Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 209 (NJ DDR 1985, S. 209); Neue Justiz 5/85 209 §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 1 ZPO. X. Eine bei einem unzuständigen Gericht irrtümlich eingegangene Berufung ist von diesem sofort an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Dabei hat das die Berufung weiterleitende Gericht erforderlichenfalls gezielte Maßnahmen einzuleiten, damit die Berufungsfrist gewahrt wird. 2. Wird durch eine unvertretbar lange innerbetriebliche Weitergabe einer Berufung (hier: 4 Tage) die Berufungsfrist versäumt, ist Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu gewähren. OG, Urteil vom 11. Dezember 1984 - 2 OZK 42/84. Die vom Kläger wegen Zahlung von Schadenersatz erhobene Klage hat das Kreisgericht des Stadtbezirks Nordost abgewiesen. Gegen das am 11. Juli 1984 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Juli 1984 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben. Unter Abweisung des Antrags des Klägers auf Befreiung von den Folgen der Versäumnis der Berufungsfrist hat das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Kreisgericht des Stadtbezirks Nordost eingegangen und mithin verspätet. Der Antrag des Klägers auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis sei nicht begründet, da die Berufungsschrift infolge fehlerhafter Adressierung an das Kreisgericht des Stadtbezirks Nord gelangt und von dort entsprechend den dienstlichen Festlegungen über das Bezirksgericht an das zuständige Kreisgericht des Stadtbezirks Nordost weitergeleitet worden sei. Den verspäteten Eingang beim zuständigen Kreisgericht habe der Kläger allein zu vertreten. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß gemäß § 151 ZPO die Berufung bei dem Gericht einzulegen ist, das die Entscheidung erlassen hat. Unstreitig war die Berufung vom 20. Juli 1984 versehentlich an das Kreisgericht des Stadtbezirks Nord adressiert. Obwohl die Berufungsschrift am 20. Juli 1984 in den zentralen Briefkasten des Bezirksgerichts geworfen worden war, gelangte sie erst am 24. Juli 1984 einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist an dieses Kreisgericht. Nach Ablauf von zwei weiteren Tagen ging schließlich die Berufung am 26. Juli 1984 einen Tag verspätet beim zuständigen Kreisgericht des Stadtbezirks Nordost ein. Gemäß § 2 Abs. 3 ZPO sind die Gerichte verpflichtet, die Prozeßparteien bei der Wahrung ihrer Rechte zu unterstützen. Daraus folgt u. a., daß sie die bei einem unzuständigen Gericht offensichtlich irrtümlich eingegangene Berufung sofort an das zuständige Gericht weiterzuleiten haben. Wurde diese Pflicht verletzt und konnte die Rechtsmittelfrist deshalb nicht eingehalten werden, muß die Fristversäumnis als durch die betreffende Prozeßpartei unverschuldet beurteilt und ihrem Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gemäß § 70 Abs. 1 ZPO entsprochen werden (vgl. auch OG, Urteile vom 2. Mai 1978 3 OFK 13/78 - [NJ 1978, Heft 11, S. 504], und vom 26. August 1977 -2 OZK 35/77 - [NJ 1978, Heft 4, S. 184]). Bei sofortiger Reaktion durch das Kreisgericht des Stadtbezirks Nord wäre es möglich gewesen, die Berufung bis zum Ablauf des auf den Tag des Eingangs folgenden Tages an das Kreisgericht des Stadtbezirks Nordost zu befördern. Wenn das wovon das Bezirksgericht in seiner Entscheidung ausgeht auf dem üblichen Beförderungswege nicht zu erreichen war, hätten gezielte Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dazu bestand im vorliegenden Fall um so mehr Veranlassung, als die innerbetriebliche Weitergabe der Berufungsschrift vom Bezirksgericht an das Kreisgericht des Stadtbezirks Nord vier Tage in Anspruch nahm. Notfalls wäre der Prozeßvertreter des Klägers telefonisch zu informieren gewesen, um ihm Gelegenheit zu geben, selbst für einen rechtzeitigen Eingang der Berufung beim zuständigen Gericht zu sorgen. Keinesfalls war es bei dieser Sachlage gerechtfertigt, die Berufung wegen Fristversäumnis abzuweisen. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 3, 70 Abs. 1 ZPO aufzuheben und dem Kläger in Selbstentscheidung Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu erteilen. Die Sache war zur weiteren Entscheidung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 472 Abs. 2, 414 Abs. 1 ZGB. Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Dar-lehns und zur Frage, ob solche Voraussetzungen vorliegen, die es rechtfertigen, daß das Gericht auch noch nach Eintritt der Verjährung Rechtsschutz gewährt. BG Neubrandenburg, Urteil vom 11. Mal 1984 BZB 6/84. Die Verklagten haben von den Eheleuten Wilhelm und Meta K., die beide verstorben und von den Klägern beerbt worden sind, im September 1978 ein Darlehn von 10 000 M erhalten. Bei der Übergabe dieses Geldes wurde von der Verklagten Margit K. die nachstehende Bescheinigung geschrieben und den Eheleuten K. übergeben: „Das geborgte Geld (10 000 M) geben wir im September 1980 zurück.“ Diese Bescheinigung haben die Verklagten unterschrieben. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zur Rückzahlung dieser 10 000 M zu verurteilen. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Kläger entsprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Verklagten tragen dazu vor, daß sie das Darlehn von 10 000 M vollständig zurückgezahlt hätten. Außerdem sei die Darlehnsforderung verjährt, weil die Kläger erat im Juli 1983 Klage erhoben hätten. Die Kläger haben beantragt, die Berufung abzuweisen und vorgetragen, der Darlehnsvertrag über die 10 000 M sei im September 1978 abgeschlossen worden. Die Darlehnsforderung sei noch nicht verjährt, weil Wilhelm K. die Rückzahlung dieses Darlehns bis zum 8. Mai 1983 gestundet habe, so daß die Verjährung bis dahin gehemmt gewesen sei. Wilhelm K. habe an diesem Tage den Verklagten Harri K., der nochmals Geld haben wollte, aufgefordert, erst einmal seine alten Schulden zu begleichen. Diese Aufforderung müsse als Aufhebung der Stundung gewertet werden. Selbst bei eingetretener Verjährung des geltend gemachten Anspruchs seien in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben. Die Verklagten hätten die Kläger mit der Rückzahlung des Darlehns hingehalten und durch ihre Verhaltensweise eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindert. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Es war festzustellen, daß die zivilrechtlichen Regelungen über die Verjährung im kreisgerichtlichen Verfahren keine Beachtung fanden. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Darlehnsvertrag geltend, so daß die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Verträgen (§ 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) zu prüfen waren. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit, die nach der Bescheinigung für das Darlehn von 10 000 M spätestens zum 30. September 1980 eingetreten war. Unter Beachtung des Beginns der Verjährung (§ 475 Ziff. 3 ZGB) war somit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Rückzablungsanspruchs mit der beim Kreisgericht am 22. Juli 1983 eingegangenen Klage bereits Klageverjährung eingetreten. Das bedeutet, daß zur Durchsetzung dieses Anspruchs staatliche Mittel nicht mehr eingesetzt werden können. Die Kläger konnten weder im kreisgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren nachweisen, daß durch die Darlehnsgeber Wilhelm und Meta K. der Darlehnsanspruch gestundet wurde und damit die Hemmung der Verjährung eingetreten ist (§477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Für eine solche Vereinbarung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz für den nach eingetretener Verjährung geltend gemachten Anspruch sind gleichfalls nicht gegeben (§472 Abs. 2 ZGB). Un-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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