Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 230 (NJ DDR 1985, S. 230); 230 Neue Justiz 6/85 Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts im Zivilprozeß erster und zweiter Instanz GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Die Urteile und Beschlüsse der Gerichte auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsredits genießen auch deshalb hohe Autorität, weil es die Gerichte immer besser verstehen, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen1 unter Beachtung der prozeßrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und das materielle Recht richtig anzuwenden. Nur eine auf einem aufgeklärten Sachverhalt und einer sorgfältigen Beweiswürdigung beruhende gerichtliche Entscheidung gewährleistet die richtige materiell-rechtliche Beurteilung des streitig gewesenen Rechtsverhältnisses. Zur Aufklärung des Sachverhalts Nach § 2 Abs. 2 ZPO haben die Gerichte die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und den Prozeß nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden. Unter den Begriffen „für die Entscheidung erhebliche Tatsachen“ (§ 2 Abs. 2 ZPO) und „für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt“ (§§ 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO) ist die Gesamtheit derjenigen Tatsachen zu verstehen, deren Kenntnis erforderlich ist, damit das Gericht auf die Existenz oder Nichtexistenz der für das zu beurteilende Rechtsverhältnis maßgeblichen rechtserheblichen Tatsachen2 schließen kann. Aus § 12 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO folgt, daß eine Klage schlüssig zu begründen ist und der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen Beweismittel zu benennen hat. Falls eine Klage nicht schlüssig ist, beginnt die Sachaufklärung mit der an den Kläger ergehenden Aufforderung des Gerichts, die Darstellung des Sachverhalts innerhalb einer festgesetzten Frist zu ergänzen (§ 28 Abs. 2 ZPO). Dabei ist es zweckmäßig, die Prozeßparteien nach § 33 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO bereits vor der mündlichen Verhandlung aufzufordern, eine notwendige Ergänzung ihres Sachvortrags vorzunehmen und für ihr Tatsachenvorbringen Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt mit den Prozeßparteien zu erörtern und soweit erforderlich auf die Benennung weiterer Beweismittel hinzuwirken. Der Entscheidung dürfen nur diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (§§45 Abs. 1, 77 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 11 Satz 2 GVG).3 Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die Gerichte auf die aktive Mitarbeit der Prozeßparteien angewiesen, weil diese als die unmittelbar am Konflikt Beteiligten in der Regel die umfassendsten Kenntnisse von den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen haben. Die Prozeßparteien sind daher berechtigt und verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, indem sie insbesondere den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß darlegen (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO). Sie sind auch berechtigt und verpflichtet, dem Gericht Beweismittel zu benennen (d. h. Beweis anzutreten), soweit eine Beweiserhebung erforderlich ist (§§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 33 Abs. 2 Ziff. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 ZPO und für den Kläger außerdem § 12 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).4 Das bezieht sich insbesondere auf solche Beweismittel, die nur den Prozeßparteien selbst, nicht aber dem Gericht bekannt sind (z. B. auf Zeugen). Urkunden und andere Sachbeweise sind dem Gericht vorzulegen, soweit dies möglich ist. * Das Gericht hat die Prozeßparteien bei der Darlegung des Sachverhalts und beim Beweisantritt durch geeignete Hinweise zu unterstützen (§ 3 Abs. 2 ZPO). Außerdem können sich die Prozeßparteien von einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten insbesondere durch einen Rechtsanwalt, in Arbeitsrechtssachen auch von einem Vertreter der Gewerkschaft über die Rechtslage (einschließlich der Beweislage) beraten und im Prozeß vertreten lassen (§3 Abs. 3 ZPO). Gemäß § 52 Abs. 1 ZPO ist über unaufgeklärte Tatsachen5 ijnd über streitiges Tatsachenvorbringen Beweis zu erheben. Eine Beweiserhebung ist jedoch nur über solche Tatsachen erforderlich, aus denen auf die Existenz oder Nichtexistenz von rechtserheblichen Tatsachen geschlossen werden kann. Zur Würdigung der erhobenen Beweise Die erhobenen Beweise sind vom Gericht zu würdigen (§ 54 Abs. 5 ZPO). Das bedeutet, daß das Gericht die Richtigkeit der Beweismittel im einzelnen wie in ihrem Zusammenhang zu bewerten und aus ihnen Schlüsse auf die Wahrheit oder Unwahrheit des Vorbringens der Prozeßparteien zu ziehen hat.6 Die Gründe, die dafür maßgebend waren, daß ein bestimmtes Tatsachenvorbringen einer Prozeßpartei als wahr oder unwahr bzw. bestimmte Beweismittel als richtig (Urkunden und andere Beweisgegenstände als echt), andere dagegen als unrichtig (bzw. als gefälscht oder verfälscht) gewürdigt werden, sind in der Begründung der gerichtlichen Entscheidung darzulegen.7 8 9 Bei der Gesamtheit desjenigen Tatsachenvorbringens der Prozeßparteien und derjenigen Beweismittel, die das Gericht als richtig (und echt) d. h. als Widerspiegelung der objektiven Wahrheit erkennt, handelt es sich um die „ f e s t g e -stellten Tatsachen“ oder um den „festgestellten Sachverhalt“ i. S. der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 3 und 77 Abs. 1 ZPO. Von diesem Sachverhalt hat das Gericht bei der materiellrechtlichen Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses auszugehen. Anforderungen an Sachaufklärung und Beweiswürdigung im Verfahren erster Instanz Das Oberste Gericht hat auf seiner Plenartagung über die bei der Anwendung der neuen ZPO zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des sozialistischen Rechts gesammelten Erfahrungen am 13. April 1977®, auf seiner Plenartagung zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren am 27. Januar 1982® und 1 Tatsachen 1. s. der §§ 2 Abs. 2 und 77 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Umstände der objektiven Realität. Es kann sich dabei um äußere Umstände, z. B. um die Existenz oder Nichtexistenz einer Sache, um den Zustand eines Gegenstandes, das Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. den Verlauf einer menschlichen Handlung oder eines Naturereignisses, handeln. Aber auch die innere Einstellung eines Bürgers (z. B. die schuldform bei einer von ihm begangenen rechtswidrigen Handlung) stellt eine Tatsache im Sipne der o. g. Rechtsvorschriften dar. Keine Tatsachen i. S. der §§ 2 Abs. 2 und 77 Abs. 2 Satz l ZPO sind Rechtsnormen, deren Auslegung und Rechtsauffassungen. In 52 Abs. I ZPO wird das Wort „Tatsachen“ auch im Sinne von „Tatsachenbehauptungen“ oder „Tatsachenvorbringen“ (das sind Behauptungen einer Prozeßpartei über das Vorliegen von Tatsachen) gebraucht. Vgl. dazu Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 294 f. 2 ReChtserhebliche Tatsachen sind Handlungen von Bürgern, Betrieben und Staatsorganen sowie Ereignisse, durch die Rechtsverhältnisse entstehen bzw. verändert oder beendet werden (vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil l, Berlin 1981, S. 82 ff.). 3 Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 13/79 - (NJ 1980, Heft 1, S. 45). 4 Der Beweisantritt ist Teil der Beweisführungspflicht der Prozeßparteien (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 297). Im sowjetischen Recht ist die Beweisführungspflicht der Prozeßparteien ausführlicher geregelt (vgl. Art. 18 der Grundlagen der Zivilprozeßordnung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 8. Dezember 1961; abgedruckt in: Die Grundlagen der sowjetischen Gesetzgebung, Moskau 1977, S. 438 f.). 5 „Unaufgeklärt gebliebene Tatsachen“ i. S. des § 52 Abs. 1 ZPO sind solche Sachverhalte, die dem Gericht nicht oder nicht vollständig bekannt sind, weil die Prozeßparteien dazu keine Erklärungen abgeben (z. B. aus Unkenntnis), oder solche Sachverhalte, über die sich das Gericht trotz des unbestrittenen Tatsachenvorbringens einer Prozeßpartei, des übereinstimmenden Sachvortrags beider Prozeßparteien oder trotz einer vorangegangenen Beweiserhebung nicht die notwendige Gewißheit verschaffen konnte. 6 Vgl. Zivilprozeßreeht, Lehrbuch, a. a. O., S. 302. 7 Zur Pflicht des Gerichts, die erhobenen Beweise in der Urteilsbegründung (§ 78 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) zu würdigen, vgl. W. Stras-berg, „Erfahrungen bei der Anwendung der neuen ZPO zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des sozialistischen Rechts", NJ 1977, Heft 12, S. 354 ff. (insb. S. 358); H. Kellner, „Zur Begründung des Urteils in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1977, Heft 17, S. 608. 8 Vgl. den Bericht des Präsidiums an die Plenartagung vom 13. April 1977 und das Referat von W. Strasberg in OG-Informatio-nen 1977, Nr. 1, S. 4 ff., sowie W. Strasberg in NJ 1977, Heft 12, S. 354 ff. 9 Vgl. den Bericht des Präsidiums an die Plenartagung vom 27. Januar 1982 und das Referat von W. Strasberg in OG-Informationen 1982, Nr. 2, S. 3 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 230 (NJ DDR 1985, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 230 (NJ DDR 1985, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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