Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 207 (NJ DDR 1985, S. 207); Neue Justiz 5/85 207 Anmerkung: Zum Anliegen des vorstehenden Urteils sei auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Der großen Mehrheit der geschiedenen Bürger gelingt es, die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Probleme bei der Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft eigenverantwortlich zu lösen. Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 27. Oktober 1983 (GBl. 1 Nr. 32 S. 309) bietet ihnen dafür eine klare, auf die Wahrung der Interessen aller Familienmitglieder gerichtete Orientierung. Gemessen an der Zahl der Eheverfahren ist nur in geringem Umfang eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft erforderlich. Mitunter stoßen die Gerichte dabei auf Versuche einzelner Ehegatten, durch ungerechtfertigte einseitige Verfügungen oder sonstige Eigenmächtigkeiten zu Lasten des anderen Ehegatten und auch der Kinder materielle bzw. finanzielle Vorteile zu erlangen. Die Betroffenen werden dadurch in ihren Nutzungsrechten beschnitten, und Sachen oder finanzielle Mittel sollen der ordnungsgemäßen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums entzogen werden. Hier ist es Aufgabe der Gerichte, die Interessen der Benachteiligten gegen diese dem Recht und der sozialistischen Moral widersprechenden Verhaltensweisen zu schützen (vgl. W. Strasberg, „Entstehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten und seine Verteilung bei Beendigung der Ehe“, NJ 1983, Heft 12, S. 484). Den Gerichten sind dazu durch § 15 FGB, §§ 16 ff. ZPO und Ziff. 2.5. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 differenzierte Möglichkeiten gegeben. Eine dieser Möglichkeiten ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sie kann geeignet sein, derartigen Eigenmächtigkeiten entgegenzuwirken bzw. ihnen vorzubeugen. Wie jede gerichtliche Entscheidung ist jedoch auch die einstweilige Anordnung erst nach sorgfältiger Prüfung der im Gesetz geregelten Voraussetzungen zu erlassen. Das vorstehende Urteil vom 5. Juni 1984 rügt die Entscheidung des Bezirksgerichts soweit sie durch das Oberste Gericht aufgehoben wurde , weil sie diesen Anspruch in dem dargelegten Umfang nicht erfüllt. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem in der Regel keine eingehende Beweiserhebung zugrunde liegt, kann für den Antragsgegner zu weitreichenden Konsequenzen führen, die gemäß § 90 Abs. 1 ZPO noch vor Rechtskraft und Zustellung des Beschlusses vollstreckt werden könnten. Durch eine richtige Rechtsanwendung hat das Gericht auch die Rechte des Ehegatten zu wahren, dem Eigenmächtigkeiten im Zusammenhang mit der Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft vorgeworfen werden. Nicht zuletzt deshalb, weil eine einstweilige Anordnung so weitreichende Folgen haben kann, sieht das Gesetz vor, daß über den Antrag grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist. Ausnahmsweise kann bei besonderer Eilbedürftigkeit einer Entscheidung von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die besondere Eilbedürftigkeit, die in einzelnen Fällen vorliegen kann, ist nicht gleichzusetzen mit der Dringlichkeit des Rechtsschutzes, die nach §16 Abs. 1 ZPO eine Grundvoraussetzung für den Erlaß der einstweiligen Anordnung ist und in jedem Fall vorliegen muß, in dem eine solche Maßnahme beschlossen wird (vgl. auch Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 193 ff.). In den Fällen, die hier erörtert werden, wird die Dringlichkeit einer einstweiligen Maßnahme im allgemeinen nicht allein dadurch begründet, daß ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen Sachen in seinen Besitz gebracht hat, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören oder an denen Alleineigentum behauptet wird. Vielmehr hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß er die betreffenden Sachen zur eigenen Nutzung bzw. wegen der Kinder unbedingt benötigt oder zu befürchten ist, daß der andere Ehegatte darüber unzulässig verfügt (vgl. OG, Urteil vom 29. August 1978 - 3 OFK 39/78 - NJ 1979, Heft 7, S. 325). Keinesfalls kann dem Antragsteller wie im vorliegenden Fall durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe ermöglicht werden, unter Umgehung des Klageweges den geltend gemachten Anspruch praktisch endgültig durchzusetzen. Rechtlich-erzieherische Wirksamkeit kann eine einstweilige Anordnung nur dann erlangen, wenn sie auf der Grundlage der im Gesetz geregelten Voraussetzungen erlassen wird. Hat ein Ehegatte bereits eigenmächtig und ungerechtfertigt über Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums verfügt, haben die Gerichte nach § 15 FGB zu prüfen, ob diese Verfügung rechtswirksam ist. Ist das nicht der Fall oder sind eindeutige Veräußerungsabsichten eines Ehegatten aus den verschiedensten Gründen noch nicht realisiert worden, gehen die Gerichte bei der Verteilung zutreffend davon aus, daß derjenige, der verfügen wollte, an den betreffenden Sachen keinen Bedarf hat. Ist rechtswirksam verfügt worden, so muß sich der Verfügende das daraus Erlangte bei der Verteilung voll auf seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum anrechnen lassen. Das gilt auch für gemeinschaftliche Gelder, die ein Ehegatte ungerechtfertigt von Konten abhebt und für sich verbraucht oder auf andere Art der Teilung entzieht (vgl. Ziff. 2.5. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983). Ist über Sachen auf diese Art rechtswirksam verfügt worden, an denen wegen ihrer Besonderheiten ein spezielles gegenständliches Interesse des Benachteiligten besteht, kann es gerechtfertigt sein, dem Verfügenden nicht nur das daraus Erlangte anzurechnen, sondern ihm wegen der Beeinträchtigung des zu verteilenden Eigentums einen geringeren Anteil am Gesamteigentum zuzusprechen (vgl. auch W. Strasberg, a. a. O.). Dt. WOLFGANG RIEGER, Richter am Obersten Gericht ■ § 56 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23. In Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft sind bestehende Zweifel an der Vaterschaft eines Verstorbenen mit einem eindeutigen Ergebnis zu beseitigen. Dazu ist das Blutgruppengutachten mit seinen Ausschlußmöglichkeiten für zu Unrecht in Anspruch genommene Väter am besten geeignet. OG, Urteil vom 8. Januar 1985 - 3 OFK 44/84. Die Klägerin hat am 11. Januar 1983 außerhalb der Ehe das Kind D. geboren. Am 11. Mai 1983 hat sie Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben und zur Begründung ausgeführt, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit (15. März bis 14. Juli 1982) mit dem Verklagten am 24./25. April 1982 Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Sie habe ihn an jenem Wochenende in B. besucht. Nach Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Verklagte infolge eines Unfalls verstorben. Zur Klage hat er nicht Stellung genommen. Das Kreisgericht hat für den Verklagten einen Rechtsanwalt als Prozeßbeauftragten bestellt. Dieser hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat ein Reifegradzeugnis beigezogen, die Klägerin als Prozeßpartei vernommen sowie die Mutter der Klägerin als Zeugin gehört. Dem Antrag des Prozeßbeauftragten, ein Blutgruppengutachten beizuziehen, ist das Kreisgericht nicht gefolgt. Es hat den Verklagten als Vater des Kindes der Klägerin festgestellt. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem Tod des Verklagten das Erfordernis bestand, einen Prozeßbeauftragten zu bestellen (§ 36 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Er hat die Aufgabe, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und alle ihm bekannten bzw. bekannt werdenden Umstände vorzutragen, die aus der möglichen früheren Sicht des Verstorbenen von Bedeutung sein konnten. Im vorliegenden Verfahren hatte das Kreisgericht bei der Aufklärung des Sachverhalts von folgenden Fakten auszugehen: Nach den Angaben der Klägerin bestand zwischen dem Verklagten und ihr kein länger währendes Verhältnis mit wiederholten intimen Beziehungen. Der einmalige Geschlechtsverkehr am 24./25. April 1982 bei einem Besuch der Klägerin in B. spricht gegen eine feste Beziehung von beiden Seiten. Der Verklagte war nicht bereit, seine Vaterschaft zu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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