Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 26 (NJ DDR 1985, S. 26); 26 Neue Justiz 1/85 Fragen und Antworten Was ist im Zusammenhang mit der Reklamation von Waren, an einem anderen Ort unter Waren gleicher Art und Güte zu verstehen? Die Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs trägt dem Umstand Rechnung, daß außerhalb des Wohnsitzes erworbene Waren am Wohnsitz und am Wohnsitz gekaufte Waren an einem anderen Ort mangelhaft werden können (§ 157 Abs. 3 ZGB, § 4 der [1.] DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 [GBl. I Nr. 2 S. 9]). Damit wurden die Möglichkeiten zur Durchsetzung von Garantieansprüchen entsprechend den praktischen Erfordernissen in nicht unbedeutendem Maße erweitert. Das ändert allerdings nichts daran, daß der-typische Fall die Reklamation in der Verkaufseinrichtung bleibt, in der die Ware erworben wurde. Unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, unter denen sich eine Reklamation am anderen Ort vollzieht (Reklamation in einer Verkaufseinrichtung, zu der der Käufer keine Vertragsbeziehungen hat; Einordnung der sich daraus ergebenden wirtschaftsrechtlichen Konsequenzen in die Wirtschaftsbeziehungen), ist die Reklamation an einem anderen Ort als dem des Kaufs an einige Voraussetzungen gebunden, die über die allgemeinen Festlegungen für die Durchsetzung von Garantieansprüchen (§§ 148 ff. ZGB) hinausgehen (vgl. hinsichtlich dieser Voraussetzungen ZGB-Kommentar, Anm. 3.2. zu §157 [S. 212] und H.-W. Teige, „Zu einigen Fragen bei der Reklamation am anderen Ort als dem des Kaufs“, NJ 1981, Heft 4, S. 180). Eine dieser Voraussetzungen ist, daß die Verkaufseinrichtung am anderen Ort, bei der die Garantieansprüche erhoben werden, Waren von gleicher Art und Güte führt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Bedingungen, die für eine Reklamation an einem anderen Ort als dem des Kaufs sowohl in den zivilrechtlichen Beziehungen als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen charakteristisch sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich schon dann um Waren gleicher Art und Güte handelt, wenn die Verkaufseinrichtung, in der die mangelhafte Ware erworben wurde und diejenige, in der sie reklamiert werden soll, nur allgemein gleichartige Waren im Rahmen ihres Sortiments- und Leistungskatalogs führen. Gleiche Art bedeutet deshalb nicht von der Warenart her gleich und gleiche Güte nicht vergleichbare Qualität und Preisgruppe. Gleiche Art und Güte heißt im Zusammenhang mit der Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs eben diese Ware und keine andere (vergleichbare). Eine Verkaufseinrichtung an einem anderen Ort als dem des Kaufs, in der z. B. ein Autoradio reklamiert werden soll, muß das betreffende Gerät (Typ, Ausführung usw.) auf der Grundlage der Festlegungen des Sortiments- und Leistungskatalogs handeln. Sonst sind die Voraussetzungen für die Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs nicht gegeben. Ist das Betreten einer Baustelle durch unbefugte Personen eine Ordnungswidrigkeit, und wie ist diese Handlung zu ahnden? Meist wird durch entsprechende Verbotsschilder bekannt gegeben, daß der Eigentümer, Rechtsträger, Nutzer oder Verwalter einer Baustelle unbefugten Personen das Betreten untersagt. Damit sollen die Bürger vor Gefahren, die von der Baustelle ausgehen, geschützt und ein reibungsloser Ablauf der Bauarbeiten gewährleistet werden. Verstöße gegen diese Verbote sind keine Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 8 Abs. 1 OWVO (ungenügende Sicherung von Bau- oder Abbruchmaßnahmen und Bauten). Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob Hausfriedensbruch nach § 6 Abs. 1 OWVO begangen worden ist. Nach diesem Ordnungswidrigkeitstatbestand kann ein Bürger mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden, wenn er vorsätzlich in ein umschlossenes Grundstück (dazu gehören u. a. auch umgrenzte Baustellen, vgl. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht, Berlin 1969, S. 125 f.) unberechtigt eindringt oder unbefugt darin verweilt. Eine vorsätzlich begangene Handlung wird vor allem dann vorliegen, wenn der betreffende Bürger aus der Art und Weise der Umgrenzung erkennen konnte, daß ein Betreten der Baustelle verboten ist, und unter bewußter Mißachtung dieses Verbots dennoch die Baustelle betritt. Fahrlässiges Handeln (z. B. das Betreten einer Baustelle in der leichtfertigen Annahme, daß der Eigentümer, Rechtsträger, Nutzer oder Verwalter damit einverstanden sei) begründet dagegen keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens wegen unbefugten Betretens einer Baustelle sind nach § 6 Abs. 2 OWVO die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zuständig. Stellt ein Mitarbeiter der Stadtinspektion eine derartige Rechtsverletzung fest, muß er das den zuständigen Leitern der Dienststellen der DVP zur eventuellen Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens mitteilen. Verwarnungen mit Ordnungsgeld dürfen nach § 6 OWVO bei diesen Ordnungswidrigkeiten nicht erteilt werden. Gegen welche Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte kann Einspruch eingelegt werden und gegen welche nicht? Einspruch beim Kreisgericht kann gemäß' § 19 Abs. 2 GGG, § 53 KKO, § 48 SchKO eingelegt werden gegen Entscheidungen des gesellschaftlichen Gerichts über einen Anspruch, die Bestätigung einer Einigung, das Vorliegen einer Rechtsverletzung, den Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen, die Wiedergutmachung des Schadens, die Erstattung von Auslagen und über eine Ordnungsstrafe. Einspruch kann nicht eingelegt werden gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte, mit denen Einspruch gegen die Übergabe einer Strafsache (§§ 27 Abs. 1 KKO, 25 Abs. 1 SchKO) oder einer Verfehlungssache (§§ 35 Abs. 1 KKO, 33 Abs. 1 SchKO) beim Übergebenden eingelegt oder eine Strafsache (§§ 30 Abs. 1 KKO, 28 Abs. 1 SchKO) oder eine Ordnungswidrigkeit (§§ 42 Abs. 2, 44 KKO, 40 Abs. 2, 42 SchKO) an den Übergebenden zurückgegeben wird oder bei Verletzung der Schulpflicht (§§ 46 Abs. 2, 49 Abs. 1 KKO, 44 Abs. 2, 47 Abs. 1 SchKO) der Antrag zurückgegeben oder die Sache dem Kreisschulrat oder dem Leiter der Abt. Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises übergeben (§§ 49 Abs. 2 KKO, 47 Abs. 2 SchKO) oder bei einer Verfehlung (§§ 36 Abs. 3 KKO, 34 Abs. 3 SchKO) die Sache der Deutschen Volkspolizei übermittelt wird. Das trifft auch zu, wenn bei einfachen zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten (§§ 52 Abs. 1 KKO, 21 Abs. 1 SchKO) die Behandlung der Sache abgelehnt wird oder wenn die Schiedskommission bei Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin (§ 21 Abs. 4 SchKO) den Antrag an den Vorstand der Produktionsgenossenschaft zurückgibt oder wenn die Konfliktkommission gemäß § 22 Abs. 2 KKO den Antrag des Betriebsleiters auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens zurückweist oder gemäß § 24 Abs. 4 KKO den Antrag zurückgibt. Welches gesellschaftliche Gericht ist zuständig, wenn mehrere Bürger gemeinschaftlich eine Verfehlung begangen haben? Haben mehrere Bürger gemeinsam eine Verfehlung begangen, dann kann der Geschädigte seinen Antrag auf Beratung und Entscheidung bei dem gesellschaftlichen Gericht stellen, in dessen Tätigkeitsbereich die Rechtsverletzung begangen wurde' oder einer der beschuldigten Bürger arbeitet oder wohnt (§ 16 Abs. 3 GGG).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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