Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 220 (NJ DDR 1985, S. 220); 220 Neue Justiz 6/85 von Grundfragen noch der Klärung bedarf, bevor mit der Ausarbeitung eines konkreten Dokuments zu diesem Gegenstand begonnen werden kann. Es besteht z. B. noch keine einheitliche Auffassung darüber, ob überhaupt bereits spezifische Völkerrechtsnormen bestehen, die nur zwischen Nachbarstaaten Anwendung finden können, und falls dies bejaht wird welchen Inhalt diese Normen haben. Unterschiedliche Meinungen gibt es auch darüber, ob das Konzept der guten Nachbarschaft nur zwischen Staaten mit einer gemeinsamen Grenze2* oder auch für Staaten einer bestimmten geographischen Region bzw. Subregion24 25 26 oder aber zwischen allen Staaten, unabhängig von ihrer geographischen Lage gilt.25 Der Delegierte Indonesiens wies darauf hin, daß das Prinzip der guten Nachbarschaft zwischen Staaten immer objektiv in der historischen Perspektive jeder geographischen Region betrachtet werden muß.27 In diesem Zusammenhang stellte der Vertreter Tunesiens fest, daß „das Verhalten verschiedener Mächte unvereinbar mit Geist und Wesen der guten Nachbarschaft ist. Gutnachbarliche Beziehungen können nicht mit Ländern in Betracht kommen, die den Völkern Palästinas und Namibias ihr Recht auf Selbstbestimmung, Unabhängigkeit und Souveränität verweigern, oder mit rassistischen und expansionistischen Ländern, die die elementaren Regeln des Völkerrechts verletzen und die Entscheidung der Vereinten Nationen vollständig ignorieren“.28 In der von der UN-Vollversammlung am 13. Dezember 1984 ohne Abstimmung angenommenen Resolution 39/78 wurde festgelegt, daß die Identifizierung und Klärung der Elemente des Prinzips der guten Nachbarschaft im Rahmen einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Organs des Rechtsausschusses der UN-Vollversammlung fortgesetzt werden. Das Thema ist zur weiteren Behandlung auf die vorläufige Tagesordnung der 40. UN-Vollversammlung gesetzt worden. Völkerrechtliche Grundlagen für eine Neue Internationale Wirtschaftsordnung Unter dem Tagesordnungspunkt „Fortschrittliche Entwicklung der Prinzipien und Normen des Völkerrechts betreffend die Neue Internationale Wirtschaftsordnung“ wurde im Rechtsausschuß eine vom Institut der Vereinten Nationen für Ausbildung und Forschung (UNITAR) fertiggestellte analytische Studie über die völkerrechtlichen Prinzipien und Normen für eine Neue Internationale Wirtschaftsordnung erörtert. Die Vertreter sozialistischer Staaten und von Entwicklungsländern hoben hervor, daß angesichts der von imperialistischen Staaten betriebenen Politik der Wirtschaftsblockade, des Handelsembargos, der wirtschaftlichen und politischen Erpressung sowie der neokolonialistischen Ausbeutung der Wirtschaftsressourcen der Entwicklungsländer die Umgestaltung der“ internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf gerechter und demokratischer Grundlage eine dringliche Aufgabe ist. Zugleich wurde in der Diskussion auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Errichtung einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung und den Fragen der Friedenssicherung und Abrüstung hingewiesen. Die Vertreter der sozialistischen Staaten erinnerten in diesem Zusammenhang an die in der Deklaration der RGW-Mitglieds-länder „Die Erhaltung des Friedens und die internationale ökonomische Zusammenarbeit“ vom 14. Juni 1984 getroffene Einschätzung, wonach die von den aggressivsten Kräften des Imperialismus verursachte Eskalation des Wettrüstens eine der Hauptursachen für die zunehmende politische und ökonomische Instabilität in der Welt ist.29 In der Diskussion wurde kritisch vermerkt, daß die von UNITAR vorgelegte analytische Studie auf diese entscheidenden Zusammenhänge nur ungenügend hinweist und deshalb unausgewogen und einseitig ist30 31 Zugleich wurde die Notwendigkeit unterstrichen, der Ausarbeitung der völkerrechtlichen Grundlagen einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung insbesondere die prinzipiellen Aussagen der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 197431 sowie der Deklaration über die Schaffung einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung vom 1. Mai 1974 und des entsprechenden Aktionsprogramms vom gleichen Tage32 zugrunde zu legen, da diese kollektiv erarbeiteten Dokumente die legitimen Interessen aller Staatengruppen berücksichtigen. Bei der weiteren Arbeit an dieser wichtigen Aufgabe müßte eine konsequentere Orientierung an den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts erfolgen, wie sie in der UN-Charta formuliert sind. Der Vertreter der DDR unterbreitete den Vorschlag, bei der Schaffung der völkerrechtlichen Grundlagen für eine Neue Internationale Wirtschaftsordnung folgende Prinzipien zu berücksichtigen: Achtung der nationalen Unabhängigkeit und Souveränität, souveräne Gleichheit, Souveränität über natürliche und andere Ressourcen sowie über ökonomische Aktivitäten, Recht der Kontrolle über ausländische Investitionen und die Tätigkeit transnationaler Gesellschaften; Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, Achtung der nationalen Interessen und des Rechts jedes Volkes, sein Schicksal selbst zu bestimmen; Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, Verbot der Ausnutzung von Wirtschaftsbeziehungen als politisches Druckmittel; Nichtanwendung und Nichtandrohung von Gewalt, Pflicht, zur Sicherung des Friedens und zur Abrüstung beizutragen, Verwendung der aus der Abrüstung frei werdenden Mittel für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Völker, Stärkung der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit als ein Mittel zur Festigung des Friedens; / Beseitigung aller Formen von Kolonialismus, Apartheid, Neokolonialismus und Aggression, Recht auf Entschädigung für die durch solche Politik erfolgte Ausbeutung, Erschöpfung und Beschädigung der natürlichen und aller anderen Ressourcen; Recht jedes Volkes auf Entwicklung, Verantwortung jedes Staates für die Entwicklung seines Volkes, Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe bei der Entwicklung; gleichberechtigte Teilnahme an der Lösung internationaler ökonomischer Probleme im gemeinsamen Interesse aller Staaten; Verwirklichung des Prinzips des gegenseitigen Vorteils, Diskriminierungsverbot und Anwendung der Meistbegünstigung. Diese Prinzipien könnten durch gesonderte, detaillierte völkerrechtliche Vereinbarungen der Staaten zu bestimmten Problemen ergänzt werden, so z. B. durch den bereits diskutierten Kodex über die transnationalen Gesellschaften und einen Kodex über den Technologietransfer.33 34 Die Vertreter der meisten kapitalistischen Staaten beteiligten sich nicht an der Aussprache zu diesem wichtigen Tagesordnungspunkt. Lediglich die Delegierten Österreichs und der Niederlande ergriffen das Wort. In der von der UN-Vollversammlung am 13. Dezember 1984 mit 120 Stimmen ohne Gegenstimme bei 17 Stimmenthaltungen (zumeist kapitalistische Staaten) angenommenen Resolution 39/75 wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Arbeiten der UN-Vollversammlung an einer systematischen und fortschrittlichen Entwicklung der die Neue Internationale Wirtschaftsordnung betreffenden Prinzipien und Normen des Völkerrechts fortzusetzen. Der Vertreter der USA erklärte bei der Abstimmung über diese Resolution im Rechtsausschuß, daß die USA dieser Resolution nicht zustimmen könnten, da sie die Existenz der darin erwähnten Prinzipien und Normen nicht anerkennen. Nach ihrer Auffassung sei auch nicht die notwendige politische Übereinstimmung dafür vorhanden, um einen Versuch zu rechtfertigen, diese Normen auszuarbeiten.3* Insgesamt machen die im Rechtsausschuß angenommenen Resolutionen deutlich, daß die überwiegende Mehrheit derUN-Mitgliedstaaten gerade angesichts der gegenwärtigen angespannten Situation und der Bedrohung des Friedens durch aggressive imperialistische Kreise ein großes Interesse an der progressiven Entwicklung des Völkerrechts und seiner Kodifikation sowie an seiner offensiven Nutzung als Instrument der Friedenssicherung und zur Entwicklung der friedlichen Zusammenarbeit hat und gewillt ist, dazu einen aktiven Beitrag zu leisten. 24 Diese Auffassung vertrat der Delegierte der USA (AIC. 6/39/SB. 21, S. 8). 25 Diese Meinung äußerten u. a. die Vertreter Vietnams (A/C. 6/39/SR. 21, S. 4), Madagaskars (A/C. 6/39/SB. 22, S. 11) und Marokkos (A/C. 6/39/SR. 23, S. 5). 26 Diesen Standpunkt vertraten u. a. die Delegierten Boliviens (A/C. 6/39/SB. 22, S. 6) und Libyens (A/C. 6/39/SB. 22, S. 6. 27 A/C. 6/39/SR. 22, S. 17. 28 A/C. 6/39/SR. 22, S. 12. Diese Auffassung wurde u. a. von den Delegierten Ugandas, der VR Kongo und Mauretaniens unterstützt (vgl. A/C. 6/39/SR. 22, S. 6 und 10 sowie A/C. 6/39/SR. 23, S. 3). 29 Vgl.: W’irtsChaftsberatung des RGW auf Höchster Ebene vom 12. 14. Juni 1984 in Moskau, Dokumente, Berlin 1984, S. 3. 30 So u. a. die Vertreter der DDR (A/C. 6/39/SR. 56, S. 11.), der UdSSR (A/C. 6/39/SR. 57, S. 12) und Bulgariens (ebenda). 31 Vgl. Resolution zu Grundfragen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 5), Berlin 1978, S. 286 ff. 32 Vgl. ebenda, S. 220 ff. und 234 ff. 33 A/C. 6/39/SR. 56, S. 12. 34 A/C. 6/39/SR. 63, S. 4.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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