Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 251 (NJ DDR 1985, S. 251); Neue Justiz 6/85 251 den. Verlangt § 22 Abs. 2 OWG zwingend, von der Einhaltung des Ordnungsstrafverfahrens bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen abzusehen, so räumt § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG diese Möglichkeiten unter den gleichen Voraussetzungen bei einem bereits eingeleiteten Ordnungsstrafverfahren ein. In der Praxis wird § 22 Abs. 2 OWG insbesondere bei solchen Ordnungswidrigkeiten wirksam angewendet, die zugleich Verletzungen der Arbeitspflichten i. S. des § 80 AGB sind (z. B. Verletzungen von Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der Ordnung, Disziplin und Sicherheit). Verletzt ein Werktätiger bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe die Brandschutzbestimmungen im Betrieb schuldhaft, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 20 BrandschutzG) und eine Arbeitspflichtverletzung. Die Ordnungswidrigkeit begründet ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit, und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Arbeitspflichtverletzung arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen (§§ 252 ff. AGB). Ist die disziplinarische Verantwortlichkeit nach §§ 254 ff. AGB oder die materielle Verantwortlichkeit nach §§ 260 ff. AGB oder die Anwendung beider Verantwortlichkeitsformen nebeneinander nach Maßgabe des §253 AGB geeigneter als die zu erwartende Ordnungsstrafmaßnahme und werden die entsprechenden Maßnahmen tatsächlich angewendet, ist von der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens abzusehen (§ 22 Abs. 2 OWG). Wird die Anwendung der geeigneteren Maßnahmen arbeitsrechtlicher Verantwortlichkeit erst nach der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens bekannt, dann wird das Verfahren nach § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG eingestellt. Werden bei Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich Schäden verursacht (z. B. geringfügige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen i. S. des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 OWVO, Beschädigung von Brandschutzgeräten nach § 20 Abs. 2 Buchst, b BrandschutzG, Verunstaltung von geschütztem Kulturgut und Naturschutzobjekten nach § 16 OWVO), hat sich in der Praxis bisher bewährt, neben der materiellen Verantwortlichkeit nach dem Zivil-, Arbeits- oder LPG-Recht Ordnungsstrafmaßnahmen anzuwenden. Das Absehen von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens wäre in diesen Fällen jedoch auch möglich, wenn wegen der Sache die arbeitsrechtliche disziplinarische Verantwortlichkeit angewendet wird. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 261 Abs. 1, 265 Abs. 1 Satz 1 AGB. 1. Die für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen nach § 265 Abs. 1 AGB maßgebliche Kenntnis des Betriebes vom Schaden besteht bei einem Schaden in Form einer Zahlungsverpflichtung erst dann, wenn der Betrieb weiß, daß für ihn die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung (hier: einer Zahlungsaufforderung) unausweichlich ist. Das ist z. B. bei einer Zahlungsaufforderung solange nicht der Fall, wie der Betrieb die Verbindlichkeit der Forderung durch die Einlegung einer Beschwerde innerhalb einer bestimmten Frist mit aufschiebender Wirkung verhindern kann. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist die Unausweichllchkelt des Schadens und damit seine Kenntnis erst nach Ablauf der Frist gegeben. 2. Bei einer für den Betrieb entstandenen unausweichlichen Zahlungsverpflichtung ist es für den Beginn der Frist nach § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB unerheblich, wann die Zahlungsverpflichtung realisiert wird. 3. Ist für den Betrieb ein Schaden ln Form einer unausweichlichen Zahlungsverpflichtung noch gar nicht entstanden, erfüllt er aber unter Verzicht auf die Beschwerdemöglichkeit eine ihm zugegangene Zahlungsaufforderung, dann liegt von diesem Zeitpunkt an ein Schaden durch eine unmittelbare Minderung des betrieblichen Vermögens vor. Mithin bestimmt ln diesen Fällen der Zeitpunkt der Zahlung die Kenntnis vom Schaden und damit den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach 8 265 Abs. 1 Satz 1 AGB. OG, Urteil vom 1. März 1985 - OAK 2/85. Der Kläger machte am 30. April 1984 gegenüber dem Verklagten, der bei ihm als Abteilungsleiter beschäftigt ist, bei der Konfliktkommission die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend. Der Grund dafür war ein dem Kläger am 24. Januar 1984 zugegangener Bescheid des VEB E. über die Festsetzung einer ökonomischen Sanktion für deren Verhängung Arbeitspflichtverletzungen des Verklagten ursächlich gewesen seien. In diesem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er beim Direktor des VEB E. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde einlegen kann. Weiter heißt es in der Rechtsmittelbelehrung, daß der Bescheid mit Ablauf von vier Wochen nach Zustellung endgültig sei, wenn keine Beschwerde eingelegt werde. Der Kläger hat von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sanktion am 6. Februar 1984 bezahlt. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab, da die materielle Verantwortlichkeit nicht innerhalb der dreimona- tigen Ausschlußfrist des § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB geltend gemacht worden sei. Dieselbe Rechtsauffassung vertrat das Kreisgericht, das den vom Kläger gegen den Beschluß der Konfliktkommission eingelegten Einspruch als unbegründet abwies. Dazu hat es ausgeführt: Für den Betrieb sei mit dem Eingang des Bescheids über die ökonomische Sanktion am 24. Januar 1984 eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung und damit ein Schaden nach § 261 Abs. 1 AGB entstanden. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung am 6. Februar 1984 sei für den Beginn der Antragsfrist von drei Monaten nach § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB unerheblich. Mithin sei die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit am 30. April 1984 verspätet erfolgt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt, da dieses auf einer Gesetzesverletzung (§§ 261 Abs. 1, 265 Abs. 1 Satz 1 AGB) beruhe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu der Frage, wann ein Betrieb Kenntnis vom Schaden in Form einer Zahlungsverpflichtung nach § 261 Abs. 1 AGB erlangt und damit bei gleichzeitigem Bekanntsein des Verursachers des Schadens die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB beginnt* § *, darauf verwiesen, daß es für den Beginn dieser Frist unerheblich ist, wann die Zahlungsverpflichtung realisiert wird. Eine Kenntnis vom Schaden liege immer schon dann vor, wenn sich für den Betrieb die Unausweichlichkeit der Erfüllung der gegen ihn geltend gemachten Zahlungsverpflichtung ergebe. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit zeigt sich jedoch, daß der am 24. Januar 1984 zugegangene Bescheid des VEB E. über die Festsetzung einer ökonomischen Sanktion gegen den Kläger nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung begründen sollte. In diesem Bescheid war u. a. festgelegt, daß er erst mit Ablauf von vier Wochen nach Zustellung oder Aushändigung „endgültig“ sein solle, sofern hiergegen keine Beschwerde eingelegt werde. Für diesen Fall ergäbe sich, daß die dem Kläger am 24. Januar 1984 zugegangene Zahlungsaufforderung erst dann zu einer unausweichlichen Zahlungsverpflichtung geworden wäre, wenn die Verbindlichkeit des Bescheids eingetreten ist. Das aber wäre am 24. Februar 1984 der Fall gewesen. Von diesem Zeitpunkt an hätte für den Kläger ein Schaden in Gestalt einer unausweichlichen Zahlungsverpflichtung bestanden. Vorher konnte soweit keine weiteren Umstände Vgl. hierzu OG, Urteile vom 6. Mai 1983 - OAK 4/83 - (NJ 1983, Heit 8, S. 338) und vom 18. November 1983 - 1 OZK 1/83 - (NJ 1984, Heit 3, S. 111).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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