heißt „alle Staaten nach Treu und Glauben Verhandlungen zum baldigen Abschluß eines universellen Vertrags über allgemeine und vollständige Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle führen und nach Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der internationalen Spannungen und zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Staaten streben (sollen)“. Die Hervorhebung dieser Seiten des Gewaltverbots soll deutlich machen, daß und warum die Grundprinzipien der UN-Charta kein allgemeines Abrüstungsprinzip enthalten, aus dem sich für alle Staaten eine Pflicht zur Abrüstung ergebe. Die Grundprinzipien sind kein pazifistisches Recht, sondern eine Widerspiegelung des Standes des internationalen Kräfteverhältnisses seit dem Ende des zweiten Weltkrieges. Sie sind darauf gerichtet, die friedliche Koexistenz zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten zu sichern und zu verhindern, daß sich die Aggressionsursachen, die ständig in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung reproduziert werden, international entladen. Das kann freilich auch beim derzeitigen Stand des internationalen Kräfteverhältnisses nicht immer gewährleistet werden. Die Tatsache, daß jeder Staat Waffen und andere militärische Mittel zum Schutz vor äußeren Angriffen besitzt, ist daher an sich nicht völkerrechtswidrig. Aber durch das Gewalt- bzw. das Aggressionsverbot ist die Einsatzrichtung der Waffen und damit ein Aspekt der Verhinderung von Aggressionen vorgegeben: Waffen dürfen niemals für aggressive Zwecke eingesetzt werden. Das bedeutet im Sinne der Aggressionsdefinition, daß kein Staat als erster Waffen gegen einen anderen Staat, dessen politische Unabhängigkeit oder territoriale Integrität einsetzen darf. Waffen dürfen nur zur Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff dienen. Durch den oben aus der Prinzipiendeklaration zitierten Satz über die Notwendigkeit von Abrüstungsverhandlungen ist außerdem erstmalig universell im Rahmen der UNO festgestellt worden, was bereits in der Deklaration der Sowjetregierung über allgemeine und vollständige Abrüstung vom 18. September 19597 als Aufgabe für die UNO vorgeschlagen war: daß die allgemeine und vollständige Abrüstung das Ziel ist, mit dessen Realisierung letztlich die Einhaltung des Gewaltverbots gesichert werden kann, und daß der Weg dahin über völkerrechtliche Verträge führt. Eine Pflicht der Staaten, sich immer und unter allen Umständen in Abrü- stungsverhandlungen zu begeben, kann m. E. hieraus noch nicht abgeleitet werden. Auch die Staatenpraxis nimmt offenbar keine solche allgemeine Verhandlungspflicht an, wie z. B. die Tatsache zeigt, daß die UdSSR Ende November 1983 nach dem Beginn der Stationierung neuer US-amerikanischer Erstschlagswaffen in Westeuropa die von Seiten der USA nur zum Schein geführten Genfer Verhandlungen über die Reduzierung der Mittelstrecken- und der strategischen Waffen eingestellt hat (Wegfall der Verhandlungsgrundlage).8 Durch die oben zitierte Passage der Prinzipiendeklaration ist insbesondere nicht zu klären, welcher Staat welchen anderen Staat zu welchen Abrüstungsfragen und mit welchem Ergebnis zu Verhandlungen verpflichten kann. Hingegen ergibt sich aus dieser Passage die m. E. wichtige Situation, daß die Aufforderung eines Staates an einen anderen, mit ihm über konkrete Abrüstungsfragen zu verhandeln, nicht als unfreundlicher Akt angesehen werden kann oder als sach-fremd abgetan werden darf, wenn es um die Suche nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Stärkung des Gewaltverbots geht. Genau die entgegengesetzte Haltung nehmen aber die Westmächte in einem UNO-Spezialkomitee ein, das sich auf der Grundlage eines sowjetischen Vertragsentwurfs von 1976 mit der Erhöhung der Effektivität des Prinzips der Nichtanwendung der Gewalt befaßt.9 10 11 Aus den Grundprinzipien des Völkerrechts ergeben sich damit m. E. mindestens zwei wichtige normative Elemente eines sich entwickelnden völkerrechtlichen Abrüstungsrechts: 1. das Verbot des Ersteinsatzes von Waffen und militärischen Mitteln jeder Art; 2. die Zweckbestimmung der vertraglichen Abrüstungsmaßnahmen: die Festigung des G#waltverbots und damit im Kern die Verhinderung von Aggressionen. Multilaterale Verträge Schranken gegen nukleares Wettrüsten Der zweite Normenkomplex betrifft multilaterale Verträge, die zu universeller Teilnahme oder zumindest zur universellen Anerkennung des durch sie errichteten Rechtsregimes tendieren und Abrüstungsfragen berühren. Bisher existieren konkrete Verpflichtungen auf dem Gebiet der Abrüstung m. E. nur in Gestalt einzelner Verträge. Unter diesen Verträgen nehmen diejenigen einen besonderen Platz ein, die sich auf souveränitätsfreie Räume beziehen. Darin verpflichten sich die Staaten u. a., militärische Aktivitäten in solchen nicht zum Staatsgebiet eines Staates gehörenden Räumen zu verhindern. Sie errichten durch diese Verträge eine Grenze gegen das Übergreifen des Wettrüstens in solche Gebiete und sehen dort grundsätzlich eine friedliche Nutzung vor. Das sind der Antarktis-Vertrag von 195916, der Weltraumvertrag von 1967H und der Meeresbodenvertrag von 1971.12 13 Ausdrücklich ist in diesen Verträgen z. B. die Stationierung und Erprobung von Kernwaffen untersagt, in der Antarktis darüber hinaus die Anlage von Militärstützpunkten und die Abhaltung von Manövern. Durch die Seerechtskonvention von 198213 ist das Regime des Meeresbodenvertrags bekräftigt worden, aber in bezug auf die Stabilität der beiden anderen Verträge gibt es einige Probleme: der Antarktis-Vertrag berechtigt bestimmte Mitglieder, ab 1989 eine Revision des Vertrags einzuleiten, und mehrere Staaten erheben bereits territoriale Ansprüche auf Teile der Antarktis. Beim Weltraumvertrag suchen die USA nach Lücken, um ihr unter dem Schlagwort „Krieg der Sterne“ betriebenes Programm der Militarisierung des Weltraums rechtfertigen zu können. Das wirft u. a. die Frage auf, ob es völkerrechtliche Hindernisse für eine Veränderung des Rechtsregimes dieser Verträge in der Richtung gibt, daß eine Revision zugunsten des Wettrüstens verboten und daß z. B. auch eine Militarisierung des Weltraums untersagt wäre. Davon kann man m. E. ausgehen, denn die übergreifende, grundsätzliche Verpflichtung aus allen drei Verträgen besteht in der allgemeinen Anerkennung einer Pflicht zur friedlichen Nutzung souveränitätsfreier Räume. Es kommt hinzu, daß heute gestützt auf die Grundprinzipien des Völkerrechts die Verpflichtungen der 5 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 709 ff. 6 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 919 ff. 7 Dokumente zur Abrüstung 1917-1976, Berlin 1978, S. 204 ff. 8 Vgl. die Erklärung des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR, Juri Andropow, in: ND vom 25. November 1983, S. 1. 9 Vgl. dazu E. Oeser, „Zur Arbeit des Gewaltverzichtskomitees der UNO“, in: Beiträge zur Souveränität, a. a. O., S. 113 ff. 10 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 469 ff. 11 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 576 ff. 12 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 721 ff. 13 UN-Doc. A./CONF. 62/122.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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