Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 208 (NJ DDR 1985, S. 208); 208 Neue Justiz 5/85 dem Kind der Klägerin vor dem Referat Jugendhilfe anzuerkennen, weil er Zweifel hatte. Da er die Begründung für diese Zweifel im Verfahren nicht näher ausführen konnte, waren die Möglichkeiten der Sachaufklärung eingeengt. Diese Umstände hätten das Kreisgericht veranlassen müssen, entsprechend den Forderungen des Abschn. A III Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechturjg der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 177) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182), ein Blutgruppengutachten beizuziehen, um bestehende Zweifel an der Vaterschaft des Verstorbenen mit einem eindeutigen Ergebnis zu beseitigen. Die Vernehmung der Klägerin als Prozeßpartei und ihrer Mutter als Zeugin konnten, wie aus dem Inhalt beider Aussagen ersichtlich ist, die bisherigen zur Begründung der Klage vorgetragenen Angaben zwar bekräftigen, jedoch die dargelegten Zweifel nicht beseitigen. Hingegen hätte das Blutgruppengutachten mit seinen Ausschlußmöglichkeiten für zu Unrecht in Anspruch genommene Väter ein sicheres Ergebnis geliefert (vgl. Abschn. A II Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 23). Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 56 FGB, §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO sowie der OG-Richtlinie Nr. 23 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Zivilrecht * 1 2 * * * * * * * 10 §§ 34 ff., 356 f. ZGB. 1. Für die Klärung von eigentums- und vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen Bürgern, die zusammengelebt haben, ohne miteinander verheiratet gewesen zu sein, gilt das Zivil-recht. Familienrechtliche Grundsätze sind hier nicht anwendbar. 2. Sind zwischen Bürgern, die zusammengelebt haben, ohne miteinander verheiratet gewesen zu sein, keine eigentums- rechtlichen Vereinbarungen getroffen worden und auch keine gesetzlichen Miteigentumsanteile feststellbar, dann sind die Rechtsbeziehungen bei Beendigung einer solchen Gemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmungen über die Rückgabe un- berechtigt erlangter Leistungen zu klären. OG, Urteil vom 27. November 1984 - 2 OZK 33/84. Die Kläger sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 10. Dezember 1982 verstorbenen Herrn K. Die Verklagte lebte ab August 1982 mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in ihrer Wohnung zusammen. Am 2. Oktober 1982 hatte er einen Kaufvertrag über einen Pkw abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 7 000 M. Die Kläger haben ausgeführt, daß der Pkw zum Nachlaß gehöre und die Verklagte die Herausgabe unberechtigt verweigere. Sie haben beantragt, die Verklagte zur Herausgabe des Pkw an den Kläger zu 1) zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Kläger zu verurteilen, an sie 7 000 M zu zahlen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Pkw sei aus ihren persönlichen Mitteln bezahlt worden. Der Kaufvertrag sei nur deshalb vom Erblasser abgeschlossen worden, weil er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Er habe jedoch die Absicht gehabt, den Pkw auf ihren Namen umschreiben zu lassen, wozu es nicht mehr gekommen sei. Außerdem sei ein Pfandrecht gemäß § 443 ZGB vereinbart gewesen. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, den Pkw an den Kläger zu 1) herauszugeben, und zur Begründung ausgeführt: Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, daß der Erblasser Eigentümer des Pkw geworden sei. Für die Entscheidung der Eigentumsfrage komme es nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Kaufpreis gezahlt worden ist. Das von der Verklagten behauptete Pfandrecht sei nicht nachgewiesen worden. Den Klägern stünde deshalb gemäß § 33 Abs. 2 ZGB der Pkw zu. Den von der Verklagten hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von 7 000 M hat das Kreisgericht mit der Begründung abgewiesen, es sei weder eine darlehnsweise Hingabe noch eine Schenkung des Geldes bewiesen worden. Auch sei beachtlich, daß der Erblasser über ausreichende persönliche Geldmittel verfügt habe. Die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Kreisgericht den Sachverhalt richtig festgestellt und zutreffend beurteilt habe. Aus der Bezahlung des Pkw mittels Schecks vom Konto der Verklagten lasse sich nicht zwingend herleiten, daß die Verklagte dem Erblasser ein Darlehn gewährt habe, so daß auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg hätte haben können. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Es ist zunächst der Entscheidung beider Instanzen darin zu folgen, daß der Erblasser Eigentümer des am 2. Oktober 1982 erworbenen Pkw war und daß nicht nachgewiesen wurde, daß der Verklagten daran ein Pfandrecht zusteht. Die Entscheidung über die Herausgabe des Pkw wird deshalb mit der Kassation nicht angegriffen. Hinsichtlich der Rückzahlungsforderung der Verklagten sind Kreis- und Bezirksgericht ohne dazu jedoch ausdrückliche Sachfeststellungen getroffen zu haben davon ausgegangen, daß der Kaufpreis durch einen von der Verklagten zu Lasten ihres Sparkontos ausgestellten Scheck bezahlt worden ist. Wenn das zutrifft, steht fest, daß die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von ihr stammen. Ob ihr insoweit ein Rückforderungsrecht zusteht, ist damit unabhängig davon zu entscheiden, ob der Erblasser selbst über ausreichende Mittel zur Bezahlung des Pkw verfügt hat. Es kommt vielmehr allein darauf an, die Frage zu beantworten, ob bzw. welche Ansprüche der Verklagten aus der Geldhingabe erwachsen sind. Insoweit spricht zunächst für die Verklagte, daß von einer Schenkung nicht ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, daß die Kläger selbst sich nicht auf Schenkung berufen haben, ist ein solcher Sachverhalt auch nicht bewiesen. Richtig hat das Bezirksgericht erkannt, daß das Beweisrisiko nicht die Verklagte, sondern die Kläger trifft, denn eine Schenkung würde zu ihren Gunsten wirken (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 305). Allerdings folgt aus der Verneinung einer Schenkung nicht zwangsläufig, daß ein Rückforderungsrecht besteht. Insbesondere folgt daraus nicht, daß hinsichtlich des Betrags von 7 000 M ein Darlehnsverhältnis zustande gekommen ist. Auch das hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt. Es ist richtig davon ausgegangen, daß mangels entsprechender konkreter Umstände nicht festgestellt werden konnte, daß der Betrag als Darlehn hingegeben wurde. Daraus kann die Verklagte folglich keine Rückforderung geltend machen. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Umstände der Geldhingabe nicht doch dafür sprechen, daß die Verklagte, wenn sie schon bei Hingabe keine Rückzahlung vereinbart hat, bei Bezahlung des Pkw aus ihren Mitteln im Einverständnis mit dem Erblasser zumindest davon ausgegangen ist, daß sie den Pkw während der Zeit des Zusammenlebens mit nutzen kann und daß er auch zur Erleichterung ihrer Lebensführung sowie für ihre Erholung eingesetzt wird. Das entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Unter den hier gegebenen Umständen, daß konkrete Vereinbarungen nicht festgestellt werden können, würde daraus folgen, daß die Rechtsbeziehungen bei Beendigung dieser Gemeinschaft zu einer Zeit, zu der der Pkw noch funktionstüchtig ist und einen Vermögenswert darstellt, auf der Grundlage der Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§§ 356 f. ZGB) zu klären sind, weil dann eine weitere gemeinsame Nutzung ausgeschlossen ist. Das gilt generell, insbesondere aber, wenn wie hier die gemeinsame Nutzung einer wertintensiven Sache nur kurzzeitig möglich war. Bei dieser Rechtslage bestanden keine Voraussetzungen, die Berufung noch dazu im Beschlußwege abzuweisen. Nach alledem waren der Beschluß des Bezirksgerichts und das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 356 ZGB, §§ 2 Abs. 2 und 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben, und die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 208 (NJ DDR 1985, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 208 (NJ DDR 1985, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der einzelnen Vernehmung.

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