Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 257 (NJ DDR 1985, S. 257); Neue Justiz 6/85 257 § 173 Abs. 2 ZPO; § 432 ZGB. Der Anspruch des Kostengläubigers auf Erstattung seiner notwendigen Verfahrenkosten wird mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung (bzw. mit der Rechtsverbindlichkeit einer gerichtlichen Einigung Ober die Kostentragung) fällig und nicht erst mit der Rechtskraft einer gerichtlichen Feststellung der Höhe der Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluß. Daraus folgt, daß der Kostengläubiger auch bereits vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Kostenentscheidung an mit seiner Kostenforderung gegen eine ihm gegenüber bestehende Geldforderung (hier; aus einer Ratenzahlungsverpflichtung des Kostengläubigers) aufrechnen kann. BG Halle, Beschluß vom 8. November 1984 BFR 177/84. In dem mit dem Scheidungsverfahren der Prozeßparteien verbundenen Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums hat die Schuldnerin sich durch gerichtliche Einigung vom 6. März 1984 verpflichtet, dem Gläubiger einen Erstattungsbetrag von 3 000 M in monatlichen Raten von 150 M, beginnend mit dem Monat April 1984, zu zahlen. Bei Verzug mit mehr als einer Monatsrate sollte der gesamte Restbetrag fällig werden. Diese Einigung ist seit dem 6. März 1984 rechtsverbindlich. Da sie keine Kostenregelung enthielt, hat das Kreisgericht mit dem am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 6. März 1984 die Kosten des Rechtsstreits dem Gläubiger auferlegt. Mit Schreiben an den Gläubiger vom 7. März 1984 hat die Schuldnerin unter Mitteilung ihrer Kostenrechnung (763,40 M) gegenüber der Forderung des Gläubigers, soweit es ihre Ratenzahlungsverpflichtungen für die Monate April bis August 1984 in Höhe von 750 M betraf, Aufrechnung erklärt. Der Gläubiger hat der Kostenforderung der Schuldnerin sowie der Aufrechnung widersprochen. Auf Antrag der Schuldnerin hat der Sekretär des Kreisgerichts mit Beschluß die vom Gläubiger ihr zu erstattenden Verfahrenskosten auf 755,10 M festgesetzt. Da die Schuldnerin mit Rücksicht auf die Aufrechnung Ratenzahlungen ab April 1984 nicht geleistet hatte, hat das Kreisgericht auf Antrag des Gläubigers wegen der Gesamtforderung von 3 000 M die Pfändung des Arbeitseinkommens der Schuldnerin angeordnet. Den Antrag der Schuldnerin, die Vollstreckung aus der gerichtlichen Einigung vom 6. März 1984 für unzulässig zu erklären, hat das Kreisgericht mit Beschluß abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Schuldnerin hätte den Ratenzahlungsverpflichtungen ab April 1984 nachkommen müssen. Uber die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Prozeßparteien zum Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin habe der Sekretär mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Juni 1984 entschieden. Da dieser seit dem 3. August 1984 rechtskräftig sei, sei die Kostenforderung der Schuldnerin erst seit diesem Zeitpunkt fällig und aufrechenbar. Die vorher erklärte Aufrechnung der Schuldnerin sei daher rechtsunwirksam gewesen. Im übrigen sei die Handhabung der Schuldnerin, die ersten 5 Monatsraten als geleistet zu betrachten, unzulässig gewesen. Sie stelle eine Bedingung dar, mit der gemäß § 432 Abs. 1 Satz 3 ZGB eine Aufrechnung nicht verbunden werden dürfe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Schuldnerin. Sie hat dazu im wesentlichen vorgetragen: Voraussetzung einer Aufrechnung sei das Bestehen wechselseitiger und fälliger Zahlungsverpflichtungen. Das sei zum Zeitpunkt ihrer ersten Ratenzahlungsverpflichtung im April 1984 der Fall gewesen, da ihr Kostenanspruch bereits mit Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 6. März 1984 fällig gewesen sei. Einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der gegenseitigen Forderungen bedürfe es nicht. Sie habe daher zu Recht Aufrechnung geltend gemacht. Die Schuldnerin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Kreisgerichts die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Der Gläubiger hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen und zur Begründung vor getragen: Die Aufrechnung der Schuldnerin mit ihrer Kostenforderung gegen seine Forderung aus der Ratenzahlungsverpflichtung der Schuldnerin sei unberechtigt gewesen und daher unbeachtlich. Mit der Kostenentscheidung habe das Gericht lediglich über die Kostentragungspflicht befunden. Erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß sei festgestellt worden, in welcher Höhe die Kosten zu entrichten seien. Eine Aufrechnung sei daher erst nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig gewesen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der vom Kreisgericht vertretenen Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, daß der Anspruch des Kostengläubigers (hier: Schuldnerin) auf Erstattung seiner notwendigen Verfahrenskosten gegenüber dem Kostenschuldner (hier: Gläubiger) mit der Rechtskraft einer Kostenentscheidung oder der Rechtsverbindlichkeit einer gerichtlichen Einigung über die Kostentragung fällig wird und nicht erst mit der Rechtskraft einer etwa notwendig werdenden gerichtlichen Feststellung der Höhe der Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluß (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 515 und 527). Es ist überwiegende Praxis, daß der Kostengläubiger dem Kostenschuldner seine Kostenforderung mitteilt, ihn zur Begleichung der Kosten unter Fristsetzung auffordert und erst im Falle der Verweigerung der Kostenzahlung oder der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Kostenberechnung eine gerichtliche Entscheidung über den erstattungspflichtigen Kostenbetrag herbeiführen läßt. Diese Kostenfestsetzung hat jedoch keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kostenanspruchs, sondern klärt lediglich die Frage des Umfangs der von Anfang an bestehenden Zahlungsverpflichtung. Der Schuldnerin ist darin zu folgen, daß ihr Kostenerstattungsanspruch auch für den Gläubiger zweifelsfrei war und nicht in die gerichtliche Einigung der Prozeßparteien vom 6. März 1984 eingegangen ist. Das ergibt sich eindeutig aus der Fassung dieser Einigung, aus der Entscheidung über die Kostentragungspflicht (sie erfaßt sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits), aus dem sofort erklärten Rechtsmittelverzicht und nicht zuletzt aus der Tatsache, daß auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom Gläubiger keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ausgehend davon, daß die Schuldnerin seit dem 6. März 1984 eine rechtskräftig festgestellte, fällige Kostenforderung gegenüber dem Gläubiger hatte, war sie berechtigt, mit dieser Forderung bereits am 7. März 1984 gegenüber der Geldforderung des Gläubigers ihr gegenüber aufzurechnen, soweit deren Fälligkeit gegeben war (vgl. §432 ZGB). Dabei ist beachtlich, daß die dem Gläubiger am 7. März 1984 übermittelte Kostenabrechnung (763,40 M) bis auf den Betrag von 8,30 M gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß die Schuldnerin durch die Aufrechnung sogar auf eine sofortige Realisierung ihrer Kostenforderung durch den Gläubiger verzichtet hat. Der Senat ist der Ansicht, daß die von der Schuldnerin erklärte Aufrechnung rechtlich so einzuschätzen ist, daß die Aufrechnung jeweils bei Fälligkeit der der Schuldnerin in den Monaten April bis August 1984 obliegenden Ratenzahlungen in Höhe von je 150 M rechtswirksam wurde und jeweils auch nur in Höhe des Tilgungsbetrags die gegenseitigen Forderungen zum Erlöschen brachte. Die Schuldnerin hat daher zu Recht in dem vorgenannten Zeitraum keine Ratenzahlungen an den Gläubiger geleistet, so daß die den Inhalt der Einigung vom 6. März 1984 bildende sog. Verfallklausel nicht zum Zuge kommen konnte. Der Forderung des Gläubigers, den Kostenanspruch der Schuldnerin, unabhängig von den von ihr eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen, auf seine Forderung insgesamt anzurechnen, steht nach den vorstehenden Darlegungen die Tatsache entgegen, daß es insoweit an der wechselseitigen vollen Fälligkeit beider Forderungen mangelte. Strafrecht § § 260 StPO. Die Entscheidung des Gerichts, von einer Verhandlung im beschleunigten Verfahren Abstand zu nehmen, ist nur bis zur Verkündung des Urteils möglich. Ohne diese Entscheidung verliert das beschleunigte Verfahren seinen Charakter als besondere Verfahrensart auch dann nicht, wenn das Hauptverfahren mittels Stempelaufdruck auf die nachträglich eingereichte Anklageschrift eröffnet wurde. BG Erfurt, Urteil vom 21. September 1984 BSB 320/84.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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