Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 264 (NJ DDR 1985, S. 264); 264 Neue Justiz 7/85 damer Abkommens sich so gut wie immittelbar nach seinem Abschluß von diesen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit der Sowjetunion lossagten und zum kalten Krieg gegen sie übergingen. Sie konnten jedoch nicht verhindern, daß das Prinzip der friedlichen Koexistenz vor allem dank seiner unbeirrten Vertretung durch die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft immer breitere internationale Anerkennung fand und zunehmend die Entwicklung des allgemein verbindlichen Völkerrechts bestimmt, daß es „sich im internationalen Leben in den Beziehungen zwischen den Staaten immer mehr den Weg (bahnt)“29 und auch von den imperialistischen Mächten immer wieder als einzige verantwortbare Grundlage der Beziehungen zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten bekräftigt werden muß.30 Heute erweist sich die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz als die „einzige vernünftige Basis für die internationalen Beziehungen“31, als der einzige reale Weg zum Abbau der gefahrdrohenden Konfrontation zwischen den beiden stärksten Militärbündnissen der Welt und zur Wiederbelebung und Weiterführung des Entspannungsprozesses. Die Tatsache, daß unter den Bedingungen unserer Zeit „der Frieden nur dann dauerhaft sein kann, wenn die friedliche konstruktive Koexistenz und die gleichberechtigte und gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit von Staaten, unabhängig von ihrer Gesellschaftsordnung, zu höchsten universellen Gesetzen der internationalen Beziehungen erhoben werden“32, unterstreicht die Bedeutung der vor allem in den Vereinbarungen der Antihitlerkoalition, insbesondere im Potsdamer Abkommen, erfolgten Entwicklung des Prinzips der friedlichen Koexistenz zu einem Grundgebot des geltenden Völkerrechts. Der Beitrag des Potsdamer Abkommens zur Ausgestaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots Von großem Gewicht für die Ausbildung des Völkerrechts der Gegenwart war auch der Beitrag, den das Potsdamer Abkommen zur Ausgestaltung des Verbots der Anwendung und Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen geleistet hat. Dieses für das Völkerrecht unserer Zeit fundamentale Prinzip, mit dem die rechtlichen Konsequenzen aus den Erfahrungen des zweiten Weltkrieges gezogen und entscheidende Grundlagen für eine qualitative Umgestaltung der gesamten internationalen Rechtsordnung geschaffen wurden, erfuhr seine schrittweise Ausarbeitung in einer Reihe von Vereinbarungen der Hauptmächte der Antihitlerkoalition aus den Jahren 1942 bis 1945 und seine grundsätzliche, allgemein verbindliche Normierung in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta. Auf dieser Grundlage baute das Potsdamer Abkommen vor allem das System der Sanktionen wegen Verletzungen des Gewaltverbots aus, das ein unverzichtbarer Bestandteil seines Durchsetzungsmechanismus ist. In den Festlegungen der Berliner Konferenz über den Charakter des Aggressionskrieges Hitlerdeutschlands als völkerrechtliches Verbrechen (Abschn. III), über die Verantwortlichkeit sowohl der faschistischen Staaten wie von Individuen für die von ihnen begangenen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Abschn. III A 3 und 5, Abschn. VII und X) sowie über die Wiedergutmachungsverpflichtungen der Aggressorstaaten für die von ihnen anderen Staaten und Völkern zugefügten Schäden und Leiden (Abschn. IV) kamen, konkret auf das nazistische Deutschland und seine Verbündeten bezogen, allgemeine Rechtsprinzipien zum Ausdruck und zur Anwendung, die dann ihre generelle Normierung und Weiterentwicklung in den Statuten der Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio33, in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 19 7 034 und in der Definition der Aggression vom 14. Dezember 197435 fanden. Mit ihnen vollzog sich die grundsätzliche Abkehr des Völkerrechts von den früheren Doktrinen vom „Recht“ der Staaten zur Kriegführung nach eigenem Belieben (jus ad bellum), von der angeblich „außerrechtlichen“, rein politischen Natur der Frage nach der „Berechtigung“ eines Krieges, vom Charakter der Forderungen nach Kriegsentschädigungen als an keinerlei rechtliche Maßstäbe gebundener reiner Machtausübung des Siegers und ähnlichen Auffassungen.36 Gewiß hat das im Ergebnis des Kampfes und Sieges der Antihitlerkoalition entstandene umfassende völkerrechtliche Gewaltverbot bis heute noch nicht vermocht, imperialistische Aggressionsakte unmöglich zu machen, wie gerade auch die jüngste Vergangenheit immer wieder gezeigt hat. Dennoch steht es in diametralem Gegensatz zu den geschichtlichen Tatsachen, wenn ausgerechnet Vertreter der für solche Rechts- brüche verantwortlichen Staaten behaupten, völkerrechtliche Instrumente hätten sich generell nicht als wirksame Mittel zur Aggressionsverhütung erwiesen und ihr weiterer Ausbau sei daher nicht sinnvoll.37 Die Verfechter solcher Thesen sind allein schon deshalb völlig unglaubwürdig, weil die zahlreichen völkerrechtswidrigen Gewaltanwendungen der letzten Jahre, auf die sie sich zur Begründung ihrer Behauptungen berufen, ja von den Staaten, für die sie sprechen, direkt oder indirekt selbst herbeigeführt worden sind und nun den Rechtsbrechern dazu dienen sollen, die Unwirksamkeit des Rechts zu beweisen. In Wirklichkeit zeigt jedoch gerade ihr Widerstand gegen eine weitere Ausgestaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots, daß sie in ihm sehr wohl ein ernsthaftes Hindernis für die Verwirklichung aggressiver Absichten sehen, das sie eben deshalb nicht verstärkt wissen wollen. Im übrigen ist unbestreitbar, daß sich das Gewaltverbot des geltenden Völkerrechts längst als eine wichtige Rechtsgrundlage und ein bedeutender Mobilisierungsfaktor für den Friedenskampf erwiesen hat. Es ist tief in das Bewußtsein der Völker eingegangen und gibt Aktionen gegen aggressive Kräfte immer wieder Auftrieb. Seine allseitige Durchsetzung bleibt eine Aufgabe, die im harten Kampf der friedliebenden Staaten und der weltweiten Friedensbewegung der Völker gegen diejenigen imperialistischen Kreise gelöst werden muß und kann, die nicht beredt sind, die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen andere Staaten und Völker endgültig aus dem Instrumentarium ihrer Politik zu entfernen. Dem tragen die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft insbesondere auch mit ihren Initiativen zur Präzisierung und Effektivierung des Gewaltverbots Rechnung, von denen gegenwärtig der von der Sowjetunion der UNO vorgelegte Entwurf eines Weltvertrages über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen38 und der Vorschlag der Warschauer Vertragsstaaten zeugen, zwischen ihnen und den Mitgliedsländern der NATO einen Vertrag über den gegenseitigen Verzicht auf die Anwendung militärischer Gewalt und über die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen39 abzuschließen. Die sozialistischen Staaten ziehen damit aus den geschichtlichen Erfahrungen des zweiten Weltkrieges, in dem es erst nach maßlosen Leiden und Opfern der Völker im Potsdamer Abkommen und in anderen Vereinbarungen der Antihitlerkoalition zur Herausbildung der Völkerrechtsprin-zdpien des Gewaltverbots und der Verantwortlichkeit von Aggressoren für ihre Verbrechen kam, die Schlußfolgerung: Auch die Gestaltung des Völkerrechts muß der historischen Lehre gerecht werden, „daß man gegen eine Aggression entschieden und gemeinsam kämpfen muß, solange der Kriegsbrand noch nicht ausgebrochen ist“.40 Die Rolle des Potsdamer Abkommens für das Selbstbestimmungsrecht der Völker und für das Faschismusverbot Hervorhebung verdient schließlich der Anteil des Potsdamer Abkommens an der Entwicklung des für den demokratischen Charakter des heutigen internationalen Rechts besonders kennzeichnenden Normenkomplexes, der die Anerkennung und inhaltliche Ausgestaltung des Selbstbestimmungsrechts der Völker sowie die in engstem Zusammenhang damit stehenden Regelungen über die Gewährleistung grundlegender Menschenrechte und die Rechtswidrigkeit faschistischer, rassistischer und anderer durch die massenhafte und systema- 29 Appell des Zentralkomitees der KPdSU, des Präsidiums des Obersten Sowjets und des Ministerrats der UdSSR an die Völker, Parlamente und Regierungen aller Länder, ND vom 10. Mal 1985, S. 2. 30 So z. B. in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit ln Europa (KSZE) vom 1. August 1975 und im Abschließenden Dokument des Madrider Nachfolgetreffens der KSZE-Staaten vom 9. September 1983. 31 E. Honecker, Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der SED mit den 1. Sekretären der Kreisleitungen am 1. Februar 1985, ND vom 2./3. Februar 1985, S. 1. 32 M. Gorbatschow, a. a. O., ND vom 9. Mai 1985, S. 8. 33 Völkerrecht, Dokumente, Berlin 1980, Teil 1, S. 146 fl. 34 Völkerrecht, Dokumente, Berlin 1980, Teil 3, S. 709 tt. 35 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 919 fl. 36 Vgl. hierzu statt vieler F. von Liszt/M. Fleischmann, Das Völkerrecht, Berlin 1925, S. 445 fl., 559 H. 37 Vgl. hierzu insbesondere die Stellungnahmen der USA und Groß- britanniens im Sonderausschuß der UNO zur Erhöhung der Wirksamkeit des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen, in: UN-Doc. A/33/41, A/34/41, A/35/41, A/36/41, A/37/41, A/38/41, A/39/41. 38 UNO-Bilanz 1976/77 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1977), S. 151 f. 39 Vgl. Politische Deklaration der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages vom 5. Januar 1983, ND vom 7. Januar 1983. 40 Appell des Zentralkomitees der KPdSU, des Präsidiums des Obersten Sowjets und des Ministerrates der UdSSR an die Völker, Parlamente und Regierungen aller Länder, ND vom 10. Mai 1985, S. 2.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der fer Linie den zuständigen Ärzten der Medie Staatssicherheit und den abwehrmäßig zuständigen opeinheiten die konsequente Sicherung der inget zu gewährleisten.

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