Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 250 (NJ DDR 1985, S. 250); 250 Neue Justiz 6/85 rungsaustauschen nehmen Vertreter der staatlichen Leitung sowie die Leitung der Gewerkschaft teil, um zu gewährleisten, daß die Initiativen des Schöffenkollektivs im Betrieb die entsprechende Unterstützung erhalten. ULRICH LIPPMANN, Stellv. Direktor des Bezirksgerichts Potsdam Münzfernsprecher sind Fernmeldeanlagen im Sinne des § 204 StGB Unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 8. Oktober 1982 - 2 BSB 96/82 - wird in Anm. 1 zu § 204 des StGB-Kommentars (Berlin 1984, S. 459) der Standpunkt vertreten, daß der einzelne Femsprechanschluß und Münzfernsprecher keine Fernmeldeanlage i. S. dieser Bestimmung ist. Die Zerstörung, die Beschädigung oder das Unbrauchbarmachen eines Münzfernsprechers oder die sonstige Einwirkung auf ihn würde damit also nicht als eine Behinderung des Nachrichtenverkehrs zu beurteilen sein. Das Bezirksgericht begründet seine Auffassung wie folgt: „ Der Nachrichtenverkehr beinhaltet seinem Wesen nach den Austausch von Kommunikationen unter einem größeren, nicht näher bestimmten Teilnehmerkreis. Behindert ist der Nachrichtenverkehr dann, wenn Fernsprechkabel zerstört oder beschädigt wurden und dadurch eine Übermittlung von Nachrichten über Fernmeldelinien auch nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder wenn Vermittlungsstellen und Umsetzungseinrichtungen in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt worden sind. Bei Münzfernsprechern handelt es sich um Einzelanschlüsse an das Fernmeldenetz, von denen aus nur Gespräche in abgehender Richtung geführt werden können. Sind Münzfernsprecher gestört, ist eine Nachrichtenabgabe an andere Teilnehmer über diesen Einzelfernsprechanschluß nicht möglich; sie kann aber, da Fernmeldelinien nicht gestört sind, jederzeit durch einen anderen, intakten Münz- oder anderen Fernsprecher des gleichen Netzes erfolgen. Der einzelne Fernsprech- und Münzfernsprechanschluß stellt mithin keine Fernmeldeanlage im Sinne des Nachrichten Verkehrs nach § 204 StGB dar " Diese einschränkende Schlußfolgerung findet weder im Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I Nr. 27 S. 365) eine Stütze noch entspricht sie dem mit § 204 StGB begründeten Anliegen des Schutzes der Post- und Fernmeldeanlagen. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen werden Fernmeldeanlagen wie folgt definiert: „Fernmeldeanlagen sind technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, bei denen physikalische Vorgänge durch Sender erzeugt, durch Übertragungswege übertragen und durch Empfänger für die unmittelbare Aufnahme oder Weitergabe nachgebildet werden.“ In Abs. 3 dieser Vorschrift werden die Fernmeldeanlagen danach unterschieden, ob die Nachrichten längs Leitungen (Drahtfernmeldeanlage) oder ohne Leitungen (Funksendeoder Funkempfangsanlagen) übertragen werden. Das Gesetz nennt zwei Kriterien: 1. die Nachrichten werden durch eine technische Einrichtung übermittelt, 2. das Übermittelte wird am Empfangsort in nachgebildeter Gestalt aufgenommen.l Diese Merkmale treffen nach der Rechtsauffassung des zuständigen Senats des Obersten Gerichts ohne Zweifel auf einen Münzfernsprecher zu. Die Ansicht des Bezirksgerichts, Fernmeldeanlagen seien nur Fernsprechkabel, Vermittlungsstellen und Umsetzeinrichtungen, ist unrichtig. Es trifft auch nicht zu, daß durch einen defekten öffentlichen Fernsprecher der Nachrichtenverkehr nicht gestört werden könne, weil eine Nachrichtenübermittlung jederzeit durch einen anderen intakten Fernsprecher erfolgen kann. Mit dieser Auffassung werden örtliche Gegebenheiten nicht berücksichtigt (z. B. das Vorhandensein nur einzelner Fernsprecher in ländlichen Gegenden oder funktionsuntüchtige Münzfernsprecher in näherer Umgebung). Damit wird aber auch die Bedeutung der Münzfernsprecher für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unterschätzt. Wie oft hängt das Leben eines Menschen von sofortiger ärztlicher Hilfe oder die Verhinderung eines Großbrandes von der sofortigen Alarmierung der Feuerwehr ab. Es liegt auf der Hand, daß durch defekte Münzfernsprecher die Nachrichtenübermittlung behindert wird und damit schwerwiegende Folgen verbunden sein können. Der Tatbestand des § 204 StGB ist des- halb auch dann verwirklicht, wenn ein einzelner Münzfernsprecher zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht, unbefugt verändert oder in sonstiger Weise unbefugt auf ihn eingewirkt wird und die dadurch bewirkte Behinderung des Nachrichtenverkehrs vom Vorsatz des Täters entweder nach § 6 Abs. 1 StGB (unbedingter Vorsatz) oder nach § 6 Abs. 2 StGB (bedingter Vorsatz) erfaßt ist. Die Orientierung, daß § 204 StGB im Verhältnis zu § 163 StGB lex specialis ist und nur bei einer verbrecherischen Beschädigung von Fernmeldeanlagen die §§ 164 und 204 StGB tateinheitlich anzuwenden sind2, wird von den Darlegungen in diesem Beitrag nicht berührt. Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht 1 Vgl. dazu auch die AO über den öffentlichen Femsprechdienst Fernsprechordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 14 S. 254) und H. Bäcker u. a., Post- und FernmeldereCht, Berlin 1983, S. 62 f. 2 Vgl. den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht ln: OG-Infor-mationen 1980, Nr. 6, S. 35. Absehen von der Einleitung oder Einstellung eines Ordnungsstrafverfahrens bei Anwendung geeigneterer Maßnahmen Von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens ist gemäß § 22 Abs. 2 OWG abzusehen, wenn wegen ein und derselben Sache Maßnahmen der disziplinarischen oder materiellen Verantwortlichkeit nach dem Arbeits-, Zivil- oder LPG-Recht oder andere Erziehungsmaßnahmen (z. B. die einer gesellschaftlichen Organisation) tatsächlich angewendet werden und wenn diese Maßnahmen geeigneter sind als eine im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens zu erwartende Ordnungsstrafmaßnahme (vgl. dazu NJ 1975, Heft 12, S. 370). Hieraus ergibt sich die Frage, wer einzuschätzen hat, welche dieser möglichen Maßnahmen der Verantwortlichkeit (Ordnungsstrafmaßnahme oder eine andere Maßnahme der Verantwortlichkeit) erzieherisch wirksamer sein kann. § 22 Abs. 2 OWG nennt nur die Voraussetzungen für das Absehen von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens, jedoch regelt diese Bestimmung nicht ausdrücklich, wer befugt ist, eine solche Entscheidung zu treffen. Da aber gemäß § 23 Abs. 1 OWG Ordnungsstrafverfahren im Wege der Einzelentscheidung durch den Entscheidungsbefugten einzuleiten sind, ergibt sich für diesen auch die Berechtigung, von der Einleitung des Verfahrens abzusehen. Entscheidungsbefugter i. S. des § 23 Abs. 1 OWG ist der in der jeweiligen Ordnungsstrafbestimmung genannte Ordnungsstrafbefugte (z. B. der Vorsitzende des örtlichen Rates oder Leiter der Bezirksdirektion der Deutschen Post). Darüber hinaus können auch andere leitende Mitarbeiter mit der Einleitung von Ordnungsstrafverfahren beauftragt werden (vgl. NJ 1983, Heft 11, S. 438). Damit sind auch diese Mitarbeiter berechtigt, darüber zu entscheiden, daß von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens nach § 22 Abs. 2 OWG abzusehen ist. Diese Mitarbeiter, die nicht zugleich Ordnungsstrafbefugte sind, haben jedoch nicht das Recht, Ordnungsstrafverfahren zu beenden oder Entscheidungen über die Übergabe an gesellschaftliche Gerichte zu treffen. Die Entscheidung nach § 22 Abs. 2 OWG soll schriftlich vermerkt werden. Das ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber daraus, daß die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens schriftlich zu vermerken ist (§ 22 Abs. 1 OWG). Folglich sollte auch eine gegenteilige Entscheidung in dieser Form nachgewiesen werden. Bei Ordnungswidrigkeiten, die zugleich auch andere Rechtsverletzungen sind, werden nicht selten andere Maßnahmen der Verantwortlichkeit angewendet, ohne daß der Ordnungsstrafbefugte davon Kenntnis hat. Diesem Umstand trägt das OWG Rechnung. Nach § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG wird das Ordnungsstrafverfahren eingestellt, wenn die durchgeführte Verhandlung selbst (das Ordnungsstrafverfahren oder die kollektive Beratung im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte nach §§ 29, 30 OWG) oder eine andere Erziehungsmaßnahme eine ausreichende erzieherische Wirkung auf den Rechtsverletzer erzielte. § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG schließt unmittelbar an § 22 Abs. 2 OWG an. Beide Bestimmungen setzen erzieherisch wirksamere Maßnahmen außerhalb des Ordnungswidrigkeitsrechts voraus, jedoch wird darüber in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens entschie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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