Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 255 (NJ DDR 1985, S. 255); Neue Justiz 6/85 255 keine Anhörung des Schuldners durch das Kreisgericht erfolgt und für den Fall, daß der zulässige Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt wird, ohne weiteres die Vollstreckung möglich ist. Der Gläubiger hat bei der Beantragung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung glaubhaft zu machen, daß der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat, nachdem er zur Zahlung aufgefordert wurde (vgl. OG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 OZK 35/83 - NJ 1984, Heft 4, S. 164). Wurden vom Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch erhoben, so liegen die in § 14 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht vor. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, darüber zu befinden, ob Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch die im vorliegenden Fall übrigens tatsächlich erhoben worden sind sachlich berechtigt sind und anerkannt werden oder nicht (vgl. OG, Urteil, vom 24. November 1983 - 2 OZK 37/83 -). Umstrittene Ansprüche können nur im Klagewege geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall enthält der Antrag des Gläubigers auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung jedoch diese Glaubhaftmachung, daß es sich um eine unstrittige Forderung handelt, nicht. Es wurde lediglich eine Abschrift der vom Gläubiger erteilten Rechnung vorgelegt. Abgesehen davon ist aus dem Antrag nicht einmal ersichtlich, ob der Schuldner gemahnt worden ist. Der Sekretär hätte daher bei ordnungsgemäßer Prüfung die gerichtliche Zahlungsaufforderung nicht erlassen dürfen, weil der Antrag die dafür gesetzlich festgelegten Anforderungen, die für Bürger und Betriebe gleichermaßen gelten, nicht erfüllt. Die erforderliche Glaubhaftmachung ist gemäß § 53 Abs. 2 ZPO außer durch sofort zur Verfügung stehende Beweismittel (z. B. schriftliche Mitteilung des Schuldners, daß er zahlen werde) auch durch eine schriftliche, mit der besonderen Versicherung der Wahrheit abgegebene Erklärung zulässig (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1979 - 2 OZK 28/79 - NJ 1980, Heft 2, S. 89). Letztere kann nur von demjenigen abgegeben werden, der selbst konkrete Kenntnis von den in der Erklärung bezeugten Tatsachen hat. Dem Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung hätte ferner aus folgendem Grund nicht stattgegeben werden dürfen: Bei dem Gläubiger handelt es sich um einen volkseigenen Betrieb. Dieser hat im Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ebenso wie bei Erhebung einer Klage nachzuweisen, durch wen er im Rechtsverkehr vertreten wird (vgl. § 9 Abs. 3 ZPO; §§ 30, 31 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8- November 1979 [GBl. I Nr. 38 S. 355]). Aus dem Antrag des Gläubigers ist aber weder ersichtlich, durch wen dieser Betrieb im Rechtsverkehr vertreten wird, noch ist die Funktion desjenigen Mitarbeiters angegeben, der den Antrag unterschrieben hat. Dieser hat zwar auf eine Generalvollmacht verwiesen, sie aber nicht vorgelegt. Da sich der Gläubigerbetrieb nicht am Sitz des Kreisgerichts befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dort dessen Bevollmächtigte etwa durch Hinterlegung einer Generalvollmacht bekannt sind. Es fehlen damit überhaupt die Voraussetzungen für die Prüfung, ob der Antrag auf Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung wirksam gestellt war. Auch aus diesem Grunde hätte der Sekretär die Zahlungsaufforderung nicht erlassen dürfen. Aus diesen Gründen war die gerichtliche Zahlungsaufforderung wegen Verletzung von §§ 14, 53 Abs. 2, 9 Abs. 3 ZPO aufzuheben. Da der vom Gläubiger gestellte Antrag den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung aus den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigte, war dieser, durch den Senat im Wege der Selbstentscheidung zurückzuweisen. §§ §§ 94 Abs. 2, 111, 13, 14 ZGB; §§ 1, 2 Abs. 1 ZPO. 1. Das Wohnungsmietrecht der DDR regelt nicht nnr das der Durchsetzung des Grundrechts auf Wohnraum dienende Nutzungsverhältnis an der Wohnung (vertragliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter), sondern auch die damit ver- bundenen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern eines Wohnhauses. Daraus folgt, daß die Gerichte auch darüber zu. entscheiden haben, ob und welche Duldungspflichten der Mieter, die sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des ZGB (§§ 13, 14) ergeben, untereinander bestehen. 2. Zur Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen, die Mietern durch Modernisierungsmaßnahmen (hier: Einbau einer Schwerkraftheizung) anderer Mfeter entstehen. BG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 1983 5 BZB 140/83. Die von den Prozeßparteien gemieteten Wohnungen liegen übereinander. Ohne Zustimmung des volkseigenen Vermieters und ohne staatliche Genehmigung haben die Kläger in ihrer Wohnung eine Schwerkraftheizung installiert und an den Schornstein anschließen lassen, an dem die Verklagten mit der erforderlichen Genehmigung bereits die Abgasleitung des in ihrem Bad installierten Durchlauferhitzers angeschlossen hatten. Die Kläger erhoffen die nachträgliche Genehmigung ihres Heizungssystems, wenn die Verklagten ihre Abgasleitung an einen anderen Schornstein anschließen, und sind bereit, dazu alle erforderlichen Leistungen zu erbringen und entstehende Kosten voll zu übernehmen. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, daß sie den Umbaumaßnahmen zustimmen und diese für die Zukunft dulden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Bauliche Veränderungen, die der Mieter in seiner Wohnung durchführen will, bedürfen nach § 111 ZGB nur der Zustimmung des Vermieters. Da zwischen den Prozeßparteien keine mietrechtlichen Beziehungen bestünden, könne eine etwaige Pflicht der Verklagten, Baumaßnahmen der Kläger zu dulden, nur in einem weiteren Verfahren auf eine Klage des Vermieters hin durchgesetzt werden. Hinzu komme, daß die von den Klägern gewünschten Baumaßnahmen für die Verklagten nicht zumutbar seien. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zu Unrecht mietrechtliche Beziehungen zwischen den Mietern eines Hauses verneint. Das sozialistische Wohnungsmietrecht regelt nicht nur das der Durchsetzung des Grundrechts auf Wohnraum (Art. 37 der Verfassung) dienende Nutzungsverhältnis an der Wohnung, also die vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch die damit verbundenen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern in den Wohnhäusern. § 94 Abs. 2 ZGB erstreckt das Wohnungsmietrecht ausdrücklich auch auf die Beziehungen der Mieter untereinander und auf die Initiativen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse und die Modernisierung der Wohnung. Daraus ergibt sich, daß die Gerichte nach den §§ 1,2 Abs. 1 ZPO die Aufgabe haben, darüber zu entscheiden, ob und welche Duldungspflich-ten der Mieter untereinander bestehen, mit denen ein der sozialistischen Lebensweise entsprechendes Wohnverhalten gefördert werden kann. Der Umstand, daß § 111 ZGB diese Duldungspflicht nicht ausdrücklich regelt, sondern nur auf die Zustimmungspflicht des Vermieters Bezug nimmt, bedeutet nicht, daß § 111 ZGB in den Beziehungen zwischen den Mietern nicht angewendet werden darf, denn die Duldungspflicht der Mieter untereinander ergibt sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen des sozialistischen Zivilrechts, insbesondere aus §§ 13, 14 ZGB. Das dem Recht der DDR innewohnende Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten bedeutet, daß Mieter untereinander die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens einzuhalten, auf die berechtigten Interessen der anderen Rücksicht zu nehmen und ihre Interessen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen haben. Daraus ergibt sich beim Vorliegen entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen auch, daß jeder Mieter gewisse Einschränkungen seiner Wohnungsnutzungsbefugnisse hinnehmen muß, wenn nur dadurch berechtigte Interessen anderer Mieter angemessen zu verwirklichen sind. Daher ist es entgegen der Auffassung des Kreisgerichts nicht erforderlich, im Konfliktfall zwei Gerichtsverfahren durchzuführen, wenn ein Mieter einem anderen das Recht;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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