Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 246 (NJ DDR 1985, S. 246); 246 Neue Justiz 6/85 Spielraum eingeräumt, der für die effektive zivilrechtliche Gestaltung der Darlehnsbeziehungen notwendig Ist. Sie können Vereinbarungen über den Zweck des Darlehns, seine Laufzeit, seine Verzinsbarkeit, über Sicherheiten, über die Art und Weise der Rückzahlung, über Sanktionen bei Pflichtverletzungen u. a. m. treffen. Das charakteristische Merkmal des Darlehnsvertrags ist, daß er auf Grund der zwingenden Regelung des § 244 Abs. 1 ZGB nur als Realvertrag geschlossen werden kann. Für sein Zustandekommen ist neben der Willensübereinstimmung der Partner die Darlehnshingabe erforderlich.1 Mit der für den Vertragsschluß notwendigen Gewährung des Darlehns erbringt der Darlehnsgeber bereits seine Leistung. Deshalb existiert der Darlehnsvertrag nur als einseitig verpflichtender Vertrag; aus ihm erwächst nur eine Hauptpflicht, nämlich die, daß der Darlehnsnehmer den Geldbetrag zurückzuzahlen hat (§ 244 Abs. 1 ZGB). Unterbleibt eine Zinsvereinbarung, dann ist der Darlehnsvertrag ein unentgeltlicher Vertrag; wird eine Zinsvereinbarung getroffen, dann ist er ein entgeltlicher, einseitig verpflichtender Vertrag.2 Es ist A. Marko zuzustimmen, daß bei einer Zinsvereinbarung dem Darlehnsvertrag eine ökonomische Austauschbeziehung zugrunde liegt, weil die Zinsen das Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Geldbetrags sind. Diese Austauschbeziehung wird aber entgegen der Ansicht Markos nicht in der Rechtsform des gegenseitig verpflichtenden Vertrags den das ZGB für Darlehnsbeziehungen nicht kennt , sondern als entgeltlicher, einseitig verpflichtender Vertrag organisiert. Außer der Rückzahlungspflicht obliegt dem Darlehnsnehmer als Nebenpflicht die Zahlung der Zinsen für die vereinbarte Laufzeit (§ 244 Abs. 1 und 3 ZGB). Da A. Marko das verzinsliche Darlehn fälschlich als einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, wird für ihn die Zinspflicht zu einer Hauptpflicht. Er gelangt deshalb zu dem Schluß, daß der Verzug des Darlehnsnehmers mit der Rückzahlung des verzinslichen Darlehns den Anspruch des Darlehnsgebers auf Erfüllung der Zinspflicht nicht berührt. Dieser Anspruch soll vielmehr während des Verzugs weiter bestehen und zur Folge haben, daß sowohl die vereinbarten Zinsen als auch Verzugszinsen zu zahlen sind. Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht, weil es nicht mit den Rechtsfolgen in Einklang steht, die bei einem vom Darlehnsnehmer verursachten Zahlungsverzug aus dem einseitig verpflichtenden Vertrag erwachsen. 2. Beim Darlehnsvertrag führt der Verzug des Darlehnsnehmers mit der Rückzahlung des Geldbetrags (oder Teilen davon) dazu, daß der Darlehnsgeber neben seinem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns für den Verzugszeitraum einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen hat (§ 86 Abs. 3 ZGB). Diese Verzugszinsen sind ein pauschaler Ausgleich für die dem Darlehnsgeber durch den Verzug entstehenden Nachteile.3 Zutreffend wird in „Fragen und Antworten“ (NJ 1984, Heft 1, S. 26) festgestellt, daß die aus § 86 Abs. 3 ZGB erwachsende gesetzliche Zinspflicht des Darlehnsnehmers an die Stelle einer nach § 244 Abs. 3 ZGB getroffenen Zinsvereinbarung tritt. Der Darlehnsgeber hat einen Anspruch auf Erfüllung der vereinbarten Zinszahlungspflicht nur für die normale Laufzeit des Darlehns, nicht aber für den Verzugszeitraum. Soweit sich A. Marko zur Bekräftigung seines gegenteiligen Standpunkts auf den ZGB-Kommentar (Anm. 0 zu § 245 [S. 298]) beruft, interpretiert er das dort Gesagte m. E. fehlerhaft. Im Kommentar wird eindeutig ausgesprochen, daß der Darlehnsnehmer bei Verzug mit der Rückzahlung „unabhängig von einer für die normale Laufzeit des Darlehns bestehenden Zinsvereinbarung“ für die Verzugszeit gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich zu zahlen hat. Daß die „normale“ Laufzeit der vereinbarte Vertragszeitraum ist, bedarf wohl keiner besonderen Erörterung. 3. Für die normale Laufzeit des verzinslichen Darlehns hat der Darlehiisnehmer nach § 244 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 1 Abs. 1 der AO über die Festsetzung eines einheitlichen Zinssatzes für Spareinlagen vom 15. Dezember 1970 (GBl. II Nr. 99 S. 723) einen Zinssatz von 3,25 Prozent zu entrichten, während er für den Verzugszeitraum nach § 86 Abs. 3 ZGB 4 Prozent Zinsen zu zahlen hat. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Wesen der Darlehnsbeziehung als einer persönlichen finanziellen Hilfeleistung. Dagegen führt die von A. Marko vertretene Position dazu, daß der Darlehnsnehmer neben dem zurückzuzahlenden Geldbetrag für den Verzugszeitraum insgesamt 7,25 Prozent Zinsen zu zahlen hat. Ein solches Ergebnis ist m. E. mit dem Charakter der Gewährung von Darlehn unvereinbar. 4. Zinsvereinbarungen werden vor allem bei Darlehn mit längerer Laufzeit getroffen. Bei Verzug des Darlehnsnehmers mit der fälligen Zinszahlung bedarf es einer gesetzlichen Sanktion, mit der die beim Darlehnsgeber in der Regel eintretenden Nachteile ausgeglichen werden. A. Marko geht davon aus, „daß der mit der Zahlung der vereinbarten Zinsen in Verzug befindliche Darlehnsnehmer bezüglich dieser Zinsen nicht noch Verzugszinsen zahlen muß“ (a. a. O., S. 392). Hier will er dem Darlehnsnehmer im Unterschied zum Verzug mit der Darlehnsrückzahlung einen besonderen Schutz gewähren. Für den Darlehnsgeber sieht er nur die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 86 Abs. 4 ZGB, wenn ihm durch den Verzug bei der Darlehnsrückzahlung nachweisbar ein Schaden entstanden ist. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten4, daß bei Verzug mit der Erfüllung fälliger Zinszahlungen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich auf den rückständigen Betrag gefordert werden können (§ 86 Abs. 3 ZGB), wobei das in § 244 Abs. 3 letzter Satz ZGB statuierte Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen dieser gesetzlichen Sanktion nicht entgegenstehen soll. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil der Darlehnsnehmer durch diese gesetzliche Sanktion veranlaßt wird, alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um seine vertragliche Zinsverpflichtung termingemäß zu erfüllen. Dozent Dr. sc. HARTWIG KRÜGER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 117. 2 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil l, Berlin 1983, S. 186. 3 Vgl. ZGB-Kommentar, 2. korr. Aufl., Berlin 1985, Anm. 3 zu § 86 (S. 123). 4 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, a. a. O., S. 120. II Der von H.Krüger im vorstehenden Beitrag vertretenen Rechtsauffassung, die sich mit der in „Fragen und Antworten“ (NJ 1984, Heftl, S. 26) dargelegten Ansicht deckt, ist zuzustimmen. H. Krüger geht zutreffend davon aus, daß die Gewährung eines Darlehns durch einen Bürger eine persönliche finanzielle Hüfe für einen anderen Bürger darstellt (§ 233 Abs. 2 Satz 1 ZGB) und deshalb grundsätzlich wenn eine Verzinsung des Darlehns nicht ausdrücklich vereinbart worden war keine Darlehnszinsen zu entrichten sind. Da aber der Darlehnsgeber als Hilfeleistender im allgemeinen nicht schlechter gestellt werden soll; als wenn er den verliehenen Geldbetrag als Spareinlage bei einem Kreditinstitut angelegt hätte, bestimmt § 244 Abs. 3 ZGB, daß Darlehnszinsen in der Höhe vereinbart werden können, in der die Kreditinstitute für entsprechende Spareinlagen Zinsen gewähren. Das sind zur Zeit 3,25 Prozent jährlich. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgehend hat das Oberste Gericht auf die konsequente Beachtung der sich mit dem Inkrafttreten des ZGB auf die Höhe von Zinsen ergebenden Veränderungen hingewiesen und festgestellt, daß nach §2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab 1. Januar 1976 Zinsvereinbarungen (außer bei Hypothekenzinsen) aus einem vor dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossenen Darlehnsvertrag nur bis zu der Höhe wirksam sind, in der die Kreditinstitute für Spareinlagen Zinsen gewähren (OG, Urteil vom 11. April 1980 - 2 OZK 9/80 - [NJ 1980, Heft 6, S. 284] und vom 29. Juli 1980 - 2 OZK 24/80 - [OGZ Bd. 16 S. 128; NJ 1981, Heftl, S. 43]). Ebenso treten die Gerichte allen Versuchen zur Verschleierung erhöhter Zinsvereinbarungen entgegen. Dem entspricht auch die Rechtsanwendung dahin, daß in den Fällen, in denen der Darlehnsnehmer mit der Rückzahlung des Darlehns in Verzug gerät, die gemäß § 86 Abs. 3 ZGB zu leistenden Verzugszinsen an die Stelle der vereinbarten Darlehnszinsen treten, so daß während des Verzugs das Darlehn bzw. fällige Teilbeträge davon mit insgesamt 4 Prozent jährlich zu verzinsen sind. Diese Auslegung des geltenden Rechts war auch für die Abfassung der Ziff. 3.7. Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) maßgebend. Durch eine solche Auslegung der Rechtsvorschriften wird auch dem Versuch entgegengewirkt, daß Bürger obwohl sie von einer längeren Laufzeit des gewährten Darlehns ausgehen oder obwohl abzusehen ist, daß der Darlehnsnehmer zu einer so frühen Rückzahlung nicht in der Lage ist eine möglichst kurzfristige Rückzahlung des Darlehns vereinbaren, damit der Darlehnsgeber ab Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von 7,25 Prozent jährlich fordern kann.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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