Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 247 (NJ DDR 1985, S. 247); Neue Justiz 6/85 247 Und schließlich wird mit einer Begrenzung der Verzugsund Darlehnszinsen auf insgesamt 4 Prozent jährlich auch die Sicherung des Verbots der gewerbsmäßigen Gewährung von Darlehn (§ 233 Abs. 2 Satz 2 ZGB) unterstützt. Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Abgrenzung zwischen Handeln im Auftrag und persönlicher Dienstleistung Die unentgeltliche Tätigkeit eines Bürgers für einen anderen Bürger und die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen sind sofern es sich nicht um Gefälligkeitsverhältnisse ohne rechtliche Verpflichtungen handelt Rechtsbeziehungen im Sinne der gegenseitigen Hilfe gemäß §§ 274 fl ZGB.1 Die rechtliche Ausgestaltung derartigen Handelns soll kameradschaftliche und uneigennützige Hilfe fördern und somit dazu beitragen, die entsprechenden Orientierungen für die Entwicklung der sozialistischen Lebensweise durchzusetzen.2 Aus diesem Grunde ist die Rechtsstellung des unentgeltlich Handelnden im Vergleich zur Rechte-Pflichten-Lage bei Rechtsverhältnissen, in denen eine Tätigkeit gegen Entgelt ausgeführt wird (insb. bei persönlichen Dienstleistungen gemäß § 279 ZGB i. V. m. §§ 197 ff. ZGB), eindeutig günstiger. Unter Abweichung von dem allgemeinen, durch die §§ 330 ff. ZGB geprägten Verantwortlichkeitsmaßstab schränkt § 278 ZGB die Verpflichtung des Hilfeleistenden zum Schadenersatz deutlich ein. Eine ähnliche Zurückhaltung ist hinsichtlich der Rechtspflichten des Beauftragten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung (§ 275 ZGB) erkennbar. Der Vergleich mit den Regelungen über die persönlichen Dienstleistungen (§§ 197 ff. ZGB) zeigt, daß bei entgeltlichen Beziehungen gleicher Art (rechtsgeschäftliches Tätigwerden oder tatsächliche Verrichtungen) an den Auftragnehmer wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden. Allein diese deutlichen Unterschiede zwingen zu einer Kennzeichnung von entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Auftragsverhältnissen, die jedes Mißverständnis ausschließen. Das Oberste Gericht befaßt sich in seinem Urteil vom 25. September 1984 - 2 OZK 24/84 - (NJ 1985, Heft 1, S. 33) mit einem Sachverhalt der gegenseitigen Hilfe. Obwohl derartige Sachverhalte im täglichen Leben eine durchaus beachtliche Rolle spielen, ergeben sich aus ihnen nur selten gerichtliche Streitigkeiten. Daher bestand bisher auch nicht oft Gelegenheit, durch die Rechtsprechung auf die Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen des ZGB Einfluß zu nehmen. Dem Ergebnis der Entscheidung des Obersten Gerichts (Aufhebung der Einigung und Zurückverweisung der Sache an das Kreisgericht) ist in vollem Umfang zuzustimmen. Leider wird die Gelegenheit nicht ausreichend genutzt, um, vom konkreten Sachverhalt ausgehend, eine differenzierte Orientierung für die Unterscheidung zwischen Fällen der gegenseitigen Hilfe (§§ 274 ff. ZGB) und solchen der Besorgung von Angelegenheiten (§§ 197 ff. ZGB) zu geben. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger mit der Verklagten (seiner Schwester) vereinbart, daß er ständig die Gräber gemeinsamer Verwandter pflegt und dafür in jedem zweiten Jahr die durchschnittlichen Grabpflegekosten sowie zusätzliche Ausgaben erstattet erhält. Die richtige juristische Einordnung dieses Sachverhalts steht und fällt mit der zutreffenden Charakterisierung dieser „Erstattung“. Zu untersuchen ist, ob nach der Vereinbarung Auslagen und Aufwendungen erstattet werden sollen oder ob ein Entgelt, eine Gegenleistung, erbracht werden soll. Für das vertraglich vereinbarte Handeln im Auftrag als Erscheinungsform kameradschaftlicher Hilfe und Zusammenarbeit ist die Unentgeltlichkeit charakteristisch (§§ 274, 275 ZGB), bei persönlichen Dienstleistungen i. S. der §§ 197 ff. ZGB hingegen die Entgeltlichkeit. § 279 ZGB geht davon aus, daß sich die der gegenseitigen Hilfe bzw. der persönlichen Dienstleistung zugrunde liegenden Sachverhalte im übrigen völlig gleichen können. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit bewirkt die Zuordnung zu den unterschiedlichen Vertragstypen mit den damit verbundenen weiteren Konsequenzen, z. B. auch hinsichtlich der Regelung der Verantwortlichkeit. Im Einklang mit der im ZGB-Kommentar vertretenen Position ist die Entgeltlichkeit als Zuwendung entsprechend dem Wert der Leistung zu verstehen.2 Geht man von dieser Unterscheidung im ZGB aus, dann kann es entgegen der Formulierung im Rechtssatz und in der Begründung des Urteils des Obersten Gerichts keine „vereinbarte gegenseitige Hilfe gegen Entgelt“ geben, sondern entweder unentgeltliche gegenseitige Hilfeleistung oder entgeltliche Besorgung von Angelegenheiten als persönliche Dienstleistung. Als Grundlage für eine eindeutige rechtliche Zuordnung können auch nicht die „§§ 274 ff., 279, 197 ZGB“ angeführt werden, sondern entweder die §§ 274 ff. oder die §§197 ff. ZGB. Aus dem Wortlaut des §279 ZGB, daß bei einer Tätigkeit gegen Entgelt die ZGB-Bestimmungen über Dienstleistungen gelten, ergibt sich eindeutig, daß die Regelungen über unentgeltliche Hilfeleistung hier nicht anwendbar sind.4 Dagegen steht es dem Charakter der gegenseitigen Hilfeleistung als unentgeltlicher Tätigkeit nicht entgegen, daß der Hilfeleistende Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen hat, die für die Hilfeleistung erforderlich waren (§ 277 ZGB). Von diesen Kriterien zur Unterscheidung der beiden Vertragstypen „gegenseitige Hilfe“ und „persönliche Dienstleistung“ ausgehend, bedürfte es u. E. auch hinsichtlich des der Entscheidung des Obersten Gerichts zugrunde liegenden Sachverhalts einer differenzierten Klärung. Ging es den Prozeßparteien lediglich um die Erstattung von Aufwendungen, dann liegt ein Fall der gegenseitigen Hilfe vor für diese Variante sprechen die im Urteil zitierten Formulierungen der Vereinbarung. Sollten jedoch neben den Aufwendungen auch Zahlungen geleistet werden, die den Charakter eines Entgelts tragen, so würde es sich um die entgeltliche Besorgung von Angelegenheiten handeln für diese Variante spricht die Spezifikation der Forderungen durch den Kläger, der u. a. auch die Bezahlung von Arbeitsstunden fordert. Das Verfahren zeigt, daß in Fällen dieser Art stets Klarheit über die deutlich unterschiedliche Rechte-Pflichten-Lage in entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Auftragsverhältnissen geschaffen werden muß. Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING und Dr. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Die Regelungen der §§ 274 f£. ZGB sind analog anzuwenden, wenn ein Bürger für einen Betrieb oder ein Betrieb für einen Bürger unentgeltlich tätig wird oder wenn es sich um Beziehungen von Betrieben untereinander handelt (vgl. ZGB-Kommentar, 2. korr. Aufl., Berlin 1985, Anm. zu § 274 [S. 326 f.]). 2 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 53 f. 3 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. zu § 279 (S. 330). 4 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. zu § 279 (S. 330). Zu familienrechtljchen Problemen beim Kauf eines Grundstücks In der notariellen Praxis taucht gelegentlich die Frage auf, wie im Falle des Eigentumserwerbs eines Grundstücks durch Ehegatten die familienrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu gestalten sind, wenn der Kaufpreis ausschließlich durch Inanspruchnahme eines Kredits oder Darlehns gezahlt wird. Die meisten Ehegatten wünschen, daß das Grundstück ihr gemeinschaftliches Eigentum wird, weil sie es gemeinsam nutzen wollen. Sie verwirklichen damit den Grundsatz, wonach ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach §23 Abs. 1 ZGB sind, gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird (§ 299 Abs. 1 ZGB). Das in dieser Regelung genannte persönliche Eigentum erfaßt sowohl die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Mittel, als auch solche Mittel, die ein Ehegatte vor der Eheschließung erworben hatte oder die ihm während der Ehe als Geschenk oder Auszeichnung zugewendet wurden. Es ist also für die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums an einem Grundstück unerheblich, ob das Kaufgeld dem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten oder dem Alleineigentum eines Ehegatten zuzurechnen ist. Entscheidend ist lediglich seine Zuordnung zum persönlichen Eigentum der Bürger i. S. des § 23 Abs. 1 ZGB. Zahlen die Eheleute den Kaufpreis aus Mitteln, die persönliches Eigentum sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, ist die Zuordnung dieses Einzelfalls zum Grundsatz des § 299 Abs. 1 ZGB unproblematisch. Nehmen die Eheleute hingegen einen Kaufkredit oder ein Darlehn in Anspruch, um den Kaufpreis für das Grundstück zu zahlen, ergibt sich die Frage, welche;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Schleusung, vor allem unter Mißbrauch der Transitwege und des kontrollbevorrechteten Status sowie über das sozialistische Ausland und die zunehmende Konspirierung ihrer Aktivitäten. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen.

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