Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 265 (NJ DDR 1985, S. 265); Neue Justiz 7/85 265 tasche Mißachtung fundamentaler Menschenrechte charakterisierter Regime zum Gegenstand hat. Bereits in ihren ersten gemeinsamen Erklärungen ließen die Staaten der Antihitlerkoalition erkennen, daß sie entsprechend der vom Sowjetstaat stets vertretenen Position in der freien Entscheidung jedes Volkes über seine sozialen und politischen Lebensformen nicht nur ein politisches Postulat sahen, wie das zu jener Zeit in der bürgerlichen Theorie und Praxis durchgängig der Fall war41, sondern vielmehr ein unabdingbares Recht aller Völker42. Diese Haltung fand besonders in der Krim-Deklaration (Abschn. V) und in der Charta der Vereinten Nationen (Art. 1 Ziff. 2, Art. 55) ihren grundsätzlichen Ausdruck und wurde dann im Potsdamer Abkommen bekräftigt, präzisiert und konkret angewandt. In einer Reihe seiner Regelungen akuter Nachkriegsprobleme zeichnete sich auch bereits die Bestimmung des Inhalts des Selbstbestimmungsrechts der Völker ab, von der seine spätere Normierung in den Artikeln 1 der beiden Menschenrechtskonventionen vom 19. Dezember 196643 und seine Interpretation in der Prinzipiendeklaration vom 24. Oktober 1970 ausgingen. So liegt offensichtlich den im Potsdamer Abkommen enthaltenen Grundsätzen über die Zukunft Österreichs und Polens sowie über die mit den ehemaligen Verbündeten Hitlerdeutsch- lands abzuschließenden Friedensverträgen (Abschn. VIII bis X) und ebenso seiner Feststellung, daß auch dem für den faschistischen Aggressionskrieg verantwortlichen deutschen Volk nach einer „demokratischen und friedlichen“ Neugestaltung seines Lebens der Wiedereintritt in den Kreis der „freien und friedlichen Völker der Welt“ gewährleistet wird (Abschn. III), die Betrachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker als eines unentziehbaren Rechts sämtlicher Völker zugrunde, die dann in der Prinzipiendeklaration eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Ebenso bahnt sich in den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens deutlich das Verständnis des Selbstbestimmungsrechts als eines Rechts aller Völker an, das als Recht jedes Volkes das gleiche Recht jedes anderen Volkes in sich schließt Fortsetzung auf S. 274 41 Vgl. statt vieler H. Armbruster, „Selbstbestimmungsrecht'', ln: K. Strupp/H.-J. Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts. 3. Bd„ Berlin (West) 1962, S. 250 ff. 42 Vgl. hierzu u. a. Deklaration der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942, ln: Handbuch der Verträge, a. a. O., S. 320 f.; Moskauer Deklarationen vom 30. Oktober 1943, in: Handbuch der Verträge, a. a. O., S. 327 ff. 43 Völkerrecht, Dokumente, Berlin 1980, Teil 2, S. 552 £E., 568 ff. Völkerrechtliche Grundlagen der Abrüstung Prof. Dr. sc. EDITH OESER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Im politisch-diplomatischen Ringen um die Sicherung des Weltfriedens sind die Fragen des Rüstungsstopps, der Rüstungsbegrenzung und der Abrüstung zum entscheidenden Feld des Kampfes um die Verhinderung eines Atomkrdeges geworden. Seit ihrem Eintritt in die internationalen Beziehungen hat die Sowjetunion ständig versucht, die Abrüstung als Mittel der Friedenssicherung in die zwischenstaatlichen Verhandlungen einzuführen und zum Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarungen zu machen. Auch gegenwärtig ist sie vereint mit den anderen Ländern der sozialistischen Gemeinschaft der Motor internationaler Abrüstungsgespräche und -Verhandlungen. Dabei hat sich gezeigt, daß Fragen der Abrüstung in dem Maße völkerrechtlich regelungsfähig geworden sind, wie sich das internationale Kräfteverhältnis weiter zugunsten des Sozialismus veränderte und zwischen der UdSSR und den USA, zwischen den Staaten des Warschauer Vertrages und den NATO-Staaten ein ungefähres militärisches Gleichgewicht entstand. Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft ist es, zu sichten und zu ordnen, welche Prinzipien und Normen das Völkerrecht in bezug auf die Abrüstung enthält, und festzustellen, inwieweit es den Prozeß der Abrüstung unterstützen kann und muß. Zum Begriff der Abrüstung Der Begriff der Abrüstung wird in der internationalen Diskussion sehr weit gefaßt und als Oberbegriff für verschiedene Aspekte des Problems verwendet. Außer der Abrüstung im ursprünglichen, wörtlichen und engeren Sinne, also der Verminderung und Beseitigung von Truppen und Rüstungen, umfaßt der Begriff sowohl die Maßnahmen zur Einstellung des Wettrüstens auf allen Gebieten, besonders im nuklearen Bereich, als auch Schritte zur Begrenzung des Wettrüstens. Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit der Abrüstung solche Fragen diskutiert wie: ausdrückliche Verbote des Einsatzes bestimmter Waffen, besonders Massenvemichtungs-waffen, ohne daß dabei bereits deren Produktion oder Stationierung berührt würde; Vereinbarungen über die Reduzierung der nationalen Militäretats; Maßnahmen gegen den internationalen Waffenhandel u. a. m. Generell kann man beobachten, daß zur Zeit im Mittelpunkt des politischen Kampfes das Vorfeld der eigentlichen Abrüstung steht, d. h. Maßnahmen, die den Zugang zur Abrüstung auf verschiedenen Gebieten öffnen könnten. Meines Erachtens ist es notwendig, daß die Völkerrechtswissenschaft sich diesen praktisch-politischen Gegebenheiten der internationalen Auseinandersetzung anpaßt und einen erweiterten Abrüstungsbegriff entwickelt, der neben den völkerrechtlichen Instrumenten zur Abrüstung und Rüstungsbegrenzung alles erfaßt, was zur Reduzierung von Waffen, Rüstungen, Armeen mit völkerrechtlichen Mitteln führen kann, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen auf diesem Gebiet. In der Völkerrechtsliteratur finden sich zunehmend Arbeiten, die verschiedene Aspekte der Abrüstung aus dem o. g. breiten Spektrum behandeln. Es gibt Publikationen, die die Existenz eines völkerrechtlichen Prinzips der Abrüstung oder zumindest eine Entwicklung in dieser Richtung nachzuweisen suchen.1 Andere Arbeiten gehen davon aus, daß das allgemeine Völkerrecht eine Pflicht der Staaten zu Abrüstungsverhandlungen enthält.2 Einige Autoren heben die Existenz eines völkerrechtlichen Prinzips der Gleichheit und der gleichen Sicherheit hervor.3 In der Literatur wird dem Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen große Aufmerksamkeit gewidmet; dazu sind in allen sozialistischen Ländern weitgehend einheitliche Positionen anzutreffen, die auch von Juristen in den USA, in Westeuropa, in Japan usw. geteilt werden.4 Im folgenden soll auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen aufmerksam gemacht werden, die wir im Völkerrecht besitzen und die ein wesentlicher Ausgangspunkt für verallgemeinernde Aussagen sein müssen. Ich komme dabei zu dem Ergebnis, daß sich bereits bis zu einem gewissen Grade ein nukleares Abrüstungsrecht entwickelt hat und daß darüber hinaus wichtige normative Elemente eines sich entwickelnden generellen Abrüstungsrechts im o. g. weiten Sinne existieren. Meines Erachtens gibt es in dieser Hinsicht fünf Normenkomplexe von verschiedener juristischer Qualität und Bedeutung: , 1. die Grundprinzipien des Völkerrechts, besonders das Gewaltverbot; 2. multilaterale Verträge, die zur Universalität tendieren und die hauptsächlich Stationierungs- und Testverbote für Kernwaffen enthalten; 3. Teile des humanitären Völkerrechts, durch die in Verbindung mit dem Aggressionsverbot der Ersteinsatz von Kernwaffen untersagt wird; 1 Vgl. beispielsweise G. I. Tunkin, Recht und Gewalt lm Internationalen System, Moskau 1983, s. 42 ff. (russ.). 2 Vgl. K. Meier/S. Zeimer, „Gebot der Friedenssicherung, Abrüstung und Völkerrecht der Gegenwart“, Deutsche Außenpolitik 1983, Heft 2, S. 70 ff. (74); B. Graefrath, „Die Verpflichtung der Staaten zu effektiven Abrüstungsverhandlungen“, in: Beiträge zur Souveränität (Festschrift für R. Meister), Jena 1984, S. 103 ff. 3 Vgl. vor allem G. Stuby, „Der Abrüstungsbeschluß im Uchte des Völkerrechts“, in: Wider die „herrschende Meinung“ (Beiträge für W. Abendroth), Frankfurt am Main/New York 1982, S. 120 ff. 4 Vgl. beispielsweise L. Oppenheim/H. Lauterpacht, International Law, London/New York/Toronto 1960, Bd. 2, S. 348; E. Menzel, Legalität oder Illegalität der Anwendung von Atomwaffen, Tübingen 1960; J. Fried, „Das Völkerrecht verbietet Jeden nuklearen Erstschlag (Eine völkerrechtliche Studie)“, Informationen und Berichte der Vereinigung der Juristen der DDR 1981, Heft 3, S. 13 ff.; O. Kimminich, „Der Einfluß des humanitären Völkerrechts auf die Kernwaffenfrage“, in: Staatsrecht Völkerrecht Europarecäit (Festschrift für H.-J. Schlochauer), Berlin (West)/New York 1981, S. 407 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 265 (NJ DDR 1985, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 265 (NJ DDR 1985, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit mit bereits gerecht werden und was notwendig ist, um die höhere Qualität und politisch-operative Wirksamkeit in der Arbeit mit zu erreichen.

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