Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 219 (NJ DDR 1985, S. 219); Neue Justiz 6/85 Ein erfolgreicher Abschluß der Kodifikationsarbeiten an diesem Projekt hat zur Voraussetzung, daß der Spezialbe-richterstatter auch die Praxis der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer berücksichtigt. Zur nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Die Debatte im Rechtsausschuß konzentierte sich auf die ersten neun Artikel des vom Spezialberichterstatter vorgelegten zweiten Artikelentwurfs. Dabei wurde deutlich, daß zahlreiche Entwicklungsländer der Kodifizierung des Rechts der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung der Prinzipien und Normen einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung einen bedeutenden Stellenwert beimessen. Die Mehrheit der Delegationen begrüßte das Abgehen des Spezialberichterstatters von dem im Vorjahr massiv kritisierten unpräzisen Konzept des „internationalen Wasserlaufsystems“ sowie von seiner Auffassung, internationale Wasserläufe stellten „geteilte Naturressourcen“ dar. Übereinstimmend wiesen die Vertreter der sozialistischen Staaten und einiger Entwicklungsländer auf die Notwendigkeit hin, die Souveränität der Staaten über ihre natürlichen Ressourcen zum Ausgangspunkt der Überlegungen zu machen, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit bei der Nutzung internationaler Wasserläufe unterstrichen wurde. Auf starken Widerspruch der Vertreter aller Staatengruppen stieß die vorgeschlagene Regelung zum Verhältnis der Konvention zu anderen Wasserlaufabkommen, die Kriterien für die Gültigkeit von speziellen Wasserlaufabkommen nach Inkrafttreten der künftigen Konvention enthält. Die Beibehaltung dieser Regelung würde eine Überprüfung der abgeschlossenen Wasserlaufabkommen auf Übereinstimmung mit den Regelungen der Konvention nach sich ziehen und könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Was den Charakter des auszuarbeitenden völkerrechtlichen Dokuments betrifft, so tritt die Mehrheit der Staaten für eine Rahmenkonvention ein. Diese sollte für alle Staaten akzeptable Prinzipien und Richtlinien für die nichtschifffahrtsmäßige Nutzung internationaler Wasserläufe enthalten und gleichzeitig den Staaten Raum lassen, ihre speziellen Probleme im Rahmen von bilateralen oder regionalen Vereinbarungen zu lösen. Eine generelle verbindliche Regelung für alle internationalen Wasserläufe wird vor allem auf Grund der Unterschiedlichkeit der natürlichen Bedingungen, des volkswirtschaftlichen Stellenwertes der Nutzung internationaler Wasserläufe in ihren Anliegerstaaten und nicht zuletzt der politischen Beziehungen der betroffenen Staaten abgelehnt.211 Insgesamt steht das Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe noch am Anfang seiner Entwicklung. Eine Einigung über wesentliche Grundfragen des Projekts fehlt bisher. Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte 5. Bericht zum Inhalt sowie zu den Formen und Graden der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen stellt nach Auffassung der Vertreter der sozialistischen Staaten einen bedeutenden Fortschritt in der Arbeit an diesem wichtigen Projekt dar. Hervorgehoben wurde insbesondere, daß nunmehr im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten die Interessen der von der Völkerrechtsverletzung betroffenen Staaten in den Mittelpunkt gestellt werden. Bemängelt wurde von den sozialistischen Staaten jedoch, daß auch in dem neuen Artikelentwurf die Rechtsfolgen von völkerrechtlichen Verbrechen nicht deutlich genug herausgearbeitet wurden. Verweise auf die relevanten Bestimmungen der UN-Charta und auf andere völkerrechtliche Dokumente reichen nach der Auffassung zahlreicher Delegationen nicht aus, um dem Dokument einen wirksam präventiven Charakter zu verleihen. Besonders dringlich ist dieser Aspekt im Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Verbrechen der Aggression. Hier gilt es, deutlich zu machen, daß der unmittelbar betroffene Staat zu sofortigen einseitigen Gegenmaßnahmen berechtigt ist. Im vorliegenden Artikelentwurf wird bereits herausgearbeitet, daß im Fall internationaler Verbrechen die gesamte Staatengemeinschaft als in ihren Rechten verletzt gilt. Angesichts des unterschiedlichen Grades der Betroffenheit und der daraus resultierenden unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten wurde darüber hinaus von den Vertretern der DDR, der CSSR und Vietnams20 21 sowie anderer Staaten vorgeschlagen, im Entwurf zwischen direkt und indirekt betrof- [ 219 fenen Staaten zu unterscheiden. Die Delegierten weiterer Staaten, unter ihnen zahlreiche Entwicklungsländer, forderten ein ausdrückliches Verbot der bewaffneten Repressalie. Sie verwiesen darauf, daß zahlreiche Aggressionsakte imperialistischer Staaten unter dem Vorwand einer Repressalie gegen völkerrechtswidrige Handlungen begonnen wurden. Zur Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Mit seinem 5. Bericht hatte der Spezialberichterstatter erste Artikelentwürfe vorgelegt, die von Vertretern zahlreicher Staaten als vielversprechender Ausgangspunkt für die weitere Arbeit gewürdigt wurden, jedoch ohne Kenntnis der noch auszuarbeitenden Substanzregelungen nicht abschließend einzuschätzen sind. Diese Substanzregelungen sollten berücksichtigen, daß es im gegenwärtigen Völkerrecht keine generellen Normen für die Haftung des Staates für nicht verbotene Handlungen gibt, durch deren Folgen andere Staaten geschädigt werden. Generelle Übereinstimmung bestand darüber, daß das künftige Dokument eine ausgewogene Balance zwischen staatlicher Souveränität und der daraus abgeleiteten Handlungsfreiheit der Staaten einerseits und dem Schutz der Staaten vor Schädigung durch andere Staaten oder vom Territorium anderer Staaten aus andererseits hersteilen muß. Der Vertreter der DDR bezeichnete es in diesem Zusammenhang als wünschenswert, einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der den Staaten Verfahrensregeln für die Erreichung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Verhütung von grenzüberschreitenden schädigenden Auswirkungen physischer Aktivitäten sowie bei der Wiedergutmachung in derartigen Fällen zur Verfügung stellt.22 23 Die Tätigkeit des Sonderausschusses für die UN-Charta Bei der Behandlung des Berichts des „Sonderausschusses für die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“22 verteidigten die Vertreter sozialistischer Staaten ebenso wie in den vergangenen Jahren konsequent die UN-Charta. Insbesondere wurden alle Angriffe auf das Prinzip der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (Art. 27 Ziff. 3 der UN-Charta) zurückgewiesen, das unter den gegenwärtigen Bedingungen die Garantie dafür ist, daß Beschlüsse des Sicherheitsrates unter Berücksichtigung der Interessen aller Staatengruppen gefaßt werden. Nach langen informellen Konsultationen, an denen Vertreter aller Staatengruppen beteiligt waren, nahm die Vollversammlung ohne Abstimmung die Resolution 39/88 an, die im wesentlichen der Resolution 38/141 des Vorjahres entspricht. In ihr ist festgelegt, daß der Sonderausschuß auf seiner nächsten Tagung 1. der Frage der Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in all ihren Aspekten Priorität einräumen und die Schlußfolgerungen des Ausschusses der UN-Vollversammlung mitteilen soll, damit diese Empfehlungen annimmt, die sie für angebracht hält; 2. die Arbeiten zur friedlichen Streitbeilegung fortsetzen und dabei den Vorschlag zur Schaffung einer Kommission für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung sowie den Zwischenbericht des UN-Generalsekretärs zur Erarbeitung eines Handbuchs zur friedlichen Streitbeilegung behandeln soll. Des weiteren wurden die bisherigen Arbeitsergebnisse des Ausschusses zu Fragen der Rationalisierung der bestehenden Verfahren der UNO bestätigt. Diese werden künftig in den Verfahrensregeln der Vollversammlung enthalten sein. Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen Staaten Die Vertreter sozialistischer Staaten und von Entwicklungsländern unterstrichen, daß angesichts der gefährlich zugespitzten internationalen Situation die Entwicklung und Stärkung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen Staaten wesentlich zur internationalen Entspannung beitragen kann. Allgemeine Übereinstimmung wurde darüber erzielt, daß gute Nachbarschaft zwischen den Staaten nur auf der Grundlage und unter strikter Einhaltung der in der UN-Charta formulierten allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts entwickelt werden kann. Zugleich wurde in der Diskussion deutlich, daß eine Reihe 20 Aui diesen Aspekt machte besonders der Vertreter Jordaniens aufmerksam (A/C. 6/39/SR. 39, S. 12). 21 A/C. 6/39/SR. 45, S. 5; A/C. 6/39/SR. 43, S. 6; A/C. 6/39/SR. 39, S. 12. 22 A/C. 6/39/SR. 45, S. 2. 23 A/39/33.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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