Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 218 (NJ DDR 1985, S. 218); 218 Neue Justiz 6/85 Staaten, die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit begehen, unterliegen einer besonderen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die die politische und materielle Verantwortlichkeit einschließt und auch Sanktionen gegen diese Staaten beinhalten kann. Personen, die solche Verbrechen begehen, unterliegen den Normen des Völkerrechts sowie der Rechtsprechung besonderer internationaler Gerichtshöfe und nationaler Gerichte.8 Zur Frage der möglichen Tatbestände von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit vertritt die große Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten die Auffassung, daß nur die schwersten internationalen Verbrechen in dem Kodex erfaßt werden sollten und daß die bereits im ILC-Entwurf von 1954 genannten Tatbestände9, die weitgehend mit denen der Statuten für die Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio übereinstimmen, eine gute Ausgangsbasis für die weiteren Arbeiten darstellen. Erhebliche Meinungsunterschiede gibt es noch darüber, welche Tatbestände zusätzlich zu den bereits im ILC-Ent-wurf von 1954 genannten in den Kodex auf genommen werden sollten. Die Vertreter der sozialistischen Staaten und zahlreicher Entwicklungsländer, aber auch z. B. Schwedens forderten nachdrücklich, daß der Einsatz von Kernwaffen zum schwersten Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit erklärt werden müsse, da ein Kernwaffenkrieg den Untergang der menschlichen Zivilisation bedeuten würde. Dagegen wandten sich die Repräsentanten der USA, Frankreichs und anderer NATO-Staaten gegen die Aufnahme des Tatbestands des Einsatzes von Kernwaffen in den Kodex.10 Nach Auffassung der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer müssen außerdem die Verbrechen des Kolonialismus, der Apartheid und des Söldnertums in den Kodex auf genommen werden. Der Vertreter der USA lehnte die Charakterisierung von Kolonialismus und Söldnertum als Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit ab.11 Ein von 30 Koautoren, darunter der DDR, vorgelegter Resolutionsentwurf, der die Dringlichkeit der Ausarbeitung des Kodex unterstreicht und festlegt, daß diese Frage auf der 40. UN-Vollversammlung erneut als selbständiger Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, wurde als Resolution 39/80 am 13. Dezember 1984 von der UN-Vollversammlung mit 122 Stimmen ohne Gegenstimme bei 15 Stimmenthaltungen, zumeist von NATO-Staaten, angenommen. Diskussion über den Inhalt einer Konvention gegen Söldnertum Die unverminderte Dringlichkeit effektiver Maßnahmen zur Unterbindung aller Erscheinungsformen des Söldnertums wupde in der Debatte zum Bericht über die 4. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses zur Ausarbeitung einer Internationalen Konvention gegen die Rekrutierung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern unterstrichen.12 Dabei zeigten sich unveränderte Standpunkte der einzelnen Staatengruppen; jedoch prägte die große Übereinstimmung der Positionen der sozialistischen Staaten mit denen der Entwicklungsländer wiederum die Aussprache. Die Vertreter sozialistischer Staaten charakterisierten das Söldnertum erneut als Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit. Sie wiesen nach, daß diejenigen Kräfte,' die Söldner zur Erreichung ihrer politischen Ziele ein-setzen, ausbilden und unterstützen, weiterhin alles unternehmen, um die Fertigstellung der Konvention zu verhindern. Die Vertreter sozialistischer Staaten lenkten in diesem Zusammenhang die Aufmerksamkeit auf die Praktiken des Einsatzes von Söldnern im unerklärten Krieg gegen Nikaragua. Der Vertreter der DDR forderte, in den Konventionsentwurf eine Verpflichtung für die Staaten aufzunehmen, die Nutzung ihres Territoriums für Söldneraktivitäten einschließlich des Transports von Söldnern sowie jegliche Organisationen, die Söldneraktivitäten fördern, zu verbieten. Er betonte, daß die Förderung des Söldnertums nicht durch solche Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit gerechtfertigt wird.13 Die Vertreter zahlreicher Entwicklungsländer (darunter Benin, Indien, Sambia, Senegal, Sudan und Togo), die zum Teil auf eigene bittere Erfahrungen mit den Praktiken von Söldnern hinwiesen, teilten die Auffassung der sozialistischen Staaten, daß das Söldnertum ein Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit darstellt. Sie sprachen sich dafür aus, konkrete Pflichten für die Staaten zur Verhütung von Söldneraktivitäten und Regelungen zur Verantwortlichkeit der Staaten für die Verletzung dieser Pflichten in die Konvention aufzunehmen. Die Vertreter der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer wandten sich entschieden gegen die Bestrebungen der Vertreter imperialistischer Staaten, die Bekämpfung des Söldnertums als eine Angelegenheit der Vereinheitlichung nationaler Strafrechtsnormen zu behandeln und damit die Auftraggeber von Söldnerverbrechen faktisch aus dem Anwendungsbereich der Konvention auszuschließen. Die Resolution 39/84, die von der UN-Vollversammlung am 13. Dezember 1984 ohne Abstimmung angenommen wurde, enthält den Auftrag an den Ad-hoc-Ausschuß, die Arbeiten zum Entwurf 1985 abzuschließen und der 40. Tagung der UN-Vollversammlung einen Konventionsentwurf vorzulegen. Arbeitsergebnisse der UN-Völkerrechtskommission Die Vertreter von 61 Staaten, darunter die DDR, beteiligten sich mit fast 80 Stellungnahmen an der umfassenden Aussprache zum Bericht der UN-Völkerrechtskommission (ILC) über die Arbeit auf ihrer 36. Tagung (7. Mai bis 27. Juli 1984 in Genf).14 Im Mittelpunkt standen dabei die bisherigen Arbeitsergebnisse zu fünf Kodifikationsprojekten, die weitreichende praktische Bedeutung für die gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit der Staaten haben. Zum Status des diplomatischen Kuriers sowie des unbegleiteten Diplomatengepäcks Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte Entwurf von insgesamt 42 Artikeln bietet gute Voraussetzungen für den baldigen Abschluß einer universellen Konvention zu dieser Problematik. In der Debatte des Rechtsausschusses unterstrichen die Vertreter der sozialistischen Staaten, aber auch zahlreicher Entwicklungsländer, daß die Unverletzlichkeit des Kuriers und des Kuriergepäcks sowie die Immunität des Kuriers vor der Jurisdiktion des Empfangs- und des Transitstaates wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Freiheit der Kommunikation zwischen den Staaten und ihren Auslandsvertretungen sind.15 16 Sie wandten sich gegen Versuche einer Reihe von kapitalistischen Staaten, dieses wichtige Kodifikationsprojekt abzuwerten und den Status des Kuriers und des Kuriergepäcks weitgehend einzuschränken. Zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums Da die gegenwärtige Situation Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung haben in Gesetzen den Umfang der gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums unterschiedlich geregelt internationale Streitfälle hervor-rufen kann, ist eine baldige universelle Regelung dieses Gegenstands in Form einer internationalen Konvention notwendig. Das ist jedoch angesichts der unterschiedlichen Positionen der Staatengruppen ein sehr schwieriges Problem. Der Spezialberichterstatter hat in seinem 6. Bericht weitere Artikelentwürfe über Ausnahmen von der gerichtlichen Immunität der Staaten vorgeschlagen.18 Damit orientierte er sich wie bisher eindeutig an der Gesetzgebung und Rechtsprechung derjenigen kapitalistischen Staaten, die von einer „beschränkten Immunität“ der Staaten und ihres Eigentums ausgehen. Die Vertreter der DDR, der UdSSR, der VR Bulgarien, der VR Polen und anderer sozialistischer Staaten, aber auch solcher Länder wie Mexiko, Pakistan, Afghanistan und Nigeria sprachen sich mit Nachdruck gegen dieses einseitige Vorgehen aus, das faktisch auf eine Aushöhlung des Prinzips der gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums hinausläuft.17 Der Delegierte der VR Polen erklärte, daß die Annahme einer restriktiven Immunität das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten unterhöhle18, und die Vertreterin Nigerias unterstrich, daß eine Verletzung souveräner Rechte der Staaten vermieden werden müsse.19 8 So der Vertreter der UdSSR (A/C.6/39/SR. 49, S. 13 ff.). 9 Vgl. hierzu lm einzelnen G. Görner, NJ 1979, Heit 5, S. 197 fl. 10 A/C. 6/39/SR. 63, S. 6. 11 A/C. 6/39/SR. 47, S. 4. 12 A/39/43. Vgl. auch R. Kampa/H. Teschner, „Vorbereitung einer Internationalen Konvention gegen das Söldnertum“, NJ 1982, Heft 9, S. 396 fl. 13 A/C. 6/39/SR. 54, S. 8. 14 A/39/10. 15 Vgl. die Reden der Vertreter der UdSSR, der VR Bulgarien, der DDR und Libyens (A/C. 6/39/SR. 36, S. 211.), ferner Algeriens und Vietnams (A/C. 6/39/SR. 39, S. 4, 11) sowie der Ungarischen VR (A/C. 6/39/SR. 41, S. 2) und Afghanistans (A/C. 6/39/SR. 42, S. 7). 16 A/CN. 4/376 u. Add. 1 u. 2. 17 A/C. 6/39/SR. 38, S. 16-18; A/C. 6/39/SR. 40, S. 3-5; A/C. 6/39/SR. 42, S. 7 und 10-11; A/C. 6/39/SR. 44, S. 11-13 und 15; A/C. 6/39/SR. 46, S. 3. 18 A/C. 6/39/SR. 42, S. 10. 19 A/C. 6/39/SR. 46, S. 3.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 218 (NJ DDR 1985, S. 218) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 218 (NJ DDR 1985, S. 218)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung DDE. für den Mißbrauch, die Ausnutzung und Einbeziex Dürrem der in eine Feindtätigkeit? - Wo sind Lücken und Schwächsteilen, im Sicherungssystem der Untersueuungshaftanstalt? Realo Einschätzung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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