Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 262 (NJ DDR 1985, S. 262); 262 Neue Justiz 7/85 Die Bedeutung des Potsdamer Abkommens für die Entwicklung des Völkerrechts Prof. em. Dr. sc. Dr. h. c. HERBERT KRÖGER, Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Zu den geschichtlich bedeutsamen, weit in die Zukunft reichenden und die Gestaltung der internationalen Beziehungen tiefgreifend beeinflussenden Auswirkungen des siegreichen Kampfes der Sowjetunion und der anderen Staaten der Antihitlerkoalition gegen das nazistische Deutschland und seine Verbündeten im zweiten Weltkrieg gehört nicht zuletzt auch der Beitrag, den diese Staaten hierbei zur Entwicklung des Völkerrechts geleistet haben. Er war vor allem dadurch gekennzeichnet, daß besonders in den Vereinbarungen, die die Hauptmächte der Antihitlerkoalition im Verlauf und im Ergebnis ihres gemeinsamen antifaschistischen Kampfes miteinander abschlossen, infolge des Einflusses der Sowjetunion in bedeutendem Umfang von ihr vertretene Rechtsvorstellungen Ausdruck: fanden. Mit ihrer Akzeptierung auch durch die führenden imperialistischen Mächte und zahlreiche andere kapitalistische Staaten in Abkommen zwischen Teilnehmern an der Antihitlerkoalition begann die fortschreitende Umwandlung des Gesamtsystems des allgemein-verbindlichen Völkerrechts von einem bis dahin einseitig durch imperialistische Interessen bestimmten zwischenstaatlichen Verhaltenskodex zu der allgemein-demokratischen, auf die Sicherung des Friedens und die friedliche Koexistenz von Staaten mit unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Strukturen gerichteten internationalen Rechtsordnung von heute, deren Grunddokument die Charta der Vereinten Nationen ist. Die Ursprünge und Grundelemente dieser vom Geist des Kampfes der Völker gegen Faschismus und Krieg, gegen Rassismus, Kolonialismus und Völkermord, gegen imperialistische Gewaltherrschaft und Unterdrückung durchdrungenen und getragenen neuen Völkerrechtsordnung sind deutlich in den vielfältigen Vereinbarungen der Antihitlerkoalition erkennbar. Sie zeichnen sich bereits in der Beitrittserklärung der UdSSR zur Atlantikcharta vom 24. September 19411 und der Deklaration der Vereinten Nationen vom 1. Januar 19421 2 ab. Sie erfuhren ihre Weiterentwicklung in den bilateralen Verträgen der UdSSR mit Großbritannien vom 12. Juli 1941 und 26. Mai 1942, mit den USA vom 11. Juni 1942, mit der Tschechoslowakei vom 12. Dezember 1943, mit Frankreich vom 10. Dezember 1944, mit Jugoslawien vom 11. April 1945 und mit Polen vom 21. April 1945.3 Von besonderer Bedeutung waren in dieser Hinsicht die Drei- bzw. Vier-Mächte-Vereinbarungen in den Moskauer Deklarationen vom 30. Oktober 19434 5 6, in der Erklärung von Teheran vom 1. Dezember 19435, jn den Dumbarton-Oaks-Vorschlägen vom 11. Oktober 19446 und in der Mitteilung über die Krim-Konferenz vom 11. Februar 1945.7 Ihren entwickeltsten Ausdruck aber fanden die sich im Rahmen der Antihitlerkoalition herausbildenden völkerrechtlichen Grundsätze zweifellos in dem zeitlich letzten großen gemeinsamen Dokument der Hauptsiegermächte des zweiten Weltkrieges, der meist kurz als „Potsdamer Abkommen“ bezeich-neten Mitteilung über die Drei-Mächte-Konferenz von Berlin vom 2. August 1945.8 In ihr formulierten die UdSSR, die USA und Großbritannien mit nachträglich unter einigen Vorbehalten erteilter Zustimmung Frankreichs9 10 die grundlegenden politischen und völkerrechtlichen Prinzipien, von denen ihre Nachkriegspolitik bestimmt sein sollte und die sowohl die von ihnen unmittelbar nach Kriegsende gemeinsam zu ziehenden Schlußfolgerungen aus der Aggression und den Menschlichkeitsverbrechen der faschistischen Staaten, insbesondere Hitlerdeutschlands, betrafen als auch ihre einheitliche Grundorientierung für die im Ergebnis ihres Sieges zu schaffende dauerhafte Friedensordnung in Europa und der Welt. Das Potsdamer Abkommen als völkerrechtliches Instrument zur Gestaltung der Nachkriegsordnung Auf die Bedeutung des Potsdamer Abkommens als völkerrechtliches Instrument der Antihitlerkoalition zur Gestaltung der Nachkriegsverhältnisse im Sinne der Ziele des antifaschistischen Befreiungskrieges und einer stabilen Friedenssicherung wurde anläßlich des 40. Jahrestages des Sieges über Hdtler-deutschland erneut vielfach hingewiesen. Dabei hoben besonders die führenden Repräsentanten der DDR*9, der UdSSR11 und anderer Staaten der sozialistischen Gemeinschaft die geschichtlichen Wirkungen und den verpflichtenden Charakter der Beschlüsse von Potsdam hervor. So wertete z. B. der Appell des Zentralkomitees der KPdSU, des Präsidiums des Obersten Sowjets und des Ministerrats der UdSSR an die Völker, Parlamente und Regierungen aller Länder anläßlich des 40. Jahrestages der Beendigung des zweiten Weltkrieges vom 9. Mai 1985 die Vereinbarungen von Jalta und Potsdam als „historische Abkommen die das Fundament der Nachkriegs weit begründeten“ 12. Auch in den Grußbotschaften, die zum 8. Mai 1985 zwischen höchsten Vertretern der Sowjetunion, der USA, Großbritanniens und Frankreichs ausgetauscht wurden13 14, kamen ähnliche Würdigungen der in den Dokumenten von Jalta und Potsdam festgelegten Ergebnisse des Sieges der Antihitlerkoalition zum Ausdruck. Zugleich aber wurde mit Besorgnis festgestellt, daß auch heute „bestimmte Kräfte in Europa und außerhalb des Kontinents ihre gefährlichen Pläne nicht aufgegeben (haben), die Abkommen von Jalta und Potsdam zu untergraben“f* und die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges rückgängig zu machen15 16. Denn in der Tat haben sich reaktionäre und aggressive imperialistische Kreise noch keineswegs mit den im Gefolge des zweiten Weltkrieges und im Laufe der Nachkriegsentwicklung eingetretenen weltpolitischen Veränderungen abgefunden. Sie setzen nach wie vor ihre seit 40 Jahren betriebenen Versuche fort, gerade die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Nachkriegsgestaltung, besonders Europas, und der auf die Prinzipien des antifaschistischen Befreiungskampfes gegründeten neuen Völkerrechtsordnung in Frage zu stellen und damit die internationale Sicherheit und den Frieden der Völker zu gefährden. Hinsichtlich des Potsdamer Abkommens geschah und geschieht das in der massivsten Weise dadurch, daß sein Charakter als völkerrechtlicher Vertrag überhaupt in Abrede gestellt wird, um so sowohl die Rechtsverbindlichkeit seiner einzelnen Regelungen als auch seine Zugehörigkeit zu den Grunddokumenten der Völkerrechtsordnung unserer Zeit und damit seinen Beitrag zu deren Entwicklung prinzipiell zu verneinen. Die vergangenen 40 Jahre haben jedoch überzeugend bewiesen, daß alle Manöver zur politischen und rechtlichen Abwertung der Vereinbarungen von Jalta und Potsdam nicht vermochten, die Bedeutung dieser Vereinbarungen für die Erhaltung des Friedens und die Gewährleistung der Sicherheit, besonders in Europa, sowie als wesentliche Bestandteile des Völkerrechts der Gegenwart zu schmälern und aus dem Bewußtsein der Völker zu verdrängen. Mit vollem Recht konnte daher in dem sowjetischen Appell vom 9. Mai 1985 der Gewißheit Ausdruck gegeben werden, daß „alle Versuche, diese Abkommen anzutasten, zum Scheitern verurteilt sind“.18 Die Gründe hierfür liegen in erster Linie in der auch in der westlichen Literatur mehrfach ausdrücklich eingeräumten17 und von den Unterzeichnermächten der Abkommen von Jalta und Potsdam im Zusammenhang mit der 40jährigen Wiederkehr ihres Abschlusses erneut deutlich gemachten Tatsache, daß keiner dieser Staaten je offiziell ihre völkerrechtliche Bindungswirkung in Zweifel gezogen hat. Soweit das aber seitens einzelner Völkerrechtler vor allem in der BRD geschehen ist, handelt es sich offensichtlich um reine Zweck- 1 Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. I (Die Entstehung der UNO), Berlin 1974, S. 120. 2 Handbuch der Verträge 1871-1964, Berlin 1968, S. 320 f. 3 Handbuch der Verträge, a. a. O., S. 318, 321 ff., 323 ff., 332 f., 334 f„ 348 f„ 349 f. 4 Handbuch der Verträge, a. a. O., S. 327 ff. 5 Handbuch der Verträge, a. a. O., S. 331 f. 6 Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. I, a. a. O., S. 142 ff.' 7 Das Potsdamer Abkommen, Dokumentensammlung, Berlin 1979, S. 21 ff. 8 Das Potsdamer Abkommen, a. a. O., S. 215 ff. 9 Vgl. Handbuch der Verträge, a. a. O., S- 378. 10 Vgl. E. Honecker, „Der welthistorische Sieg lilr den Frieden und eine glückliche Zukunft der Menschheit“ (ArUkel in der „Prawda" am Vorabend des 40. Jahrestages), ND vom 9. Mai 1985, S. 5. 11'■Vgl. M. Gorbatschow, Bede auf der Festveranstaltung im Moskauer Kreml, ND vom 9. Mai 1985, S. 7. 12 ND vom 10. Mai 1985, S. 2. 13 Vgl. ND vom 9. Mai 1985, S. 13. 14 ND vom 10. Mai 1985, S. 2. 15 E. Honecker, a. a. O., ND vom 9. Mal 1985, S. 6; M. Gorbatschow, a. a. O., ND vom 9. Mai 1985, S. 8. 16 ND vom 10. Mai 1985, S. 2. 17 Vgl. z. B. A. Riklin, Das Berlinproblem, Köln 1964, S. 239.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 262 (NJ DDR 1985, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 262 (NJ DDR 1985, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, den Feind in seinen Ausgangsbasen im Operationsgebiet aufzuklären, zu stören und zu bekämpfen, feindliche Machenschaften gegen die zu verbind era, innere Feinde zu entlarven und die Sicherheit der zu gewährleisten. Die flexible, politisch wirksame Rechtsanwendung war möglich, weil es den Leitern und Parteileitungen gelang, das Verständ- nis der Angehörigen der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei zu unterstützen haben. Bei der Realisierung der politisch-operativen Sicherungsaufgaben ist stets zu beachten, daß alle. Maßnahmen gegenüber Ausländern aus dem.

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