Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 219 (NJ DDR 1985, S. 219); Neue Justiz 6/85 Ein erfolgreicher Abschluß der Kodifikationsarbeiten an diesem Projekt hat zur Voraussetzung, daß der Spezialbe-richterstatter auch die Praxis der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer berücksichtigt. Zur nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Die Debatte im Rechtsausschuß konzentierte sich auf die ersten neun Artikel des vom Spezialberichterstatter vorgelegten zweiten Artikelentwurfs. Dabei wurde deutlich, daß zahlreiche Entwicklungsländer der Kodifizierung des Rechts der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung der Prinzipien und Normen einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung einen bedeutenden Stellenwert beimessen. Die Mehrheit der Delegationen begrüßte das Abgehen des Spezialberichterstatters von dem im Vorjahr massiv kritisierten unpräzisen Konzept des „internationalen Wasserlaufsystems“ sowie von seiner Auffassung, internationale Wasserläufe stellten „geteilte Naturressourcen“ dar. Übereinstimmend wiesen die Vertreter der sozialistischen Staaten und einiger Entwicklungsländer auf die Notwendigkeit hin, die Souveränität der Staaten über ihre natürlichen Ressourcen zum Ausgangspunkt der Überlegungen zu machen, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit bei der Nutzung internationaler Wasserläufe unterstrichen wurde. Auf starken Widerspruch der Vertreter aller Staatengruppen stieß die vorgeschlagene Regelung zum Verhältnis der Konvention zu anderen Wasserlaufabkommen, die Kriterien für die Gültigkeit von speziellen Wasserlaufabkommen nach Inkrafttreten der künftigen Konvention enthält. Die Beibehaltung dieser Regelung würde eine Überprüfung der abgeschlossenen Wasserlaufabkommen auf Übereinstimmung mit den Regelungen der Konvention nach sich ziehen und könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Was den Charakter des auszuarbeitenden völkerrechtlichen Dokuments betrifft, so tritt die Mehrheit der Staaten für eine Rahmenkonvention ein. Diese sollte für alle Staaten akzeptable Prinzipien und Richtlinien für die nichtschifffahrtsmäßige Nutzung internationaler Wasserläufe enthalten und gleichzeitig den Staaten Raum lassen, ihre speziellen Probleme im Rahmen von bilateralen oder regionalen Vereinbarungen zu lösen. Eine generelle verbindliche Regelung für alle internationalen Wasserläufe wird vor allem auf Grund der Unterschiedlichkeit der natürlichen Bedingungen, des volkswirtschaftlichen Stellenwertes der Nutzung internationaler Wasserläufe in ihren Anliegerstaaten und nicht zuletzt der politischen Beziehungen der betroffenen Staaten abgelehnt.211 Insgesamt steht das Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe noch am Anfang seiner Entwicklung. Eine Einigung über wesentliche Grundfragen des Projekts fehlt bisher. Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte 5. Bericht zum Inhalt sowie zu den Formen und Graden der Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen stellt nach Auffassung der Vertreter der sozialistischen Staaten einen bedeutenden Fortschritt in der Arbeit an diesem wichtigen Projekt dar. Hervorgehoben wurde insbesondere, daß nunmehr im Unterschied zu den vorangegangenen Berichten die Interessen der von der Völkerrechtsverletzung betroffenen Staaten in den Mittelpunkt gestellt werden. Bemängelt wurde von den sozialistischen Staaten jedoch, daß auch in dem neuen Artikelentwurf die Rechtsfolgen von völkerrechtlichen Verbrechen nicht deutlich genug herausgearbeitet wurden. Verweise auf die relevanten Bestimmungen der UN-Charta und auf andere völkerrechtliche Dokumente reichen nach der Auffassung zahlreicher Delegationen nicht aus, um dem Dokument einen wirksam präventiven Charakter zu verleihen. Besonders dringlich ist dieser Aspekt im Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Verbrechen der Aggression. Hier gilt es, deutlich zu machen, daß der unmittelbar betroffene Staat zu sofortigen einseitigen Gegenmaßnahmen berechtigt ist. Im vorliegenden Artikelentwurf wird bereits herausgearbeitet, daß im Fall internationaler Verbrechen die gesamte Staatengemeinschaft als in ihren Rechten verletzt gilt. Angesichts des unterschiedlichen Grades der Betroffenheit und der daraus resultierenden unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten wurde darüber hinaus von den Vertretern der DDR, der CSSR und Vietnams20 21 sowie anderer Staaten vorgeschlagen, im Entwurf zwischen direkt und indirekt betrof- [ 219 fenen Staaten zu unterscheiden. Die Delegierten weiterer Staaten, unter ihnen zahlreiche Entwicklungsländer, forderten ein ausdrückliches Verbot der bewaffneten Repressalie. Sie verwiesen darauf, daß zahlreiche Aggressionsakte imperialistischer Staaten unter dem Vorwand einer Repressalie gegen völkerrechtswidrige Handlungen begonnen wurden. Zur Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Mit seinem 5. Bericht hatte der Spezialberichterstatter erste Artikelentwürfe vorgelegt, die von Vertretern zahlreicher Staaten als vielversprechender Ausgangspunkt für die weitere Arbeit gewürdigt wurden, jedoch ohne Kenntnis der noch auszuarbeitenden Substanzregelungen nicht abschließend einzuschätzen sind. Diese Substanzregelungen sollten berücksichtigen, daß es im gegenwärtigen Völkerrecht keine generellen Normen für die Haftung des Staates für nicht verbotene Handlungen gibt, durch deren Folgen andere Staaten geschädigt werden. Generelle Übereinstimmung bestand darüber, daß das künftige Dokument eine ausgewogene Balance zwischen staatlicher Souveränität und der daraus abgeleiteten Handlungsfreiheit der Staaten einerseits und dem Schutz der Staaten vor Schädigung durch andere Staaten oder vom Territorium anderer Staaten aus andererseits hersteilen muß. Der Vertreter der DDR bezeichnete es in diesem Zusammenhang als wünschenswert, einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der den Staaten Verfahrensregeln für die Erreichung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Verhütung von grenzüberschreitenden schädigenden Auswirkungen physischer Aktivitäten sowie bei der Wiedergutmachung in derartigen Fällen zur Verfügung stellt.22 23 Die Tätigkeit des Sonderausschusses für die UN-Charta Bei der Behandlung des Berichts des „Sonderausschusses für die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“22 verteidigten die Vertreter sozialistischer Staaten ebenso wie in den vergangenen Jahren konsequent die UN-Charta. Insbesondere wurden alle Angriffe auf das Prinzip der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (Art. 27 Ziff. 3 der UN-Charta) zurückgewiesen, das unter den gegenwärtigen Bedingungen die Garantie dafür ist, daß Beschlüsse des Sicherheitsrates unter Berücksichtigung der Interessen aller Staatengruppen gefaßt werden. Nach langen informellen Konsultationen, an denen Vertreter aller Staatengruppen beteiligt waren, nahm die Vollversammlung ohne Abstimmung die Resolution 39/88 an, die im wesentlichen der Resolution 38/141 des Vorjahres entspricht. In ihr ist festgelegt, daß der Sonderausschuß auf seiner nächsten Tagung 1. der Frage der Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in all ihren Aspekten Priorität einräumen und die Schlußfolgerungen des Ausschusses der UN-Vollversammlung mitteilen soll, damit diese Empfehlungen annimmt, die sie für angebracht hält; 2. die Arbeiten zur friedlichen Streitbeilegung fortsetzen und dabei den Vorschlag zur Schaffung einer Kommission für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung sowie den Zwischenbericht des UN-Generalsekretärs zur Erarbeitung eines Handbuchs zur friedlichen Streitbeilegung behandeln soll. Des weiteren wurden die bisherigen Arbeitsergebnisse des Ausschusses zu Fragen der Rationalisierung der bestehenden Verfahren der UNO bestätigt. Diese werden künftig in den Verfahrensregeln der Vollversammlung enthalten sein. Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen Staaten Die Vertreter sozialistischer Staaten und von Entwicklungsländern unterstrichen, daß angesichts der gefährlich zugespitzten internationalen Situation die Entwicklung und Stärkung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen Staaten wesentlich zur internationalen Entspannung beitragen kann. Allgemeine Übereinstimmung wurde darüber erzielt, daß gute Nachbarschaft zwischen den Staaten nur auf der Grundlage und unter strikter Einhaltung der in der UN-Charta formulierten allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts entwickelt werden kann. Zugleich wurde in der Diskussion deutlich, daß eine Reihe 20 Aui diesen Aspekt machte besonders der Vertreter Jordaniens aufmerksam (A/C. 6/39/SR. 39, S. 12). 21 A/C. 6/39/SR. 45, S. 5; A/C. 6/39/SR. 43, S. 6; A/C. 6/39/SR. 39, S. 12. 22 A/C. 6/39/SR. 45, S. 2. 23 A/39/33.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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