Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 243 (NJ DDR 1985, S. 243); Neue Justiz 6/85 243 berichterstattung einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, sozialistische Haltungen zu festigen und Aktivitäten für Ordnung und Sicherheit, Recht und Gesetzlichkeit sowie gegen Rechtsverletzungen jeglicher Art zu unterstützen. Sie trug zweifelsohne auch zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum sozialistischen Staat bei. Gemessen an den Aufgaben ist nach meiner Überzeugung jedoch eine noch stärkere Hinwendung zu jenen Strafverfahren erforderlich, in denen es um die Gewährleistung einer störungsfreien Produktion, die Arbeitssicherheit und den Schutz des sozialistischen Eigentums geht, ohne daß andere Strafkonflikte ausgeklammert werden. Die Gerichtsberichte sollten verstärkt solche Erfahrungen vermitteln, die zu Überlegungen führen, wie die Wiederholbarkeit von Gesetzesver-letzungen auch an anderer Stelle und in anderen Betrieben verhindert werden kann, ein Problem, das besonders für die Verhütung von Havarien, Bränden usw. in den Kombinaten und Betrieben von enormer Bedeutung ist. Orientierung auf geeignete Verfahren „Hinsichtlich der Strafpolitik“, so heißt es in den Thesen über den Gerichtsbericht, „ist zum Beispiel ein realistisches Verhältnis zwischen Strafen mit und ohne Freiheitsentzug wichtig, um den gerade auf diesem Gebiet noch verbreiteten irrigen Vorstellungen entgegenzuwirken.“ Leider ist es uns nicht gelungen, diese Orientierung umfassend in der Gerichtsberichterstattung durchzusetzen. Abgesehen davon, daß wie bereits dargestellt über die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu wenig informiert wird, überwiegen in den meisten Medien Berichte, die mit Freiheitsstrafen enden. Die in der Gerichtspraxis weitaus häufigeren Strafen ohne Freiheitsentzug werden nicht mit dem gebotenen Nachdruck publiziert. So muß zwangsläufig bei den Rezipienten ein falscher Eindruck von der Anwendung unserer Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit entstehen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß über die positiv erzieherische Wirkung der Beratungen vor den gesellschaftlichen Gerichten und der Strafen ohne Freiheitsentzug (d. h. auch der gesellschaftlichen Aktivitäten der Kollektive) wenig berichtet wird, Strafen ohne Freiheitsentzug nicht selten als Maßnahmen geschildert werden, die wenig staatliche Konsequenz bedeuten („Er kam noch mit einem blauen Auge davon“, „Das Gericht ließ Milde walten und verurteilte ihn auf Bewährung“ usw.) und schließlich unangemessen viele Gerichtsberichte über (oft mehrfach) vorbestrafte Täter publiziert werden. Was die Auswahl der Strafverfahren betrifft, ist daher eine rasche Änderung notwendig. Staatsanwälte und Richter sollten den Journalisten verantwortungsbewußter bei der Wahrnehmung geeigneter Verfahren helfen bzw. soweit sie selbst zur Feder greifen, diese Aspekte beachten. Wir müssen in der Gerichtsberichterstattung- sichtbar machen, daß auf kriminelle Angriffe gegen die staatliche und öffentliche Ordnung, gegen die Volkswirtschaft und das sozialistische Eigentum, gegen die Rechte der Bürger konsequent mit Freiheitsstrafen reagiert wird, daß wir aber allen anderen Straftätern die Chance geben, sieh unmittelbar in der Gesellschaft zu bewähren. Die hohe gesellschaftlich-erzieherische Wirksamkeit ist an den Verurteilungen auf Bewährung und zu Geldstrafen sichtbar zu machen. In diesem Sinne sollten auch alle anderen rechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Straftäter aufgegriffen werden. Auf diesem Gebiet wurden in der Berichterstattung beträchtliche Fortschritte erreicht. So gibt es kaum noch einen Gerichtsbericht, in dem Zusatzstrafen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis, Zusatzgeldstrafen oder Verurteilungen zum Schadenersatz) nicht genannt werden. Die Überzeugungskraft der Gerichtsberichte könnte jedoch noch größer sein, wenn sie mehr als den bloßen Fakt, etwa die Schadenersatzverpflichtung, enthielten. Daß wir demjenigen, der sich auf Kosten der Gesellschaft bereichert hat, keinen Vorteil von seinen Straftaten lassen, sollte überzeugend dargestellt werden. Nur am Rande möchte ich darauf hinweisen, daß eine weitere Erhöhung der Qualität der Gerichtsberichte verlangt, manche dem Laien nicht ohne weiteres verständlichen juristischen Termini zu erläutern. Das betrifft beispielsweise die „Auferlegung staatlicher Kontrollmaßnahmen“, mit deren einfacher Nennung der Leser oft nichts anfangen kann. Im Interesse einer verstärkten Überzeugungskraft ist es schließlich notwendig, im Gerichtsbericht auf den Hinweis zu verzichten, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dieser Nachsatz hinterläßt erfahrungsgemäß bei vielen Bürgern den Eindruck, als ob es doch noch Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gibt. Zumindest irritiert er viele Leser. Strafprozessuale Regelungen stehen dem Weglassen der Bemerkung zur Rechtskraft nicht im Wege, zumal unabhängig von diesem Hinweis wesentliche Veränderungen, die sich aus Rechtsmittelentscheidungen ergeben, im Regelfall ohnehin zu vermelden sind. Im übrigen wird es eine Reihe von Gerichtsberichten geben, die an ihrer Aktualität nicht verlieren, wenn man die Rechtskraft der Entscheidung abwartet. Haltung zur Tat und zum Straftäter Der sozialistische Gerichtsbericht muß zwar eine Antwort auf die Frage zu geben versuchen, warum jemand straffällig wurde, er hat dennoch (oder gerade deshalb) prinzipielle Positionen zur Straftat (ihrer gesellschaftlich-negativen Wirkung) und in diesem Zusammenhang zum Straftäter zu beziehen. In dieser Hinsicht genügen nach meiner Auffassung viele Gerichtsberichte den Anforderungen. Insbesondere ist es immer besser gelungen, den Einzelfall und seine negativen Auswirkungen in den gesellschaftlichen Zusammenhang zu stellen sowie Bezüge zu gesamtgesellschaftlichen Aufgaben herzustellen. Mitunter jedoch lassen Gerichtsberichte die nötige Distanz zur Tat und vor allem zum Täter vermissen. So findet man nicht selten bloße Tatschilderungen, ohne daß auch nur mit einem Wort eine Bewertung erfolgt. Bei der notwendigen Distanz zum Straftäter ergeben sich aus meiner Sicht zwei Probleme: Erstens habe ich den Eindruck, daß in manchen Gerichtsberichten durch die vordergründige Darstellung aller begünstigenden Faktoren die eigene Verantwortung des Täters nicht genügend deutlich wird, so daß man sich mitunter fragt, ob die Entscheidung gegenüber dem Täter wirklich gerecht ausgefallen ist. Zweitens verlieren zahlreiche Gerichtsberichte die notwendige Distanz, weil der Straftäter generell oder wiederholt lediglich mit dem Vornamen angesprochen wird. Zwar ist es nach wie vor richtig und erforderlich, Nachnamen nur ausnahmsweise zu nennen, und sicher wird es auch Straffälle geben, in denen es völlig legitim ist, nur den Vornamen des Täters zu erwähnen. Gegen eine generelle stilistische Lösung dieser Art habe ich jedoch Bedenken. Denn Täter, die schwere Verbrechen begangen haben, im Text oder der Überschrift nur beim Vornamen zu nennen, schafft ob man will oder nicht nie die erforderliche Distanz und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen frei erfundenen oder den tatsächlichen Vornamen handelt. Die Leser- oder Hörerwirksamkeit leidet keinesfalls darunter, daß man vom Angeklagten oder Verurteilten, vom Dieb oder Betrüger usw. spricht. In diesem Zusammenhang sei mir eine Bemerkung zu stilistischen Fragen gestattet. Ich stimme der in den „Thesen über den Gerichtsbericht“ enthaltenen Meinung zu, daß sich der Gerichtsbericht dokumentarisch-analytischer, feuil-letonistischer oder sachlich-informativer Gestaltungsmittel bedienen kann. Welches Gestaltungsmittel man aber auch nutzt, immer muß eine solche Sachlichkeit erhalten bleiben, die keinen Zweifel an der gesellschaftlichen Bewertung von Tat und Täter aufkommen läßt. An dieser Sachlichkeit fehlt es nach meinem Geschmack manchen Berichten. Insbesondere empfinde ich die ironische Note, mit der vielfach über mehrfach Vorbestrafte berichtet wird, als unpassend. Gerichtsbericht und sozialistische Demokratie Auch mit der Berichterstattung über Strafsachen bietet sich eine Möglichkeit, über einen wichtigen Bereich der konkreten Ausübung sozialistischer Staatsmacht und sozialistischer Demokratie zu informieren. Das gilt für die Berichte, die in den zentralen Medien und in den Bezirksausgaben erscheinen, in denen besonders günstige Voraussetzungen gegeben sind, die Atmosphäre lebendiger Machtausübung sichtbar zu machen. Einen breiteren Raum sollte außerdem in den Gerichtsreportagen die Berichterstattung über die Aktivitäten der Bürger bei der Aufdeckung von Straftaten bzw. deren Verhinderung einnehmen. Vergleicht man beispielsweise die zahlreichen Nachrichten der Deutschen Volkspolizei, in denen gemeldet wird, daß Straftäter auf die verschiedenste Art durch die Hilfe der Bürger dingfest gemacht werden konnten, mit den Gerichtsberichten, so findet man diese Bürgeraktivitäten selten wieder. Künftig sollte schließlich auch bei der Berichterstattung über Strafverfahren der konkreten Tätigkeit der Rechtsanwälte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. (Nachdruck aus: Neue Deutsche Presse 1985, Heft 2, S. 10 f.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 243 (NJ DDR 1985, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 243 (NJ DDR 1985, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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